Fassung vom 20. März 2026
I. Grundsätzliches
Der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – hält einen verbesserten Schutz und Erhalt sowie verbesserte Entwicklung von Umwelt, Natur und Landschaften für dringend geboten. Dazu gehört die Betrachtung einzelner Teile von Umwelt, Natur und Landschaft sowie im räumlichen Komplex. In dem Zusammenhang gilt es nicht nur Biotop- und Grünverbundräume zu sichern und zu schützen, sondern auszuweiten.
Ferner gilt es gerade im Raum der Städte Leuna und Merseburg sowie die Gemeinde Schkopau darauf zu achten, dass die Altlasten aus nunmehr über 100 Jahren Chemische Produktion mit ihren massiven Schäden für Umwelt, Natur und Landschaften ordnungsgemäß gelagert sind und ggf. zu einem späteren Zeitpunkt eine Zuführung und Verwertung für eine bedenkenlose und schadfreie Verwertung erfolgen kann. Dies bedarf jedoch einer wissenschaftlich fundierten und standortangepassten Lösung.
Die über 1.547.513,821m² = 154,7513821 Hektar große (eigene Messung) und etwa 30 Meter hohe Hochhalde Leuna diente zur Verkippung von Industrieabfällen, Einspülung von Kraftwerksasche sowie lagern Rückstände aus der Winkler-Gaserzeugung, Phenolabwässer, Kalk, Klärschlamm und weitere Abfälle. Seit dem Jahr 1997 gehört das Gelände der Mitteldeutschen Sanierungs- & Entsorgungsgesellschaft mbH (MDSE), welche ihren Hauptsitz unter folgender Anschrift hat: Greppiner Straße 25 in 06766 Bitterfeld-Wolfen, Ortsteil Wolfen hat.
Erwähnenswert sei dabei die Ausführungen der MDSE zur „Nachhaltige Abfallverwertung bei der MDSE“:
Vom Grundsatz her folgt der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – dem Anliegen und Vorgehen und daher erkennt der nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG vom Umweltbundesamt im Juni 2019 anerkannte, gemeinnützige und ehrenamtliche Umwelt- und Naturschutzverein massive Widersprüche.
II. Zu den Planungsunterlagen – Begründung/ Umweltbericht
Nach den Planungsunterlagen vom Fassung: 04. Juni 2024, Begründung Punkt 1. Planverfahren beabsichtigt die InfraLeuna GmbH als künftiger Pächter des Planungsgebietes „Teilflächen Südbecken und Südliche Erweiterung“ »Photovoltaik-Freiflächenanlagen« (Abkürzung: PVFA) zu errichten und dabei eine Fläche in einer Größe von 97,2 ha (Südliche Erweiterung: 55,1 ha, Südbecken: 42,1 ha) in Anspruch zu nehmen.
Nunmehr gibt man unter Punkt 1.4 Abgrenzung und Größe des Geltungsbereiches der Änderung folgendes an, Zitat: „Die Größe des Plangebietes der Teilflächenänderung PVFA beträgt 55,1 ha.“, Zitat Ende
Gleiches ist unter Punkt 7. Flächenbilanz vermerkt.
Unter Punkt 1.5 Vorhandene und angrenzende Nutzungen, Fassung: 04. Juni 2024 sind dazu folgende bemerkenswerte Ausführungen enthalten, Zitat:
„In den hier gegenständlichen Teilflächen sind aktuell folgende abfallrechtliche Situationen zu berücksichtigen:
– Südbecken: Aufgrund des Stilllegungszeitraums fällt der Deponiebereich Südbecken unter das Bodenschutzrecht (Bundesbodenschutzgesetz [BBodSchG] und Bundesbodenschutzverordnung [BBodSchV]). Das Abfallrecht (Kreislaufwirtschaftsgesetz [KrWG] und Deponieverordnung [DepV]) kommt für eine Sanierung des Südbeckens nicht zum Tragen. Zuständige Vollzugsbehörde ist die Landesanstalt für Altlastenfreistellung des Landes Sachsen-Anhalt (LAF). Für die Fläche liegt eine Fortschreibung des Teilsanierungsrahmenkonzeptes (TSRK) vor1, in der gutachterlich eine Oberflächenabdeckung (z.B. mineralische Abdeckungen mit einer Bodenschicht) der wenig bzw. nicht begrünten Flächen zur weiteren Minimierung der Grundwasserneubildung und der Vermeidung von Asche- und Kalkschlammverwehungen als verhältnismäßige Sanierungsmaßnahme festgelegt wird. Diese Sanierung wurde noch nicht umgesetzt.
