I. Grundsätzliches
Bekanntlich bilden intakte und lebendige Umwelt, Natur und Landschaften die besten Grundlagen für eine gesunde und nachhaltige Existenz des gesamten Lebens auf der Erde. Sie bieten zahlreichen Tieren und Pilzen Lebensraum und Nahrung, dienen als Wasser- und Sauerstoffspender, verbessern den Gehalt an Luftfeuchtigkeit, filtern Kohlendioxid, Feinstaub, Ruß und Ozonsmog aus der Luft sowie spenden Schatten. Sie tragen somit ebenfalls entscheidend zur Verbesserung des Klimas bei.
Der Mensch profitiert davon, indem er gesunde Räume zum Leben, arbeiten, ernähren, versorgen und erholen in Anspruch nehmen kann. Das erfordert aber einen sorgsamen und nachhaltigen Umgang mit unseren natürlichen Ressourcen unserer Umwelt, Natur und Landschaften.
Eine ganz markante Darstellung des bedrohlichen und zerstörerischen Umgangs mit den Ressourcen der Erde kommt mit dem Erdüberlastungstag zum Ausdruck. Der Präsident und wissenschaftlicher Geschäftsführer des Wuppertal Instituts Prof. Dr.-Ing. Manfred Fischedick führte dazu zum Beispiel am 23.04.2024 folgendes aus, Zitat:
„Zwei Tage früher als im letzten Jahr: Am 2. Mai 2024 hat Deutschland so viele Ressourcen verbraucht, wie dem Land bezogen auf die globale Biokapazität rechnerisch für das ganze Jahr zur Verfügung stehen. Der Tag wird als „Erdüberlastungstag“ oder „Earth Overshoot Day“ bezeichnet. Er beschreibt den Zeitpunkt, an dem so viele natürliche Ressourcen – wie Holz, Pflanzen oder Nahrungsmittel – verbraucht sind, wie innerhalb eines Jahres nachwachsen können. In die Rechnung geht zudem ein, wie viel CO2 die Natur innerhalb eines Jahres binden kann, etwa in Wäldern und Ozeanen.
Der Ressourcenverbrauch in Deutschland liegt deutlich oberhalb des globalen Mittelwerts. Dies macht sich auch dadurch bemerkbar, dass der globale Erdüberlastungstag „erst“ Anfang August liegt. Es bedeutet aber auch, dass wir weltweit über unsere Verhältnisse leben: Wir bräuchten rechnerisch 1,7 Erden, um unseren globalen Ressourcenbedarf zu decken und die Regenerationsfähigkeit des Planeten nicht zu überschreiten. Wenn die gesamte Weltbevölkerung so leben würde wie die Deutschen, dann bräuchte die Menschheit sogar drei Erden….“, Zitat Ende
https://wupperinst.org/a/wi/a/s/ad/8557
Dabei lagen zum Beispiel einst die globalen Überlastungstage in den Jahren 1971 und 1973 in den Monaten Dezember.

https://www.germanwatch.org/de/overshoot
Dazu gehört ebenfalls ein sorgsamer Umgang mit Fauna, Flora und Funga.
Für den Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – gehört es eher zur gesamtgesellschaftlichen Aufgabe arten- und strukturreiche Natur- und Lebensräume zu erhalten und zu schützen sowie Raum zur sukzessiven Ausdehnung zu geben. Ferner gilt es Biotop- und Grünverbundräume zu schützen, zu erhalten, zu stabilisieren und räumlich auszuweiten.
Zur Thematik Abfallwirtschaft und Endlagerung sei folgendes grundsätzliches angemerkt:
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 24. März 2021 u.a. bereits im Leitsatz folgende Auffassung aufgeführt, Zitat:
„1. Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen grundrechtlicher Schutzgüter durch Umweltbelastungen ein, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen.“, Zitat Ende
Weiter führt das Bundesverfassungsgericht u.a. auf den Seiten 63/64 folgendes unter den Randnummern 144 – 147 aus, Zitat:
„1. a) Der Staat ist durch das Grundrecht auf den Schutz von Leben und Gesundheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zum Schutz vor den Gefahren des Klimawandels verpflichtet. Er muss dem erheblichen Gefahrenpotenzial des Klimawandels durch Maßnahmen begegnen, die in internationaler Einbindung dazu beitragen, die menschengemachte Erwärmung der Erde anzuhalten und den daraus resultierenden Klimawandel zu begrenzen. Ergänzend sind positive Schutzmaßnahmen (sogenannte Anpassungsmaßnahmen) erforderlich, die die Folgen des Klimawandels lindern.
aa) Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG enthält eine allgemeine staatliche Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit. Das Grundrecht schützt nicht nur als subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe. Es schließt auch die staatliche Pflicht ein, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren (vgl. BVerfGE 142, 313 <337 Rn. 69> m.w.N.; stRspr). Die aus der objektiven Funktion des Grundrechts abgeleiteten Schutzpflichten sind grundsätzlich Teil der subjektiven Grundrechtsberechtigung. Werden Schutzpflichten verletzt, so liegt darin zugleich eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, gegen die sich Betroffene mit Hilfe der Verfassungsbeschwerde zur Wehr setzen können (vgl. BVerfGE 77, 170 <214>; stRspr).
Die Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG greift nicht erst dann ein, wenn Verletzungen bereits eingetreten sind, sondern ist auch in die Zukunft gerichtet (vgl. BVerfGE 49, 89 <140 ff.>; 53, 30 <57>; 56, 54 <78>; 121, 317 <356>). Die Pflicht zum Schutz vor Lebens- und Gesundheitsgefahren kann eine Schutzverpflichtung auch in Bezug auf künftige Generationen begründen (vgl. H. Hofmann, ZRP 1986, 87 <88>; Appel, Staatliche Zukunfts- und Entwicklungsvorsorge, 2005, S. 116 ff. m.w.N.; Kleiber, Der grundrechtliche Schutz künftiger Generationen, 2014, S. 283 ff.; Murswiek/Rixen, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 2 Rn. 202). Das gilt erst recht, wenn unumkehrbare Entwicklungen in Rede stehen. Diese intergenerationelle Schutzverpflichtung ist allerdings allein objektivrechtlicher Natur, weil künftige Generationen weder in ihrer Gesamtheit noch als Summe der einzelnen erst künftig lebenden Menschen aktuell grundrechtsfähig sind (oben Rn. 109; vgl. Calliess, Rechtsstaat und Umweltstaat, 2001, S. 119 f.; Gärditz, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 93. EL August 2020, Art. 20a GG Rn. 95).
