Zur schnellen Lektüre und Orientierung veröffentlichen wir die Vereinssatzung hier.
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§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle/Saale e.V.“ (AHA Halle/Saale).
2. Der Sitz des Vereins ist Halle/Saale.
3. Die Gründung des Vereins erfolgte am 23.02.1991 und ist das Vereinsregister des Amtsgericht Halle-Saalkreis unter der Registriernummer VR-576 eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Charakter und Ziele des Vereins
1. Auf der Grundlage der Verfassungen von Bund und Land verfolgt der AHA Halle/Saale gemeinnützige Ziele und sein Wirken ist demokratisch, parteienunabhängig und überkonfessionell orientiert. In diesen Sinne entwickelt und gestaltet der AHA Halle/Saale satzungsgemäß ein entsprechendes Vereinsleben.
2. Der AHA Halle/Saale ist ein Verein, welcher sich dem Schutz der natürlichen Umwelt, hauptsächlich dem der Auenbiotope verschreibt. Dies vorwiegend im Stadtgebiet von Halle/Saale. Im speziellen verfolgt er folgende Ziele:

  • den Schutz, die Erhaltung, die Pflege und die Gestaltung vorhandener Auenbiotope zu gewährleisten
  • die Wiederherstellung bereits verschwundener Auenbiotope zu erreichen
  • Bürger und Gäste von Halle/Saale noch mehr mit der Problematik des Umwelt- und Naturschutzes praktisch und theoretisch vertraut zu machen, insbesondere mit Auenbiotopen und ihrem ökologisch wichtigen Platz in unserer Stadt sowie insgesamt gesehen
  • das Wissen über die Auenbiotope im Interesse der Allgemeinheit zu vertiefen und zu erweitern
  • die Politik und die Wirtschaft noch stärker in die Auenproblematik einzubeziehen
  • eine Heimstatt für Menschen zu schaffen, welche sich für Erhaltung der natürlichen Umwelt, besonders von Auenbiotope, aktiv, schöpferisch und konstruktiv einsetzen bzw. betätigen möchten.

§ 3 Wege zum Erreichen der Vereinsziele
1. Folgende Wege sollen dazu beitragen, die Vereinsziele zu erreichen:

  • Schaffung geeigneter Strukturen innerhalb des Vereins nach territorialen und thematischen Gesichtspunkten
  • enges Zusammenwirken mit anderen Vereinen, insbesondere mit Umwelt- und Naturschutzgruppen, wegen der Ähnlichkeit der Ziele
  • Mitarbeit in Dachorganisationen als gleichberechtigtes Mitglied neben anderen Vereinen
  • sachlich-kritische Zusammenarbeit mit politischen und wirtschaftlichen Einrichtungen aller Ebenen
  • enge Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Institutionen im gegenseitigen Interesse
  • Durchführung selbstorganisierter oder Mitwirkung an praktischen Arbeitseinsätzen auf Grundlage eigener oder mit Partnern gemeinsam erarbeiteter Konzepte sowie entsprechender direkter Vorbereitung
  • Durchführung fachspezifischer und umweltpolitischer Veranstaltungen, Exkursionen und Ausstellungen
  • Gestaltung einer umfangreichen, vielseitigen und geschmackvollen Jugendarbeit
  • Veröffentlichungen und Darstellungen des Wirkens der AHA Halle/Saale in den Medien, eigenen Publikationen und in Schaukästen

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt eigenwirtschaftliche Zwecke nur im Umgang, den das gemeinnützige Anliegen seines Wirkens erfordert.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder sind bei Anerkennung der Satzung:

  • natürliche Mitglieder ab vollendetem 14. Lebensjahr
  • kooperative Mitglieder (juristische Personen)
  • fördernde Mitglieder
  • Ehrenmitglieder