– Südliche Erweiterung: Aufgrund des Stilllegungszeitraums fällt der Deponiebereich Südliche Erweiterung unter das Abfallrecht (KrWG und DepV). Zuständige Vollzugsbehörde ist das Landesverwaltungsamt Sachsen- Anhalt (LVwA). Für den Deponiebereich Südliche Erweiterung wurde mit Bescheid des LVwA vom 08.11.2014 die endgültige Stilllegung nach § 40 Absatz 3 KrWG festgestellt und der Bereich in die Nachsorgephase entlassen. In der Nachsorgephase sind Nebenbestimmungen lt. v.g. Bescheid umzusetzen (Überwachungsprogramm: Grundwasser, Setzung, Wetter; Zustandskontrollen mit Mängelbeseitigung; Begrünungspflege; Berichterstattung). Im Zuge der Sanierung der Fläche wurde eine Oberflächenabdichtung mittels Wasserhaushaltschicht mit ca. 200 – 250 cm Stärke aufgebracht und mit Rasen vollständig begrünt. Am Fuß der Böschungen wurde umlaufend in der Rekultivierungsschicht ein Randgerinne als Verdunstungsgraben modelliert. Die v.g. angeordneten Maßnahmen in der Nachsorgephase werden regelmäßig durchgeführt.“, Zitat Ende
In dem Dokument BEBAUUNGSPLAN 8.4 „HALDE AM STANDORT LEUNA“
DER STADT LEUNA, Begründung Teil Il – Umweltbericht mit Stand vom 16. Juni 2009 unter Punkt 2.1.1.4 Grundwasser folgendes aus, Zitat:
„Durch den Abbau der bindigen Deckschichten im Bereich der Halde ist ein hydraulischer Kontakt des Haldenkörpers zum Hauptgrundwasserleiter Saalehauptterrasse gegeben.
Damit besteht die Möglichkeit der direkten Infiltration von Haldensickerwässern, in den Hauptgrundwasserleiter. Zu den Transportwegen des solcherart belasteten Grundwassers führt der Gutachter aus:
„Als Fazit für den gegenwärtigen Zustand ist zu ziehen:
. […]
ein Sickerwasseraustrag aus der Deponie ist ausschließlich auf niederschlagsbedingte GW-Sickerwasserbildung zurückzuführen.
e Das Sickerwasser aus der Deponie wird insbesondere im südlichen Bereich zu einem großen Teil über den südlichen Randgraben gefasst. Im nördlichen Teil wird das Sickerwasser dem quartären GWL zugeführt. Die konkreten Sickerwasserwege sind nicht beschreibbar. Die Entwässerung des Deponiekörpers erfolgt auf bisher nicht erfassten Wegsamkeiten.“
(Ergänzende Untersuchungen GICON, S.28)
Die Haldensickerwässer sind durch Auswaschungen mit Schadstoffen belastet, die darüber in das Grundwasser gelangen. Betreffend die Schadstofffrachten und ihre Auswirkungen auf das Grundwasser führt der Gutachter aus:
„Als haldenbürtiger Hauptbelastungsparameter ist [im Rahmen des TRSK] Ammonium herausgearbeitet worden. Dieser Parameter ist gemäß Aufgabenstellung Gegenstand der hier vorzunehmenden weiteren Betrachtungen. Die Ableitung von Ammonium als Leitparameter kann durch die Gutachter bestätigt werden. Auch wenn punktuell im Bereich der Haldenränder hohe Gehalte an organischen Schadstoffen festgestellt wurden (z.B. BTEX, LHKW, AOX, Phenolindex), spielen die Verbindungen bzw. Schadstoffgruppen bei der Ausbreitung im Grundwasserabstrom keine Rolle.