bb) Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen und insbesondere vor Schädigungen grundrechtlicher Schutzgüter durch Umweltbelastungen ein, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen (vgl. BVerfGE 49, 89 <140 f.>; stRspr; Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl. 2003, S. 51 f.). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergeben sich auch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention positive Verpflichtungen des Staates zum Schutz vor lebens- und gesundheitsgefährdenden Umweltbeeinträchtigungen (vgl. zu Art. 2 EMRK etwa EGMR, Öneryildiz v. Turkey, Urteil vom 30. November 2004, Nr. 48939/99, Rn. 89 ff.; EGMR, Budayeva and Others v. Russia, Urteil vom 20. März 2008, Nr. 15339/02 u.a., Rn. 128 ff.; zu Art. 8 EMRK etwa EGMR, Cordella et Autres c. Italie, Urteil vom 24. Januar 2019, Nr. 54414/13 und 54264/15, Rn. 157 ff. m.w.N.; vgl. dazu Vöneky/Beck, in: Proelß <Hrsg.>, Internationales Umweltrecht, 2017, 133 <146 ff.>; Hänni, EuGRZ 2019, 1 <7 ff.> m.w.N.; Groß, in: Kahl/Weller <Hrsg.>, Climate Change Litigation, 2021, 81 <85 ff.> m.w.N.). Daraus folgt jedoch, soweit erkennbar, kein weitergehender als der nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gebotene Schutz., Zitat Ende
Unter Randnummer 193, auf den Seiten 78/79 führt das Bundesverfassungsgericht zudem folgendes aus, Zitat:
„…Wenn Art. 20a GG den Staat verpflichtet, die natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen zu schützen, zielt das zunächst vor allem darauf, den künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten. Zugleich betrifft dies jedoch auch die Verteilung von Umweltschutzlasten zwischen den Generationen. Der Schutzauftrag des Art. 20a GG schließt die Notwendigkeit ein, mit den natürlichen Lebensgrundlagen so sorgsam umzugehen und sie der Nachwelt in solchem Zustand zu hinterlassen, dass nachfolgende Generationen diese nicht nur um den Preis radikaler eigener Enthaltsamkeit weiter bewahren könnten (vgl. Appel, Staatliche Zukunfts- und Entwicklungsvorsorge, 2005, S. 535 m.w.N.)“, Zitat Ende
Der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – hält daher eine strategische Umweltprüfung für zwingend erforderlich, da die Schaffung neuer Deponien aller Klassen weder erforderlich, noch geboten ist, da dies dem Gebot der Abfallvermeidung und -recycling widerspricht.
In dem Zusammenhang sei auf den Widerspruch zu den Handlungsempfehlungen des Abfallvermeidungsprogramms des Bundes, der Förderung der öffentlichen Beschaffung von umweltfreundlichen Produkten und Innovationen, der Forderung zur Stärkung der Abfallvermeidung sowie im Freistaat Sachsen auf die Zero-Waste-Studie hinweisen.
https://publikationen.sachsen.de/bdb/artikel/49373
Gem. BBodSchG und gem. Art. 20 GG besteht ein öffentliches Interesse, dass die natürlichen Lebensgrundlagen für gegenwärtige und künftige Generationen zu schützen sind. Der Boden stellt die Lebensgrundlage für Pflanzen, Tiere und Menschen dar und bildet die Schnittstelle zum Grund- und Oberflächenwasser, welcher durch die nicht notwendige Schaffung von Deponieüberkapazitäten ohne Not unwiederbringlich zerstört wird.
Nachhaltigkeit, Ressourcenschonung, Recycling
Grundsätzliches
Das Umweltbundesamt (UBA) führt folgendes Grundsätzliches zum Abfall aus, Zitat:
„Das gesamte Abfallaufkommen Deutschlands setzt sich zusammen aus Siedlungsabfälle, Abfälle aus der Gewinnung und Behandlung von Bodenschätzen, übrige Abfälle (insbesondere aus Produktion und Gewerbe), Bau- und Abbruchabfälle sowie Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen. Zwar wird das Abfallaufkommen vor allem von Bauabfällen dominiert, die rund 54 % am Aufkommen ausmachen und bildet somit vor allem die Konjunktur der Bauindustrie ab, doch sollte auch die Relevanz der jeweiligen Abfallströme in Betracht gezogen werden.“, Zitat Ende
Weiter gibt das UBA an, Zitat
„Um den Rohstoffbedarf der Volkswirtschaft zu reduzieren, verfolgt die Politik verschiedene Strategien. Ein Ansatz ist die Vermeidung von Abfällen. So definiert das Kreislaufwirtschaftsgesetz in Paragraph 6 eine Abfallhierarchie: Höchste Priorität hat demnach die Abfallvermeidung. Abfälle, die nicht entstehen, erzeugen auch keine Umweltbelastungen, die sonst bei ihrer Sammlung und Sortierung, sowie der weiteren Verwertung oder Deponierung entstehen würden.“, Zitat Ende
Das dies noch immer nicht vollständig Praxis ist zeigen nachfolgende Beispiele auf:
Laut Umweltbundesamt vom 04.10.2024 gilt es beispielsweise im Bezug zu Siedlungsabfällen folgendes festzuhalten, Zitat:
- Das Aufkommen von Siedlungsabfällen zeigt im Zeitablauf nur geringe Schwankungen und lag im Jahr 2022 bei 48,6 Millionen Tonnen.
- Ziel der Umweltpolitik ist die Vermeidung von Abfällen.