2. Mit den schriftlichen Antrag erkennt der Bewerber im Falle der Aufnahme die Satzung des AHA Halle/Saale an. Der Antrag wird beim Vorstand des Vereins eingereicht, über Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, eine eventuelle Ablehnung des Antrags gegenüber dem Antragsteller zu begründen. Kooperative Mitglieder teilen in ihrem Antrag die Höhe ihres speziellen Beitrages mit, wobei der von der Mitgliederversammlung festgelegte niedrigste Beitragssatz nicht unterschritten werden darf. Fördernde Mitglieder geben im Antrag zur Aufnahme in den Verein ihre Jährliche Fördersumme bzw. Spende an.
3. Ehrenmitglieder werden auf Beschluß der Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden berufen. Sie sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 5 Mitgliedsbeiträge und Finanzierung
1. Ausgehend vom Geschäftsjahr zahlen die Mitglieder einen vierteljährlichen Beitrag (Quartalsbeitrag) oder einen Jahresbeitrag, welcher vom Vorstand als Beitragsordnung festgelegt und von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Der Jahresbeitrag ist bis spätestens zum 30.01. des begonnen jeweiligen Geschäftsjahres und der vierteljährige Beitrag (Quartalsbeitrag) ist bis spätestens zum 10. des begonnen jeweiligen ersten Monat des Quartals des Geschäftsjahres zu entrichten. Für neue Mitglieder wird der Mitgliedsbeitrag am Tag des Eintritts fällig und ab diesem Zeitpunkt berechnet.
2. Kooperative Mitglieder teilen in ihrem Aufnahmeantrag die Höhe ihres speziellen Beitrages mit, wobei der von der Mitgliederversammlung festgelegte niedrigste Beitragssatz nicht unterschritten werden darf.
3. Die fördernden Mitglieder geben im Aufnahmeantrag ihre jährliche Fördersumme bzw. Spende an.
4. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeiträgen befreit.
5. Bei natürlichen Mitgliedern können für Familienangehörigen (Ehepartner und Kinder), Rentner, Studenten, Schüler und Arbeitslose niedrigere Beiträge festgelegt werden. Neben den Mitgliedsbeiträgen bilden Spenden, Förderbeiträge und Einnahmen aus gemeinnützigen Arbeiten wie Pflanz- und Pflegearbeiten, Vorträge, Veröffentlichungen, Gutachten, Ausstellungen u.a. die finanzielle Grundlage.
7. In den Haushaltsplänen, welche in den Ansätzen durch den Schatzmeister erstellt werden, sind Abführungen an den Vorstand zu Vorhaben, Zuwendungen zu Projekten, laufende Kosten des Vorstandes und des gesamten Vereins nachzuweisen. Die Haushaltspläne haben auf gegenseitigen Deckungsfähigkeiten von Einnahmen und Ausgaben zu beruhen.
8. Die Ausgaben dürfen nur im Sinne der Satzung verwendet werden.
9. Eingezahlte Mitgliedsbeiträge werden nach Beendigung der Mitgliedschaft nicht zurückgezahlt.
10. Bei Auflösung des AHA Halle/Saale gehen die Vermögenswerte auf eine andere festzulegende gemeinnützige Organisation über. Diese hat das Vermögen für Zwecke des Umwelt- und Naturschutzes zu verwenden.

§ 6 Kassenprüfer
1. Die sachliche und rechnerische Prüfung der Jahresrechnung sowie der Kassenangelegenheiten haben in jedem Geschäftsjahr die zwei Kassenprüfer vorzunehmen, welche am Jahresende von der Mitgliederversammlung gewählt werden (Wiederwahl ist möglich).
2. Die Kassenprüfer sind im Auftrag der Mitgliederversammlung zur jederzeitigen Prüfung der Kassenunterlagen berechtigt.
3. Nach jeder Kassenprüfung ist dem Vorstand innerhalb von 14 Tagen ein schriftlicher Prüfungsbericht vorzulegen. Die Kassenprüfer haben am Ende des Jahres der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Dies hat auch dann zu erfolgen, wenn ein diesbezüglicher Antrag auf einer der Mitgliederversammlungen im laufenden Geschäftsjahr gestellt wurde. In diesem Falle haben die Kassenprüfer auf der darauffolgenden Mitgliederversammlung zu berichten, wenn nichts anderes im Zusammenhang mit der Antragstellung festgelegt wurde.
4. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Rechte