Insofern werden im Weiteren ausschließlich Stickstoffverbindungen sowie ausgewählte Beschaffenheitsparameter (z.B. Sauerstoff) betrachtet, die die Ausbreitung von Ammonium beeinflussen bzw. ergänzend beschreiben. […]
Das Grundwasser im Quartär im Bereich des Haldenkörpers verfügt nahezu flächendeckend über sehr hohe Ammoniumwerte. Die Konzentration liegt durchgängig über 100 mg/l und reicht in einzelnen Messstellen bis in den Bereich von 500 mg/ […].Das Grundwasser im Zustrom zur Halde ist im Quartär vergleichsweise gering mit Ammonium belastet und liegt eindeutig unter den im Haldenbereich ermittelten Konzentrationen. Somit ist für den Haldenbereich selbst ein eindeutiger Eintrag von Ammonium in das Grundwasser festzustellen. […]
Die Nitratbelastungen [im Quartär] liegen nahezu im gesamten Betrachtungsgebiet im Konzentrationsbereich < 10 mg/l NOs-N. […]“
Nach den im Gutachten wiedergegebenen Messergebnissen weist das Grundwasser im nördlichen bis östlichen Abstrombereich des tertiären Grundwasserleiters vergleichsweise geringe Ammonium-Konzentrationen im Bereich von 0,3 bis 1,8 mg/l auf. Am Westrand der Hochhalde wurden bei im Herbst 2003 durchgeführten Messungen demgegenüber deutlich erhöhte Ammonium-Konzentrationen von 188 mg/l im oberen und ca. 200 mg/l im unteren tertiären Grundwasserleiter sowie 132 mg/l an der Liegendgrenze des Tertiärs (= unterste tertiäre Bodenschicht) nachgewiesen. (vgl. ergänzende Untersuchungen GICON, S. 31 ff.) Betreffend den Schadstofftransport zwischen dem quartären und den tertiären Grundwasserleitern führt der Gutachter aus:
„Ein vertikaler Wasser- und Stofftransport aus der Halde in die tertiären GW-Leiter kann
[…] nur stark eingeschränkt erfolgen. […] Zum Zeitpunkt der Wasserhaltungen der westliche gelegenen Tagebaue und der aktiven Einspülungen in die Halde hat ein erheblicher vertikaler Druckgradient existiert, der einen vertikalen Wasser- und Stofftransport ermöglicht hat. Die in den tertiären GWL festgestellten Belastungen lassen sich durch Einträge während der Wasserhaltung der westlich gelegenen Tagebaue erklären. Der Umfang dieses Einflusses auf den weiteren Grundwasser- und Stofftransport im Untersuchungsgebiet kann aufgrund der derzeitigen Datenlage nicht abschließend geklärt werden.
Für den heutigen Sachstand ist dagegen folgendes festzustellen:
* Die Zwischenstauer zwischen Quartär und Tertiär sowie innerhalb des Tertiärs erlauben nur einen stark eingeschränkten Stoff- und Wassertransport zwischen Quartär und Tertiär. Der Stoff-/Wasseraustausch ist jedoch grundsätzlich in nachgewiesenen Bereichen mit Fehlstellen der Stauer möglich.
* Ehemals vorhandene erhebliche Druckgradienten vom quartären zum tertiären GWL sind heute nicht mehr vorhanden (Einstellung der Wasserhaltung im Restloch Großkayna 2001, Abklingen des Sickerwasserberges im Bereich der Halde ca. 2002).
* Ein erheblicher Stofftransport in den tertiären GWL kann im Haldenbereich bei den aktuell herrschenden hydraulischen Verhältnissen ausgeschlossen werden. […]“
(ergänzende Untersuchungen GICON, S. 35) Anhand von Messreihen, die im Rahmen des im Bereich des Chemiestandorts durchgeführten
Grundwassermonitorings erfolgt sind, wurde die Ausbreitung der Ammonium-Frachten im quartären Grundwasserleiter ermittelt und bewertet. Die Ergebnisse der diesbezüglichen Untersuchungen fasst der Gutachter wie folgt zusammen:
„Aus den oben dargestellten Ergebnissen der strombahnorientierten zeitlichen Auswertung der Ammoniumkonzentrationsentwicklung im Grundwasserbereich unter der Hochhalde und in deren unmittelbaren Abstrombereich sind folgende Aussagen zusammenfassend ableitbar:
- Die im unmittelbaren Grundwasserschadensbereich festgestellte Ammoniumkonzentration von > 100 mg/l NH,-N ist auf den GW-Bereich unterhalb der Hochhalde begrenzt, wobei das Kontaminationszentrum bisher weitestgehend ortsstabil ist.
- Die im unmittelbaren Anstrom […] seit 1999 festgestellte Verringerung der NH,-N-Konzentration verdeutlicht die deutliche Verringerung des Eintrages von haldenbürtigen Ammonium mit dem Sickerwasser.