- Bei den Siedlungsabfällen wird dieses Ziel nicht erfüllt. Um den Ressourcenverbrauch zu verringern, müssen die Siedlungsabfälle weiter zurückgehen.“, Zitat Ende
Tabellarisch sieht das laut Umweltbundesamt folgendermaßen aus, Zitat:

https://www.umweltbundesamt.de/daten/ressourcen-abfall
Das Umweltbundesamt stellte am 27.07.2023 zu Bauabfällen folgendes grundsätzlich fest, Zitat:
„Der Bausektor gehört zu den ressourcenintensivsten Wirtschaftssektoren. Er setzte 2020 insgesamt 584,6 Mio. t an mineralischen Gesteinskörnungen als Baurohstoffe ein. Davon waren 262,0 Mio. t Kiese und Sande sowie 223,0 Mio. t Natursteine. Der Gebäude- und Infrastrukturbestand ist mit rund 28 Mrd. t (Stand 2010) ein wichtiges Rohstofflager, das nach der Nutzung dem Recycling zugeführt werden kann.“, Zitat Ende
Folgende Statistische Angaben Auskunft über den Verbleib von Baustoffen, welche aufzeigen, dass es noch eine Menge Reserven bei Recycling gibt – Stand Jahr 2023, Zitat:




Nach einer vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung geförderten Studie des Leibnitz-Instituts für ökologische Raumentwicklung und der Intecus GmbH steht fest, dass sich aus energetischer Sicht das Recycling von Bauschutt auch energetisch lohnt!
Der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – untermauert unsere Forderung, dass die Verwertung und Rückführung der Abfallprodukte in den Wertstoffkreislauf und die Nähe der Entstehungsstandorte für die darüber hinaus erforderliche Entsorgung im Zentrum stehen müssen.
https://idw-online.de/de/attachmentdata79511
B. Freistaat Sachsen
Die Entwicklung des künftigen Aufkommens gefährlicher Abfälle ist von einer Vielzahl unterschiedlicher Einflussgrößen abhängig, hierzu zählen Rechtsetzung und Vollzug, Konjunktur und Wirtschaft, Technik und Entsorgung sowie Ansiedlungen und Bevölkerungsentwicklungen.
Das Aufkommen gefährlicher Abfälle kann sich erhöhen, wenn die Rechtsgrundlage bzw. die gesetzlichen Grenzwerte zur Einstufung von Abfällen verschärft werden, beispielsweise durch die Änderung oder Erweiterung der EU-POP-Verordnung 2019/2021 oder Änderungen der CLP-Verordnung und der sich daraus ergebenen Änderungen für die Abfallverzeichnisverordnung (AVV). Technische Weiterentwicklungen von Untersuchungsverfahren verbessern die Kenntnisse über potenziell für Mensch und Umwelt gefährliche Stoffe, die in der Folge als umwelt- und/oder gesundheitsgefährdend eingestuft werden. Hervorzuhebende Beispiele sind Asbest, Titandioxid, das Flammschutzmittel Hexabromcyclododecan (HBCD) oder die persistenten organischen Schadstoffe Perfluoroktansulfonsäure (PFOS), Perfluorhexansäure (PFHxS) und Perfluoroctansäure (PFOA).
• Potenzielle Auswirkungen der Aufnahme neuer Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen in die POP-Verordnung
PFOS und PFOA sind Untergruppen der Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS), die unter anderem wegen reproduktionstoxischer und krebserregender Eigenschaften in den Anhang I der POP-Verordnung aufgenommen wurden (zuletzt PFOA in 2020) und für die gemäß Artikel 7 (2) in Verbindung mit Anhang IV und V der POP-Verordnung Anforderungen an die Abfallbewirtschaftung festgelegt sind.
Die Behandlung hat grundsätzlich derart zu erfolgen, so dass sichergestellt ist, dass die PFAS-Verbindungen zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden. Im Auftrag des Umweltbundesamtes wurde das Vorkommen von PFAS in verschiedenen Abfallströmen untersucht und Betrachtungen bzgl. Abfallrelevanter Grenzwerte für ausgewählte Abfallströme vorgenommen [Meermann et al. 2024]. Abschließend geben die Autorinnen und Autoren Empfehlungen hinsichtlich der Entsorgung ausgewählter, mit PFAS belasteter Abfälle (Textilien, Klärschlamm, Papier, Böden) ab.
Demnach sollten erheblich mit PFAS belastete Abfälle grundsätzlich thermisch behandelt werden, da die PFAS-Verbindungen auf diese Weise weitestgehend zerstört und aus dem Wirtschaftskreislauf ausgeschleust werden. Das setzt jedoch voraus, dass mit PFAS-belastete Abfälle entsprechend frühzeitig identifiziert und separiert werden müssen!
Bislang gibt es hierzu keine einheitlich verbindlichen Vorgaben, so dass dies im vorliegenden Entwurf aufzunehmen ist.
Die PFAS sind in den letzten Jahren in den Fokus gerückt. Sie werden im Bericht zwar erwähnt (POP Persistente organische Schadstoffe (engl. persistent organic pollutants), aber in Kapitel 4. „Aufkommen und Entwicklung ausgewählter Abfälle“ nicht besonders behandelt.
Nach derzeitigem Kenntnisstand lassen sich die Auswirkungen der Festlegung neuer PFAS-Parameter in der POPVO auf die zukünftig einer Beseitigung potenziell zuzuführenden Abfallströme nicht abschätzen.
Zur Verdeutlichung:
Was sind PFAS und wo kommen sie in der Industrie bzw. in Alltagsprodukten vor?
Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen, kurz PFAS, gehören zu den Substanzen, die eigentlich in der Natur gar nicht vorkommen. Sie werden industriell hergestellt und sind mittlerweile in vielen unserer Alltagsgegenstände zu finden, beispielsweise in Zahnseide, Toilettenpapier oder Backpapier. Das Problem an den Chemikalien ist: Sie zerfallen von alleine kaum und haben deshalb auch den Beinamen „Ewigkeitschemikalien“.
Bei den sog. „Ewigkeitschemikalien“ handelt es sich um Chemikalien, die etwa 10.000 verschiedene Stoffe umfassen.
Die PFAS – Verbindungen weisen ähnliche Merkmale wie Dioxine auf, obwohl sie chemisch gesehen völlig anders aufgebaut sind. Sie sind sehr langlebig und schwierig abzubauen, sie kommen in vielen industriellen Produkten, in Böden, im Wasser etc. vor, und sind krebserregend. Es sind 4730 Stoffe registriert (2018). Von einigen weiß man, dass sie schädlich für Mensch und Umwelt sind.