  1. alle Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, wenn sie sich im Rahmen der Satzung befinden
  2. Mitglieder in den Vorstand zu wählen oder selbst gewählt zu werden, was auch andere Wahlfunktionen betrifft
  3. im Interesse des Erreichens der Vereinsziele aktive im AHA Halle/Saale mitzuarbeiten und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

2. Pflichten

  1. die Zielstellung des Vereins zu fördern
  2. die Satzung einzuhalten c) den Mitgliedsbeitrag termingemäß und vollständig in seiner festgelegten Höhe zu entrichten
  3. dem Verein alle Informationen zukommen zu lassen, die für die Erfüllung der Vereinsziele nutzbar werden können.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod und Ausschluß. Ein Austritt muß schriftlich erklärt werden. Der Ausschluß erfolgt, wenn ein Verstoß gegen die Satzung vorliegt oder das Ansehen des Vereins geschädigt wurde. Er ist durch den Vorstand vorzunehmen und schriftlich unter Angabe der Gründe dem Betreffenden mitzuteilen. Gegen den Ausschluß kann der Betreffende bei der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch erheben. Diese entscheidet endgültig.
2. Bei allen möglichen Formen der Beendigung der Mitgliedschaft werden eingezahlte Mitgliedsbeiträge nicht zurückgezahlt.
3. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Mitgliedsbeitrags ruhen die Mitgliedsrechte. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Jahr lang kein Mitgliedsbeitrag gezahlt wurde und nach dem Gespräch des Vorstandes mit dem Mitglied noch immer keine Zahlung erfolgte.

§ 9 Organe Organe des AHA Halle/Saale sind
1) die Mitgliederversammlung
2) der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und kommt einmal monatlich zusammen. Die genauen Termine sind im Jahresarbeitsplan verankert, welcher im Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres auf der Mitgliederversammlung beschlossen wurde.
2. Jedes Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung eine Stimme. Anwesende Nichtmitglieder haben keine beschließende, sondern nur eine beratende Stimme.
3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es die Interessen des Vereins, unter Angabe der Tagesordnungspunkte, beantragen.
4. Der Vorstand lädt unter Angaben der Tagesordnungspunkte die Mitglieder zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ein.
5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden, in Abwesenheit durch ein Vorstandsmitglied, geleitet.
6. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • monatlicher Rechenschaftsbericht des Vorstandes
  • Beschlußfassung über die Niederschrift zur letzten Mitgliederversammlung
  • Beschlußfassung über Anträge
  • Beschlußfassung über die Gliederung des Vereins (territoriale und thematische Gruppen)
  • Beschlußfassung über Mitgliedschaft in Dachorganisationen
  • Beschlußfassung über eventuelle Satzungsänderungen oder eventuelle Auflösung des AHA Halle/Saale (75 % Mehrheit dazu erforderlich)
  • Beschlußfassung über den Ort der nächsten Mitgliederversammlung zum Jahresende zusätzlich:
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  • Zustimmung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes (in der Regel alle zwei Jahre, wobei Wiederwahl möglich ist)
  • Wahl der zwei Kassenprüfer (in der Regel jährlich, wobei Wiederwahl möglich ist)

7. Bei den Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit. Ausnahmen bilden eventuelle Satzungsänderungen sowie eventuelle Abstimmungen über die Auflösung des Vereins, wo eine Mehrheit von 75 % erforderlich ist. Im Falle von Stimmengleichheit bei der Wahl von Mitgliedern in Funktionen ist eine Stichwahl zwischen den zwei aussichtsreichsten Kandidaten nötig. Die Wahlzeiträume dürfen nicht überschritten werden.
8. Über den Ablauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist innerhalb von zwei Wochen den Mitgliedern des Vereins zuzustellen.

§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
  4. dem Geschäftsführer und Pressesprecher
  5. dem Schatzmeister
  6. zwei Beisitzern.