- Im Randbereich der Ammoniumbelastung ist kein Anstieg der Ammoniumkonzentration zu verzeichnen. Die Abstromfahne im quartären GWL scheint in alle Richtungen weitestgehend stabil zu sein.“ (ergänzende Untersuchungen GICON, S. 40)“, Zitat Ende
Daraus lässt sich klar und deutlich ableiten, dass eine Störung der Deckschichten, welche durch Bautätigkeiten für Solaranlagen zu erwarten ist, zu massiven Schadstoffeinträgen in Grund- und Schichtwasserleitern führen können. Die Auswirkungen auf das nähere und weitere Umfeld kann sich verheerend entwickeln. Jegliche Beeinträchtigungen des Grundwassers sind bereits unverantwortlich gegenüber den hier lebenden und arbeitenden Menschen, stellt eine unverantwortliche Beeinträchtigung von Umwelt, Natur und Landschaften mit ihrer Fauna, Flora und Pilzwelt dar und ist nach europäischem Recht auch verboten.
https://www.umweltbundesamt.at/umweltthemen/wasser/wrrl/wrrl-gw
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32006L0118
In der Fassung vom 20. März 2026 ist nunmehr ist unter Punkt 1.6 Vorhandene und angrenzende Nutzungen folgendes angegeben, Zitat:
„Die Hochhalde Leuna ist mit Ausnahme einer von der Fa. Wiese Umwelt Service GmbH für eine Bioabfallbehandlungsanlage genutzten Teilfläche (diese liegt außerhalb der Teilflächenänderung PVFA) ohne eine dauerhafte bauliche Nutzung. Soweit abfallrechtlich und tatsächlich erforderlich werden in der Teilfläche Südliche Erweiterung regelmäßig landschaftspflegerische Pflege- sowie abfallrechtliche Mess- und Überwachungsmaßnahmen durchgeführt. In der Teilfläche Südliche Erweiterung ist aktuell folgende abfallrechtliche Situationen zu berücksichtigen: Aufgrund des Stilllegungszeitraums fällt der Deponiebereich Südliche Erweiterung unter das Abfallrecht (Kreislaufwirtschaftsgesetz [KrWG] und Deponieverordnung [DepV]). Zuständige Vollzugsbehörde ist das Landesverwaltungsamt Sachsen- Anhalt (LVwA). Für den Deponiebereich Südliche Erweiterung wurde mit Bescheid des LVwA vom 08.11.2014 die endgültige Stilllegung nach § 40 Absatz 3 KrWG festgestellt und der Bereich in die Nachsorgephase entlassen. In der Nachsorgephase sind Nebenbestimmungen lt. v.g. Bescheid umzusetzen (Überwachungsprogramm: Grundwasser, Setzung, Wetter; Zustandskontrollen mit Mängelbeseitigung; Begrünungspflege; Berichterstattung). Im Zuge der Sanierung der Fläche wurde eine Oberflächenabdichtung mittels Wasserhaushaltschicht mit ca. 200 – 250 cm Stärke aufgebracht und mit Rasen vollständig begrünt. Am Fuß der Böschungen wurde umlaufend in der Rekultivierungsschicht ein Randgerinne als Verdunstungsgraben modelliert. Die v.g. angeordneten Maßnahmen in der Nachsorgephase werden regelmäßig durchgeführt. Grundsätzliche bzw. unlösbare Konflikte aus den geplanten Festsetzungen der Teilflächenänderung PVFA sind in Bezug auf die angrenzenden Nutzungen nicht zu erwarten.“, Zitat Ende
Es ist eine deutliche Reduzierung der Problemangaben zu erkennen.
Trotzdem sind weiterhin alle derartigen Risiken zu unterlassen bzw. auszuschließen.
Hinsichtlich der Umwelt, Natur und Landschaften sei auf folgende Ausführungen unter Punkt 2.1.1 Derzeitiger Bestand der schutzwürdigen Umweltbestandteile im Plangebiet verwiesen, Zitat:
„Trotz ihrer anthropogenen Herkunft und ihrer erheblichen Schadstoffbelastungen weist die Halde ein relevantes ökologisches Potential auf. Dieses beruht insbesondere auf der relativen Ungestörtheit zahlreicher Einzelstandorte innerhalb des Plangebiets sowie den vielfältigen Biotopstrukturen, die in nicht mehr genutzten Bereichen im Laufe der Jahrzehnte entstanden sind.“, Zitat Ende
Unter Punkt 2.1.1.2 Biotoptypen (Tiere und Pflanzen) sind folgende weitere Ausführungen enthalten, Zitat:
„Der Bestand der im Plangebiet anzufindenden Biotoptypen bzw. Tier- und Pflanzengesellschaften wurde im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans im Jahr 2007 erhoben.
Der Gutachter beschreibt die Biotoptypen im Plangebiet wie folgt:
„Die auf der Halde festzustellenden Biotoptypen lassen sich im Wesentlichen folgendermaßen klassifizieren […]:
- Vegetationslose Flächen (Abdichtungsflächen),
- Grünland,
- Gehölz: – Pappel-Robinien-Forst, – Gebüsche / Vorwaldstadien,
- Sickerwassergraben.“
…..