Deutschland, Dänemark, Niederlande, Norwegen und Schweden haben der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) ein Verbot aller per- und polyfluorierten Alkylverbindungen (PFAS) vorgeschlagen. Davon wären rund 10.000 Substanzen betroffen. Seit der Veröffentlichung des Vorschlags – ein rund 2.000 Seiten umfassendes Dokument – im Februar, laufen Industrievertreter Sturm.
Was macht PFAS gefährlich? Sie sind sehr persistent. Das heißt, sie sind in der Natur und im menschlichen Körper sehr lange nachweisbar. Zudem können sie zu Gesundheitsproblemen wie Fruchtbarkeitsstörungen, Leberschäden oder Krebs führen.
Wie gelangen die Stoffe in die Umwelt? Zitat aus H. Brunn – GIT Labor- Fachzeitschrift 05-06/2023, S. 6.
Wie gelangen die Stoffe in die Umwelt?
H. Brunn: Ebenso vielfältig sind die Möglichkeiten, wie diese Stoffe in die Umwelt und in die Nahrungsketten und -netze bis hin zum Menschen und in die Frauenmilch gelangen. Dies sind beispielsweise die flächenhafte Ausbringung von kontaminiertem Klärschlamm oder von Reststoffen aus der Papierherstellung, die Kontamination des Bodens durch wasserfilmbildende Löschschäume, die Freisetzung von PFAS über Deponiesickerwässer, die Kontamination der Umwelt durch Betriebe der chemischen Industrie sowie durch Betriebe der Textilveredelungs-, Halbleiter- und Papierindustrie. Beispiele für Deutschland sind die Ausbringung von Kompost mit kontaminierten Papierschlämmen bei Rastatt, Baden-Baden, – der sogenannte „Rastatt-Case“ – oder die Kontamination der Böden und des Grundwassers auf 230 km² Fläche bei Gendorf (Landkreis Altötting, Bayern).
Aus dem Grundwasser können PFAS in das Trinkwasser gelangen und durch Pflanzen aus dem Boden aufgenommen werden („Carry Over“). Auch die atmosphärische Deposition und damit die luftgetragene Exposition spielen eine Rolle; deshalb werden PFAS überall in Gewässern und Böden und sogar in entlegenen Regionen der Erde und in Eisbären, die in der Arktis leben, gefunden. Die zahlreichen Verwendungen von PFAS führen zu vielfältigen Einträgen in die Umwelt und damit auch zur Exposition des Menschen.
Sie gelangen über das Abwasser in Kläranlagen. Hier werden längerkettige PFAS an Klärschlamm gebunden, was bei landwirtschaftlicher Verwertung des Klärschlamms zu Boden- und Grundwasserbelastungen führt. Kürzerkettige PFAS werden in Kläranlagen kaum zurückgehalten und gelangen über die Ausleitungen in den natürlichen Wasserkreislauf und somit in Oberflächengewässer. Nicht nur die Böden sind mittlerweile weltweit kontaminiert, sogar die Gehalte im Regenwasser entsprechen oftmals nicht mehr den Vorgaben der Environmental Protection Agency (EPA) an die Trinkwasserqualität oder liegen oberhalb der Grenzwerte für Trinkwasser.
Von einigen PFAS ist bekannt, dass sie schon bei niedrigen Konzentrationen chronisch toxisch wirken können. Beim Menschen wirken sie immunsuppressiv, und sie fördern die Entstehung von Krebs; hier sind insbesondere Krebserkrankungen von Nieren und Leber zu nennen. PFAS erhöhen die Cholesterinspiegel, schädigen die Leber sowie die Gehirnfunktion, verändern den Hormonhaushalt, zählen also zu den „Endocrine Disruptors“, sie sind reproduktionstoxisch und werden mit chronischen Nierenschäden in Zusammenhang gebracht.
PFAS – Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen
Zitate aus:
WDR – Aktuelle Stunde 14.01.2025 19:33 Min. Von Carsten Upadek – Stand: 15.01.2025,
Jacke, Pfanne, Handy: In diesen Sachen stecken giftige Chemikalien
PFAS gelten als Ewigkeits-Chemikalien, denn sie sind biologisch nicht abbaubar. Sie reichern sich also in der Umwelt an. Für einige PFAS-Chemikalien ist bereits nachgewiesen, dass sie diese Krankheiten verursachen können:
- Krebs
- Leberschäden
- Hormonstörungen
- Schädigungen des Immunsystems
Die PFAS-Untergruppen PFOA, PFHxA und teilweise auch PFOS sind in der Europäischen Union bereits verboten
Der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – bekräftigt daher die Forderung, dass die Verwertung und Rückführung der Abfallprodukte in den Wertstoffkreislauf und die Nähe der Entstehungsstandorte für die darüber hinaus erforderliche Entsorgung im Zentrum stehen müssen.
Bedarf an neuen Deponiekapazitäten gem. § 35 Abs. 2 und 3 KrWG i.V.m. § 19 Abs. 1 S. Nr. 4 DepV
https://www.gesetze-im-internet.de/depv_2009
Ferner sei auf die essentielle Notwendigkeit hingewiesen, dass nach § 35 Abs. 2 und 3 KrWG die Grundlage für den Bedarfsnachweis an neuen Deponiekapazitäten in einem Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren zu erfolgen hat und diese Notwendigkeit von den Antragstellern für das konkrete Entsorgungsgebiet vollumfänglich und belastbar gem. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 der Deponieverordnung (DepV) zu belegen ist.
https://www.gesetze-im-internet.de/krwg
https://www.gesetze-im-internet.de/depv_2009
Diese belastbare Nachweiserbringung im Hinblick auf die Notwendigkeit neuer Deponiekapazitäten ist zwingend erforderlich, da offenbar immer mehr private Unternehmen dazu übergehen, wie länderübergreifend Papenburg, einen vermeintlichen Eigenbedarf an Deponiekapazitäten zu begründen, um insbesondere die bestehenden gesetzlichen Abstandsregelungen von Deponiekapazitäten im öffentlichen Interesse zu umgehen. Gleiches gilt für die pauschale Darstellung der Planer hinsichtlich der Beantragung von vermeintlich „unbedeutenden“ Deponien i.S.d. § 35 Abs. 3 S. 1 KrWG, gleichwohl objektiv erhebliche und nachteilige Auswirkungen an den konkreten Standorten vorliegen.