2. Der Vorstand wird in der Regel für zwei Jahre auf der Mitgliederversammlung gewählt, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei gleicher Stimmenzahl von Kandidaten erfolgt eine Stichwahl zwischen den aussichtsreichsten zwei Bewerbern. Die Amtszeit von zwei Jahren darf nicht überschritten werden. Jedoch kann die Wahl des Vorstandes vorgezogen werden, wenn der bisherige nicht mehr arbeits- und handlungsfähig ist. Eine mehrfache Wiederwahl ist möglich.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen. Er verfügt nach Maßgabe des Haushaltsplanes und der Satzung über die Einnahmen und das Vermögen des Vereins.
4. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Für bestimmte, zeitweilige Aufgaben kann der Vorstand andere Vorstandsmitglieder bevollmächtigen, allein vertretungsberechtigt zu wirken.
5. Der Vorsitzende oder seine Stellvertreter können die Vorstandssitzung einberufen, wenn sie es im Interesse des Vereins erforderlich halten. Sie muß einberufen werden, wenn drei Vorstandsmitglieder dies unter Angabe der Verhandlungspunkte verlangen. Die Einberufung hat innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen. Die Sitzung leitet der Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit einer der Stellvertreter.
6. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter sowie mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sitzungsleiter.
7. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, welche vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter sowie einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
8. Für bestimmte Aufgaben kann der Vorstand Beauftragte ernennen.

§ 12 Gliederung des Vereins
Zum Erreichen der Vereinsziele ist es möglich, innerhalb des Vereins territoriale und thematische Gruppen zu bilden. Dies ist auf Antrag in der Mitgliederversammlung zu beraten. Jede Gruppe wählt einen Leiter und einen stellvertretenden Leiter.

§ 13 Mitgliedschaft in Dachorganisationen
1. Die Mitgliedschaft in Dachorganisationen entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag. Bei Erfüllung folgender Punkte kann einer gleichberechtigten Mitgliedschaft neben anderen Vereinen zugestimmt werden:

  1. die Ziele des Bündnisses mit den eigenen, in der Satzung des AHA Halle/Saale formuliert, Vereinszielen nicht im Widerspruch stehen,
  2. das fachliche Interesse,
  3. die wirtschaftlich-finanzielle Situation,
  4. organisatorische Fragen dies zulassen bzw. erfordern.

2. Im Falle der zustimmenden Entscheidung durch die Mitgliederversammlung wird der Vorstand mit der Realisierung beauftragt.
3. Die Mitgliedschaft in Dachorganisationen ist zu beenden, wenn die unter 1 formulierten Punkte, welche zum Eintritt führten, nicht mehr zutreffen und die Herstellung dieser Bedingungen nicht zu erwarten ist. Dies ist nach entsprechender Beratung in der Mitgliederversammlung durch den Vorstand zu realisieren.

§ 14 Haftung
1. Die Ziele des AHA Halle/Saale sind durch die Mitglieder und den Vorstand so zu realisieren, daß die Interessen der Mitglieder gewahrt und berechtigte Interessen Dritter nicht verletzt werden.
2. Die durch Mitglieder im Rahmen der satzungsgemäßen Vereinsarbeit nachweislich verursachten Schäden gegenüber Dritter und die daraus resultierenden Schadensersatzansprüche richten sich gegen den Verein und seine Vermögenswerte.
3. Für Verbindlichkeiten der Mitglieder haftet nicht der Verein.
4. Der AHA Halle/Saale haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem Vermögen für Ansprüche gegen den AHA Halle/Saale. Ebenso haften die Mitglieder des Vorstandes nicht mit ihrem Vermögen für Ansprüche gegen den Verein.

§ 15 Auflösung
1. Über eine Auflösung kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung entscheiden. Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind und 75 % dafür stimmen. Ist die Beschlußfähigkeit nicht gegeben, ist innerhalb von zwei Monaten erneut eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Verein ist dann aufgelöst, wenn 75 % der anwesenden Mitglieder beschließen.
2. Bei Auflösung des AHA Halle/Saale gehen die Vermögenswerte auf eine andere, festzulegende gemeinnützige Organisation über. Diese hat das Vermögen für Zwecke des Umwelt- und Naturschutzes zu verwenden.

§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Gericht in Kraft.

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 23.02.1991 in Halle/Saale beschlossen.