Als „wertgebende Brutvogelarten“ benennt der Gutachter
- Flussregenpfeifer (ein Brutpaar),
- Steinschmätzer (ca. vier bis fünf Brutpaare),
- Sperbergrasmücke (ein bis zwei Brutpaare),
- Neuntöter (zehn bis zwanzig Brutpaare),
- Feldsperling (drei bis vier Brutpaare).
…..
Zur Bewertung der floristischen und faunistischen Situation im Plangebiet führt der Gutachter zusammenfassend aus:
„Die Halde wird ausschließlich durch weit verbreitete, ungefährdete Biotoptypen charakterisiert.
Gefährdete oder geschützte Pflanzenarten wurden nicht festgestellt.
[…] Ausschlaggebend bei der naturschutzfachlichen Bewertung sind jedoch die faunistischen Aspekte.
[…] Bei der Erfassung der Avifauna konnten 59 Vogelarten auf der Leuna-Halde festgestellt werden, darunter 41 wahrscheinliche bzw. sichere und 6 mögliche Brutvogelarten.
Das 246 ha große Untersuchungsgebiet ist als artenreich einzuschätzen. Im Vergleich dazu wurde im Südteil von Sachsen-Anhalt für den Zeitraum von 1990 bis 1995 eine durchschnittliche Brutdichte von 84 Arten auf 20 km? festgestellt.
Zwei Arten mit Brutvogelstatus werden in der Roten Liste des Landes Sachsen-Anhalt mit der Kategorie „Gefährdet“ geführt. Es handelt sich dabei um Steinschmätzer und den Feldsperling. […] Der Steinschmätzer ist nach bundesdeutschen Maßstäben sogar „stark gefährdet“. 13 bzw. 9 der festgestellten Brutvogelarten werden in Sachsen-Anhalt bzw. in Deutschland der Vorwarnliste zugeordnet. Sie stellen somit Arten dar, die aktuell noch nicht gefährdet sind, deren Bestände bzw. Lebensräume aber abnehmen. Mit der Sperbergrasmücke und dem Neuntöter brüten zwei Arten des Anhanges I der EU-Vogelschutzrichtlinie auf der Leuna-Halde. Als zwei weitere Anhang-l-Arten brüten der Rot- und der Schwarzmilan in der näheren Umgebung des Untersuchungsgebietes und suchen die Halde regelmäßig zum Nahrungserwerb auf.
[…] In der vorliegenden Untersuchung zur Avifauna der Leuna-Halde wurden nur Brutzeitdaten, aber keine Rastvogel- und Überwinterungsbestände auf bzw. in der Umgebung der Halde erfasst. […] Die in der näheren Umgebung gelegene Saaleaue, die Kiestagebaue, Tagebaurestlöcher sowie großflächigen Ackergebiete dienen Wat- und Wasservögeln als Schlaf- und Überwinterungsgewässer sowie als Nahrungshabitate.“, Zitat Ende
Die aufgeführten fünf Vogelarten sind folgendermaßen in der Roten Liste aufgeführt:
Dabei stellen die fünf Vogelarten nur ein Ausschnitt der Artenübersicht dar. Angaben zu anderen Tierarten fehlen an der Stelle komplett.
Angesichts der Tatsache, dass der Umweltbericht einen Stand vom 16. Juni 2009 aufweist und somit über 15 Jahre alt ist, erscheint eine aktuelle Erfassung von Fauna, Flora und Pilzwelt sowie Bewertung der Boden-, Wasser- und Klimadaten dringend geboten.
Auf jeden Fall ist davon auszugehen, dass sich seitdem eine Festigung und Erweiterung eines sukzessiven Bestandes an Fauna, Flora und Pilzwelt entwickelt hat.
Neben der Tatsache, dass sich der Untergrund und die Bestandteile der Halde als umweltgefährend darstellt, der Bewuchs zusammen mit der Abdeckung eine Winderosion sowie tieferen Eintrag von Niederschlagswasser verhindert, sind somit alle baulichen Eingriffe und Störungen auszuschließen. Daher ist es unverantwortlich mit 97,2 ha eine Solaranlage aufzubauen und genau das Risiko einzugehen. Zudem beabsichtigt man in Bezug auf 154,75 ha, ca. 62,81 ha der Haldenfläche in Anspruch zu nehmen, was zur großflächigen Zerstörung gewachsener Natur und genutztem Boden mit Verlusten von Lebens- und Rückzugsräumen von Tieren, Pflanzen und Pilzen sowie der Gefahr von Winderosionen und Schadstoffeintrag in Grund- und Schichtwasserschichten einhergehen kann.