Diese Tendenz zur Entstehung einer parallelen, privaten Deponiewirtschaft als angeblicher „Eigenbedarf“ an vermeintlich unbedeutenden Deponiekapazitäten, insbesondere unter Umgehung der 30 km Radien ist eine Unterwanderung insbesondere des KrWG und muss dringend gestoppt werden, da anderenfalls Tür und Tor geöffnet werden, um die Zwecke der Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen zu umgehen.
Daher sind alle aktuell zuständigen Behörden anzuhalten, im Zuge der objektiven, fachplanungsrechtlichen Prüfungen neben dem Erfordernis einer Planrechtfertigung gem. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 DepV auch die Anforderungen des Abwägungsgebotes (u.a. auch die Standortalternativenprüfung) heranzuziehen.
C. Deponie
Bei der Standortfindung hat nicht nur eine gute Verkehrsanbindung und eine angemessene regionale Verteilung, sondern vorrangig die Nähe zu Wohngebieten vermieden werden, um unter Einhaltung des Prioritätsprinzips dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung und dem Schutz der Natur und Umwelt gerecht zu werden. Hier erscheint ein Mindestabstand von 1 km zwischen Wohngebieten und Deponien und kein Zufahrtsverkehr durch Wohngebiete für zwingend erforderlich!
Ferner regt der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – folgendes grundsätzlich zu regeln:
1. Vorranggebiete für Deponien nebst dem Erfordernis einer vollumfänglichen, belastbaren Nachweiserbringung bei Antragstellung im Hinblick auf die Notwendigkeit neuer Deponiekapazitäten gem. § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 der Deponieverordnung (DepV),
2. Umweltverträglichkeitsprüfung inkl. verpflichtender Öffentlichkeitsbeteiligung und
3. Rückführung der Entsorgungsaufgaben in öffentliche Hand
Vorranggebiete für Deponien nebst dem Erfordernis einer vollumfänglichen, belastbaren Nachweiserbringung bei Antragstellung im Hinblick auf die Notwendigkeit neuer Deponiekapazitäten gem. § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 der Deponieverordnung (DepV),)
1. Zur Sicherstellung der geordneten Abfallbeseitigung und der langfristigen Entsorgungssicherheit werden landesweit Vorranggebiete für Deponien der Deponieklassen I bis IV festgelegt.
Die Abgrenzung dieser Vorranggebiete erfolgt auf der Grundlage einheitlicher, fachlich anerkannter Kriterien, insbesondere:
► geologische und hydrogeologische Eignung,
► Einhaltung angemessener Abstände zu Wohn- und Mischgebieten (mindestens jedoch 5.000 m),
► Ausschluss von gesetzlich geschützten Gebieten und Biotopen,
► günstige verkehrliche Erschließung und raumordnerische Gesamtverträglichkeit.
2. Innerhalb dieser Vorranggebiete haben raumbedeutsame Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von Deponien Vorrang vor konkurrierenden Nutzungen, soweit nicht überwiegende öffentliche Belange entgegenstehen.
Außerhalb dieser Vorranggebiete sollen neue Deponiestandorte nur in begründeten Ausnahmefällen eine Zulassung möglich sein.
3. Bei der Ausweisung und Genehmigung neuer Deponiestandorte ist im Rahmen der Landes- und Regionalplanung sicherzustellen, dass Antragsteller gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Deponieverordnung (DepV) eine vollumfängliche, belastbare und nachvollziehbar dokumentierte Bedarfs- und Notwendigkeitsprüfung für zusätzliche Deponiekapazitäten erbringen.
Der Nachweis hat sich auf aktuelle, landesweit und regional abgestimmte Abfallwirtschafts- und Deponieplanungen zu stützen, sämtliche bestehenden und genehmigten Kapazitäten zu berücksichtigen und die voraussichtliche Inanspruchnahme unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Verwertungsstrategien darzulegen.
Eine Genehmigung darf nur erfolgen, wenn dieser Nachweis in einem transparenten Verfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit und der betroffenen Kommunen geprüft und bestätigt wurde.
Umweltverträglichkeitsprüfung inkl. verpflichtender Öffentlichkeitsbeteiligung)
Für alle raumbedeutsamen Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung oder wesentlichen Änderung von Deponien ist eine verpflichtende Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, unabhängig von Schwellenwerten und ihrer formalen Einstufung. Sie sind so rechtzeitig bekannt zu machen, so dass mit einer verbindlichen Beteiligung der Öffentlichkeit eine transparente Dokumentation erfolgt. Ergebnisse der UVP sind zwingend in die raumordnerische Abwägung einzubeziehen.
Mit der zwingenden Regelung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wäre die UVP nicht nur eine „Empfehlung“, sondern im Landesentwicklungsplan (LEP) als zwingendes Ziel der Raumordnung verankert – was in der Praxis bedeutet, dass Kommunen, Landkreise und Planungsbehörden bei jedem Deponievorhaben daran gebunden wären und die privaten Entsorger nicht mit pauschalen Darstellungen hinsichtlich der Beantragung von vermeintlich „unbedeutenden“ Deponien i.S.d. § 35 Abs. 3 S. 1 KrWG diese umgehen könnten.
II. Zu Planungsunterlagen
Das geplante ca. 28,80 ha große „Recycling- und Baustoffzentrum Lyoner Straße“ ist eingebettet in folgende Wohn-, Erholungs-, Natur- und Landschaftsgebiete:
► Nach Norden:
- Wohngebiet Singdrosselweg/Zwergasternweg – Abstand: ca. 581,61 m
- Kleingartenanlage an B 181 – Merseburger Straße – Abstand ca. 272,39 m
► Nach Nordosten:
- Kleingartenanlage – Abstand: ca. 97,02 m
- Elster-Saale-Kanal/Leipzig-Saale-Kanal – Abstand: ca. 35,90 m
► Nach Südosten:
- Kleingartenverein Schönauer Lache e.V. – Abstand: ca. 206,31 m
- Kleingartenverein Am Pappelwäldchen e.V. – Abstand: ca. 465,70 m
► Nach Südwesten:
- 8,00 ha großes Flächennaturdenkmal Schönauer Lachen – Abstand: direkt angrenzend
► Nach Nordwesten:
- Ackerflächen – Abstand: ca. 211,17 m
- Wohngebiet zwischen B 181 – Merseburger Straße und An der Vogelweide – Abstand: ca. 82,48 m
Die Abstände zeigen auf, dass die Planung des „Recycling- und Baustoffzentrums Lyoner Straße“ mitten in Wohn-, Erholungs-, Natur- und Landschaftsgebieten vorgesehen ist. Diese Anlagen lässt massive Staub-, Lärm- und zusätzliches Verkehrsaufkommen befürchten. Auf Grund der geringen Nähe ist damit von einer massiven Beeinträchtigung der Wohn- und Erholungsqualitäten zu rechnen. Der Eintrag von mineralischen und womöglich toxischen Stäuben beeinträchtigt bzw. bedroht potentiell die Lebensqualität der Menschen. Produktion von Nahrungsmitteln und Rohstoffen auf Agrarflächen und in den Gärten sowie der angrenzenden Umwelt, Natur und Landschaftsräume.
Die Planungen eines „Recycling- und Baustoffzentrums Lyoner Straße“ lässt zudem deutlich die vorrangige Umwandlung in einen Deponiestandort erkennen, wenn man den Ausführungen unter Punkt 4.1.1 Bereich des Recycling- und Baustoffzentrums folgt. Eng mit den eingangs genannten Punkten ist zudem mit Beeinträchtigungen und Gefährdungen von Grund-, Schicht- und Oberflächenwasser zu rechnen. Der Eintrag von Schadstoffen kann dabei über Versickerung und Staubverteilung erfolgen. Dies widerspricht der RICHTLINIE 2000/60/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik und hier insbesondere den Artikeln 1, 2 und 4.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32000L0060
Eng damit verbunden ist die Gefahr für die südwestlich angrenzende geschützte Natur und Landschaft mit dem 8,00 ha großen Flächennaturdenkmal „Schönauer Lachen“ mit seinen Wasserflächen, Gehölz-, Wiesen-, Stauden- und Schilfgebieten. Das Gesamtgebiet dient als sehr bedeutsamer, schützenswerter und geschützter Lebens- und Rückzugsraum für Fauna, Flora und Funga.
https://www.leipzig-lexikon.de/WALDFLUR/snlache.htm
Zudem ist davon auszugehen, dass das Gesamtgebiet als Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiet fungiert.
Der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – regt stattdessen folgende andere Entwicklung des ca. 28,80 ha Planungsgebietes an:
Nach vorliegenden Erfahrungen eignen sich Steilhänge von alten Kiessandabbaustätte als Lebens- und Rückzugsraum für zahlreiche Tierarten an. So können zum Beispiel Bienenfresser Einzug in die Steilhänge der Kiessandabbaustätte halten. Es ist davon auszugehen, dass sich hier stabile Bestände des Zugvogels Bienenfresser entwickeln können. Somit kann ein weiterer Lebens- und Rückzugsraum entstehen, welcher zum wünschenswerten und fortgesetzten Auftrieb der Bestände des Bienenfressers beitragen kann.
https://www.avi-fauna.info/rackenvoegel/bienenfresser
Desweiteren geht der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – davon aus, dass der Standort sich ebenfalls zur Ansiedlung der Uferschwalbe eignet.
https://www.avi-fauna.info/sperlingsvoegel/schwalben/uferschwalbe
Ebenfalls bietet sich das Gebiet als Standort mit potentiellen temporären Tümpelbeständen, Wiesen- und Staudenbeständen sowie perspektivisch Gehölzbeständen als Lebens- und Rückzugsraum für Amphibien, Insekten – wie zum Beispiel Ödlandschrecken, Wildbienen- und Hummelarten – an.
https://www.froschnetz.ch/lebensraum/kiesgruben.php
http://www.tierundnatur.de/oar-ocae.htm
https://www.deutschland-summt.de/wildbienenarten.html
Somit kann eine arten- und strukturreiche Nachfolgeentwicklung stattfinden, nachdem der Kiesabbau einst wertvolle Agrarlandschaft zerstörte.
Eine im Umfeld von Arten- und Kulturreichtum geprägte Agrarlandschaft verstärkt eine derartige positive Entwicklung des Lebens- und Rückzugsraum Kiesgrube noch.
Eine Einbettung in das Grün- und Biotopverbundnetz in die Städte Leipzig, Makranstädt und Markkleeberg hinein verstärkt und verbessert die Situation von Umwelt, Natur und Landschaften.
Auf Grund dessen fordert der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – die sofortige, vollständige und unwiderrufliche Einstellung der Bebauungsplanung Nr. 485 „Recycling- und Baustoffzentrum Lyoner Straße“
III. Abschließendes
Der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – hält die Berücksichtigung seiner Ausführungen für unabdingbar, um eine vielfältige, zukunftsfähige und nachhaltige Entwicklung der Stadt Leipzig und damit ihrer Stadtbezirke Alt-West, West sowie Ortsteile: Burghausen-Rückmarsdorf, Schönau zu ermöglichen.
Dazu ist es aber erforderlich die Wohn- und Erholungsstandorte sowie Umwelt, Natur und Landschaften frei von Umweltbeeinträchtigungen zu halten.
Daher ist eine weitere Fortführung der Bebauungsplanung Nr. 485 „Recycling- und Baustoffzentrum Lyoner Straße“ auszuschließen.
Im Rahmen seiner ehrenamtlichen und gemeinnützigen Möglichkeiten ist die im Juni 2019 vom Umweltbundesamt gemäß § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – bereit an Alternativentwicklungen mitzuwirken.