Derartige Angaben fehlen nunmehr in der Begründung.
Der aktuelle Umweltbericht bagatellisiert den Artenbestand, während der Artenschutzbericht, Stand: 16. März 2026 folgendes unter 5. Vorprüfung ausweist:
Artengruppe Fledermäuse. Zitat: „Von den 25 Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sind in Sachsen-Anhalt 21 Arten potenziell vorkommend.
Im Untersuchungsraum nachgewiesen wurde hiervon 13 Arten (siehe Tabelle 9).“, Zitat Ende
Artengruppe Vögel, Zitat: „Von den europäischen Vogelarten sind im UR insgesamt 40 Artnachweise erbracht worden.“, Zitat Ende
Die Kartierung anderer Arten auszuschließen ist in jeglicher Hinsicht vollkommen inakzeptabel. Hier bestehen durchaus auch Möglichkeiten der Nutzung als Nahrungs- bzw. Rasthabitate. Somit erscheint es als sehr wahrscheinlich die Bedeutung für Fauna und Flora aus artenschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht herunterzuspielen. Angaben zur Funga fehlen komplett, obwohl bereits mit Datum vom 31. Mai 2022 der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages eine Dokumentation mit dem Titel: „Schutz der Funga neben Fauna und Flora, Untertitel: Naturschutzrechtliche Regelungen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene Schutz der Funga neben Fauna und Flora – Naturschutzrechtliche Regelungen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene“ herausgegeben hatte.
In dem Zusammenhang merkt die nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG im Juni 2019 vom Umweltbundesamt anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – an, dass das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) zur aktuellen täglichen Neuausweisung von Siedlungs- und Verkehrsflächen in der Bundesrepublik Deutschland folgendes angibt, Zitat: „Ausweislich der amtlichen Flächenstatistik des Bundes wurden in Deutschland im Vierjahresmittel 2020 bis 2023 jeden Tag durchschnittlich rund 51 Hektar als Siedlungsflächen und Verkehrsflächen neu ausgewiesen. Dies entspricht einer Fläche von circa 71 Fußballfeldern täglich. Damit nahm der Flächenverbrauch gegenüber dem Vorjahreszeitraum geringfügig um durchschnittlich zwei Hektar pro Tag zu. 35 Hektar der Flächenneuinanspruchnahme entfielen auf den Bereich Wohnungsbau, Industrie und Gewerbe sowie öffentliche Einrichtungen, 17 Hektar auf Sport-, Freizeit- und Erholungs- sowie Friedhofsflächen. Insgesamt machten Flächen für Siedlung und Verkehr in Deutschland im Jahr 2023 14,6 Prozent, das heißt etwa ein Siebtel der Gesamtfläche aus.
Im August 2025 wurden in der amtliche Flächenstatistik des Bundes die seit 2020 berechneten Vierjahresmittelwerte einer Revision unterzogen und wie folgt nach unten korrigiert: Vierjahreszeitraum 2017-2020 – bisher 54 Hektar, neu 53 Hektar; Vierjahreszeitraum 2018-2021 – bisher 55 Hektar, neu 53 Hektar; Vierjahreszeitraum 2019-2022 – bisher 52 Hektar, neu 49 Hektar. Dies ist im folgenden Link zur amtlichen Flächenstatistik näher erläutert.
Die Siedlungs- und Verkehrsfläche darf nicht mit „versiegelter Fläche“ gleichgesetzt werden, da sie auch unversiegelte Frei- und Grünflächen enthält. Nach Schätzungen des Statistischen Bundesamtes sind etwa 45 Prozent der Siedlungs- und Verkehrsfläche versiegelt.
Die Reduzierung des Flächenverbrauchs ist ein zentrales umweltpolitisches Anliegen. Fläche ist eine begrenzte Ressource. Flächenverbrauch ist mit erheblichen negativen Folgen für die Umwelt verbunden. Dies umfasst den Verlust von Naturräumen, den Verlust von Klimaschutzleistungen (CO2-Senken), Verlust von Optionen für die Klimaanpassung, insbesondere für die Hochwasser- und Starkregenvorsorge, und nicht zuletzt den Verlust wertvoller Ackerflächen. Das bedeutet, dass der Mensch mit der Ressource Fläche sparsam umgehen muss, um ihre ökologischen Schutzfunktionen angesichts vielfältiger wirtschaftlicher und sozialer Nutzungsansprüche an den Raum im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung zu erhalten.“, Zitat Ende
Ferner ist folgendes ausgeführt, Zitat:
„In der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich die Bundesregierung zum Ziel gesetzt, den täglichen Zuwachs an Siedlungs- und Verkehrsfläche in Deutschland von heute rund 51 Hektar pro Tag bis zum Jahr 2030 auf unter 30 Hektar pro Tag zu reduzieren, um bis zum Jahr 2050 einen Flächenverbrauch von netto Null im Sinne einer Flächenkreislaufwirtschaft zu erreichen. Dabei geht es auch um den Schutz und die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen.
Wegen seiner Relevanz für den Klimaschutz (CO2-Senken) bildet das Ziel der Flächenkreislaufwirtschaft zudem ein wichtiges Element des Klimaschutzplans 2050 der Bundesregierung.
Die Zielerreichung kann gelingen, wenn der Nachnutzung von Grundstücken und dem Bauen im Bestand konsequenter Vorrang vor der Neuausweisung von Siedlungsflächen gegeben wird. Die Neuinanspruchnahme von Flächen ist so weit wie möglich zu vermeiden. Der Innenentwicklung ist Vorrang zu geben. Das Leitbild der dreifachen Innenentwicklung nimmt dabei flächensparendes Bauen, ausreichende Grünversorgung und Verkehrsvermeidung gleichermaßen in den Blick, um dem Anspruch an eine zukunftsfähige, ökologisch intakte und klimaresiliente Stadtentwicklung gerecht zu werden.
Um den zunehmenden Flächennutzungskonkurrenzen gerade in einem dicht besiedelten Land wie Deutschland gerecht zu werden, bedarf es einer sorgfältigen planerischen Konfliktbewältigung. Der Bund stellt den Ländern und Kommunen mit dem Raumordnungsgesetz, dem Baugesetzbuch und dem Bundesnaturschutzgesetz ein umfassendes rechtliches Instrumentarium zur Steuerung der Flächeninanspruchnahme zur Verfügung. Das Baugesetzbuch verpflichtet die Kommunen als Träger der Bauleitplanung zum sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden und zur Begrenzung der Bodenversiegelung auf das notwendige Maß. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind Eingriffe in Natur und Landschaft soweit wie möglich zu vermeiden.
Seit 2017 sieht das Raumordnungsgesetz (ROG) des Bundes einen Grundsatz der Raumordnung zu Vorgaben für quantifizierte Flächensparziele vor. Zudem gilt seit September 2023 der gesetzliche Grundsatz der Raumordnung, dass die Brachflächenentwicklung einer neuen Flächeninanspruchnahme nach Möglichkeit vorgezogen werden soll. Diese Grundsätze sind auf den nachgelagerten Ebenen gemäß § 4 ROG zu berücksichtigen, wovon die Länder Gebrauch machen. Im Rahmen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie werden die Flächensparziele der Bundesregierung in einem breiten Dialog aller Akteure bilanziert und fortentwickelt.“, Zitat Ende
Das ergibt im Jahr einen Flächenverbrauch im Umfang von 18.615,00 ha. Im Vergleich dazu hat die Stadt Wanzleben-Börde eine Fläche von 18.150,00 ha = 181,50 km².
Das Statistische Bundesamt kommt auf die gleichen besorgniserregenden Feststellungen.
https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/08/PD25_286_412.html
Eine Errichtung »Photovoltaik-Freiflächenanlagen« (Abkürzung: PVFA) auf den angedachten Standorten stellt eben genau diesen Flächenverbrauch und gilt es daher abzulehnen.
III. Alternativvorschläge
Der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – hält es für dringend geboten den Widerspruch zwischen Nutzung und Umwandlung von erneuerbarer Energie zum Schutz und Erhalt von Umwelt, Natur und Landschaften weiter zu verschärfen. Im konkreten Fall empfiehlt der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – die 1.300 Hektar der InfraLeuna GmbH, abzüglich der 154,75 ha Haldenfläche zu nutzen, um Alternativstandorte für Solaranlagen zu finden. Hier sind insbesondere Dach- und Fassadenflächen zu nennen.
https://www.infraleuna.de/standort-leuna/areal-lageplan
https://www.infraleuna.de/standort-leuna/daten-und-fakten
Im Zusammenhang mit den Darstellungen Bericht zur Potenzialanalyse zum Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) der Stadt LEUNA erfolgt die vom Grundsatz her zu begrüßende Bekräftigung des Beitrages zum Klimaschutz. Außer einer „Neufassung der Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Stadt Leuna (Baumschutzsatzung) vom 27. September 2018“ sind jedoch keine Satzungen und Verordnungen in Sachen Umwelt, Natur und Landschaftsschutz erkennbar.