Der Kontakt ist über nachfolgende zentrale Anschrift möglich:
Arbeitskreis Hallesche Auenwälder
zu Halle (Saale) e.V. – AHA
Große Klausstraße 11
06108 Halle (Saale)
Tel.: 0345 – 200 27 46
E-Mail AHA: aha_halle@yahoo.de
Andreas Liste
Vorsitzender
Halle (Saale), den 24.02.2026

In Anknüpfung bzw. auf Basis seiner Stellungnahme vom 27.04.2025 möchte der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – auf die mit Schreiben vom 10.12.2025 vom Land Sachsen-Anhalt, Landesverwaltungsamt, Referat Planfeststellungsverfahren zugesandten Erwiderung des Landes Sachsen-Anhalt, Landestraßenbaubehörde Regionalbereich Süd vom 14.07.2025 wie folgt eingehen:
Die Ausführungen des Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – sind jeweils mit Zitaten unterlegt. Die explizit aufgeführten Grundlagen für die Feststellung, Zitat:
„Neben den verworrenen Zahlenmix, welcher für die Öffentlichkeit nicht eindeutig nachvollziehbar ist, gibt es noch dazu unterschiedliche Angaben zur Länge der geplanten Baustrecke. Immerhin handelt es sich um eine Differenz im Umfang von 45,00 km!“, Zitat Ende
konnte das Land Sachsen-Anhalt, Landestraßenbaubehörde Regionalbereich Süd in keiner Weise begründen und widerlegen. Der Hinweis, dass die Darstellungen „regelkonform“ seien sind da wenig bis gar nicht hilfreich. Sie zeugen eher von einer praxis- und bevölkerungsfernen, bürokratischen Herangehensweise, wo klare und eindeutige Darstellungen eher gefordert sind. Offensichtlich fehlt dem Verfasser und dem Dienststellenleiter die notwendige Sensibilität im Umgang mit der Bevölkerung sowie ihren ehrenamtlich agierenden Vereinen und Initiativen. Sie agieren aus ihrer steuerlich finanzierten Arbeitssphäre, welche wenig bzw. gar kein Interesse hat die Bevölkerung mitwirken zu lassen.
Die Vertauschung von 45,00 m zu 45,00 km bedauert der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – sehr. Im Gegensatz zum Land Sachsen-Anhalt, Landestraßenbaubehörde Regionalbereich Süd – nachfolgend Behörde ist der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – bereit Fehler einzugestehen.
An der Grundeinschätzung zu oben zitierten Aussage zum „verworrenen Zahlenmix“ und der Unverantwortlichkeit derartige Bauvorhaben zu planen und umzusetzen zu wollen, ändert sich dahingehend nichts, da sich jede Strecke durch das Gesamtgebiet als unnötig und unverantwortlich darstellt.
Wie die auf Seite 2 aufgezeigte zweite Tabelle weichen die Angaben von den unter Punkt 3.2.1.4 Variante 2 getätigten Angaben erheblich ab. Die Differenzen hat die steuerfinanzierte Behörde fortgesetzt, explizit und noch immer nicht nachvollziehbar begründet.
Die auf Seite 3 gefertigte Zusammenfassung unter a) bis h) stammt nicht aus der Stellungnahme vom 27.04.2025. Hier erwartet der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – eine Erläuterung, woher die Behörde diese Angaben oder ob es hier eigene Zusammenfassung gegeben hat.
Trotzdem möchte der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – folgendermaßen darauf eingehen.
Zu a) und c):
Die dargestellten „Bedarfe“ rühren noch aus Zeiten her, welche das Auto als Allheilmittel der Verkehrsentwicklung darstellt. Dabei lässt die Behörde moderne Erkenntnisse unberücksichtigt, dass Straßenneubau neuen Verkehr induziert. Dies greift die Dokumentation des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestag vom 01.06.2021 „Straßenbau und Verkehrsentwicklung“, insbesondere auf den Seiten 8 bis 16 auf. Dabei sei zum Beispiel ein Zitat im vorletzten Absatz auf Seite 11 angeführt: „Ein Ausbau des Straßennetzes um ein Prozent in einer Region führt dazu, dass der Autoverkehr dort um ein Prozent zunimmt – und zwar in weniger als zehn Jahren. ‚Eine Verdoppelung der Straßen‘, bringt Turner das Ergebnis auf den Punkt, ‚verdoppelt den Verkehr‘. Mehr Autobahnen seien daher kein probates Mittel zur Bekämpfung des Staus.“, Zitat Ende
Derartigen Erkenntnissen verschließt sich die Behörde vollumfänglich. Auf die in der Stellungnahme vom 27.04.2025 unter folgenden Punkte angeführten Alternativen und Anregungen geht die Behörde erst gar nicht ein:
Zu 2. Begründung des Vorhabens
Zu 2.1 Vorgeschichte der Planung, vorausgegangene Untersuchungen und Verfahren
Zu 2.4.2 Bestehende und zu erwartende Verkehrsverhältnisse
Zu 3.1 Beschreibung des Untersuchungsgebietes
Zu 3.2.1.2 Frühzeitig ausgeschiedene Varianten
Ferner blendet die Behörde den vom Umweltforschungsplan des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit herausgegebenen Abschlussbericht zu Flächensparende Straßennetzgestaltung: Potenziale zur effizienten Entwicklung des Straßennetzes vor dem Hintergrund der Umweltziele der Bundesregierung und des demografischen Wandels, Abschlussdatum: November 2016
Somit bestätigt die Behörde die autobestimmte Verkehrs- und Planungspolitik eindeutig und ignoriert in dem Zusammenhang alle anderen Erkenntnisse und Notwendigkeiten.
Zu b):
Die beste und nachhaltigste Vermeidung ist Nichtdurchführung des Gesamtvorhabens.
Ebenfalls in dem Zusammenhang gibt die vom Umweltbundesamt auf der Basis des § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG im Juni 2019 anerkannte, ehrenamtliche und gemeinnützige Umwelt- und Naturschutzvereinigung Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – zu bedenken, dass das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) zur aktuellen täglichen Neuausweisung von Siedlungs- und Verkehrsflächen in der Bundesrepublik Deutschland folgendes angibt, Zitat:
„Ausweislich der amtlichen Flächenstatistik des Bundes wurden in Deutschland im Vierjahresmittel 2020 bis 2023 jeden Tag durchschnittlich rund 51 Hektar als Siedlungsflächen und Verkehrsflächen neu ausgewiesen. Dies entspricht einer Fläche von circa 71 Fußballfeldern täglich. Damit nahm der Flächenverbrauch gegenüber dem Vorjahreszeitraum geringfügig um durchschnittlich zwei Hektar pro Tag zu. 35 Hektar der Flächenneuinanspruchnahme entfielen auf den Bereich Wohnungsbau, Industrie und Gewerbe sowie öffentliche Einrichtungen, 17 Hektar auf Sport-, Freizeit- und Erholungs- sowie Friedhofsflächen. Insgesamt machten Flächen für Siedlung und Verkehr in Deutschland im Jahr 2023 14,6 Prozent, das heißt etwa ein Siebtel der Gesamtfläche aus.