So wäre es doch zum Beispiel vorstellbar, dass die Stadt Leuna, im Rahmen der fachlichen und rechtlichen Möglichkeiten, eine wissenschaftlich fundierte Konzeption erarbeiten lässt, wo und wie an öffentlichen und privaten Gebäuden das Anbringen von Solaranlagen möglich sein kann. Als wissenschaftliche Partner können zum Beispiel die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, die Hochschule Merseburg und die Hochschule Anhalt dienen. Zudem ist eine rechtzeitige Einbeziehung der Bevölkerung sowie ihrer Vereine und Initiativen sehr ratsam. In der Endfassung sollte diese Konzeption in einen Satzungsbeschluss des Stadtrates der Stadt Leuna münden.
Selbstverständlich gilt es u.a. Möglichkeiten der Energieeinsparung aufzugreifen und satzungsgerecht zu gestalten. Auch hier gilt es wissenschaftlich mit den gleichen Partnern zu agieren sowie rechtzeitig die Bevölkerung einzubeziehen.
Der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – ist im Rahmen seiner ehrenamtlichen und gemeinnützigen Möglichkeiten bereit daran mitzuwirken.
IV. Zusammenfassung
Die Stadt Leuna, u.a. eingebettet in die Auengebiete von Saale, Weißer Elster und Luppe ist ferner von einer Industrie- und Agrarlandschaft geprägt, welche auf sehr vielfältige und der Natur der Sache nach wertvollen Böden beruht und historisch über Jahrhunderte die Menschheitsgeschichte beeinflusste.
Das alles muss unsere Verantwortung stärken sorg- und achtsam sowie nachhaltig mit diesem Landschafts-, Natur- und Siedlungsraum umzugehen und vor Eingriffen – wie der geplante – zu sichern und zu schützen. Der häufig fehlende zerstörerische Umgang mit Umwelt, Natur und Landschaften hat nicht nur zahlreiche Natur- und Landschaftsräume mit ihren Tieren, Pflanzen und Pilzen verschwinden lassen, sondern auch vor der menschlichen Gesundheit nicht Halt gemacht und ist massiver Motor des voranschreitenden vernichtenden Klimawandels.
Natürlich gehört der Umschwung von fossiler Form zur erneuerbaren Art und Weise der Energieumwandlung genauso dazu wie das Energiesparen sowie nicht zuletzt der dringende Schutz und Erhalt von Umwelt, Natur und Landschaften mit all den Tieren, Pflanzen und Pilzen. Der Mensch trägt die Verantwortung für die Störungen und Zerstörungen und muss daraus auf allen Ebenen und an allen Orten seine Lehren daraus ziehen und sein Handeln danach ausrichten, wenn er als Teil des Ganzen nicht untergehen möchte. Daher ist auch der ökologisch-soziale Umbau von Industrie sowie der entsprechende Umgang mit Meeren, Wäldern, Agrar-, Fluss- und Seenlandschaften und Grundwasser unumgänglich.
Natürlich gehört der Umschwung von fossiler Form zur erneuerbaren Art und Weise der Energieumwandlung genauso dazu wie das Energiesparen sowie nicht zuletzt der dringende Schutz und Erhalt von Umwelt, Natur und Landschaften mit all den Tieren, Pflanzen und Pilzen. Der Mensch trägt die Verantwortung für die Störungen und Zerstörungen und muss daraus auf allen Ebenen und an allen Orten seine Lehren daraus ziehen und sein Handeln danach ausrichten, wenn er als Teil des Ganzen nicht untergehen möchte. Daher ist auch der ökologisch-soziale Umbau von Industrie sowie der entsprechende Umgang mit Meeren, Wäldern, Agrar-, Fluss- und Seenlandschaften und Grundwasser unumgänglich.
Im konkreten Fall bedeutet das, dass eine umfassende Überarbeitung des Entwurfes des Bebauungsplan Nr. 8.4 Halde am Standort Leuna Teilflächenänderung PVFA – Stadt Leuna erforderlich ist.
Ansonsten verweist der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – auf seine Stellungnahme vom 01.05.2024 zum Bericht zur Potenzialanalyse zum Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) der Stadt LEUNA. Dabei gilt es gemeinsam Alternativen wissenschaftlich und demokratisch zu erarbeiten, zu erörtern, einzuarbeiten und umzusetzen.
Der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – ist im Rahmen seiner ehrenamtlichen und gemeinnützigen Möglichkeiten bereit daran mitzuwirken.
Andreas Liste
Vorsitzender
Halle (Saale), den 31.05.2026