Im August 2025 wurden in der amtliche Flächenstatistik des Bundes die seit 2020 berechneten Vierjahresmittelwerte einer Revision unterzogen und wie folgt nach unten korrigiert: Vierjahreszeitraum 2017-2020 – bisher 54 Hektar, neu 53 Hektar; Vierjahreszeitraum 2018-2021 – bisher 55 Hektar, neu 53 Hektar; Vierjahreszeitraum 2019-2022 – bisher 52 Hektar, neu 49 Hektar. Dies ist im folgenden Link zur amtlichen Flächenstatistik näher erläutert.
Die Siedlungs- und Verkehrsfläche darf nicht mit „versiegelter Fläche“ gleichgesetzt werden, da sie auch unversiegelte Frei- und Grünflächen enthält. Nach Schätzungen des Statistischen Bundesamtes sind etwa 45 Prozent der Siedlungs- und Verkehrsfläche versiegelt.
Die Reduzierung des Flächenverbrauchs ist ein zentrales umweltpolitisches Anliegen. Fläche ist eine begrenzte Ressource. Flächenverbrauch ist mit erheblichen negativen Folgen für die Umwelt verbunden. Dies umfasst den Verlust von Naturräumen, den Verlust von Klimaschutzleistungen (CO2-Senken), Verlust von Optionen für die Klimaanpassung, insbesondere für die Hochwasser- und Starkregenvorsorge, und nicht zuletzt den Verlust wertvoller Ackerflächen. Das bedeutet, dass der Mensch mit der Ressource Fläche sparsam umgehen muss, um ihre ökologischen Schutzfunktionen angesichts vielfältiger wirtschaftlicher und sozialer Nutzungsansprüche an den Raum im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung zu erhalten.“, Zitat Ende
Ferner ist folgendes ausgeführt, Zitat:
„In der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich die Bundesregierung zum Ziel gesetzt, den täglichen Zuwachs an Siedlungs- und Verkehrsfläche in Deutschland von heute rund 51 Hektar pro Tag bis zum Jahr 2030 auf unter 30 Hektar pro Tag zu reduzieren, um bis zum Jahr 2050 einen Flächenverbrauch von netto Null im Sinne einer Flächenkreislaufwirtschaft zu erreichen. Dabei geht es auch um den Schutz und die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen.
Wegen seiner Relevanz für den Klimaschutz (CO2-Senken) bildet das Ziel der Flächenkreislaufwirtschaft zudem ein wichtiges Element des Klimaschutzplans 2050 der Bundesregierung.
Die Zielerreichung kann gelingen, wenn der Nachnutzung von Grundstücken und dem Bauen im Bestand konsequenter Vorrang vor der Neuausweisung von Siedlungsflächen gegeben wird. Die Neuinanspruchnahme von Flächen ist so weit wie möglich zu vermeiden. Der Innenentwicklung ist Vorrang zu geben. Das Leitbild der dreifachen Innenentwicklung nimmt dabei flächensparendes Bauen, ausreichende Grünversorgung und Verkehrsvermeidung gleichermaßen in den Blick, um dem Anspruch an eine zukunftsfähige, ökologisch intakte und klimaresiliente Stadtentwicklung gerecht zu werden.
Um den zunehmenden Flächennutzungskonkurrenzen gerade in einem dicht besiedelten Land wie Deutschland gerecht zu werden, bedarf es einer sorgfältigen planerischen Konfliktbewältigung. Der Bund stellt den Ländern und Kommunen mit dem Raumordnungsgesetz, dem Baugesetzbuch und dem Bundesnaturschutzgesetz ein umfassendes rechtliches Instrumentarium zur Steuerung der Flächeninanspruchnahme zur Verfügung. Das Baugesetzbuch verpflichtet die Kommunen als Träger der Bauleitplanung zum sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden und zur Begrenzung der Bodenversiegelung auf das notwendige Maß. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind Eingriffe in Natur und Landschaft soweit wie möglich zu vermeiden.
Seit 2017 sieht das Raumordnungsgesetz (ROG) des Bundes einen Grundsatz der Raumordnung zu Vorgaben für quantifizierte Flächensparziele vor. Zudem gilt seit September 2023 der gesetzliche Grundsatz der Raumordnung, dass die Brachflächenentwicklung einer neuen Flächeninanspruchnahme nach Möglichkeit vorgezogen werden soll. Diese Grundsätze sind auf den nachgelagerten Ebenen gemäß § 4 ROG zu berücksichtigen, wovon die Länder Gebrauch machen. Im Rahmen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie werden die Flächensparziele der Bundesregierung in einem breiten Dialog aller Akteure bilanziert und fortentwickelt.“, Zitat Ende
Das ergibt im Jahr einen Flächenverbrauch im Umfang von 18.615,00 ha. Im Vergleich dazu hat die Stadt Wanzleben-Börde eine Fläche von 18.150,00 ha = 188,15 km².
Das Statistische Bundesamt kommt auf die gleichen besorgniserregenden Feststellungen.
https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/08/PD25_286_412.html
Mit sogenannten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen lassen sich die Zerstörungen und Beeinträchtigungen von Umwelt, Natur und Landschaften keinesfalls kompensieren. Dieser Irrglauben hält sich weiter und soll offenbar die Rechtfertigung für weiteren Raubbau bieten.
Zu d):
Diese Ausführungen lassen Propaganda, aber keine Fach-, Sach- und Ortskenntnis erkennen. Eine Zerschneidung von Umwelt. Landschaften und Natur derartig darzustellen verkennt die tatsächliche Situation allgemein und vor Ort. Der heutige Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – ist bereits seit dem Jahr 1987 in dem Planungsgebiet aktiv und kann derartige Aussagen in keiner Weise nachvollziehen.
Zudem sei auf folgende Ausführungen des Umweltbundesamtes und des Bundesamtes für Naturschutz verwiesen:
https://www.bfn.de/zerschneidung-und-wiedervernetzung
zu e):
Das weitläufige Einwirkungen von baulichen Eingriffen sich schädigend auf derartige Schutzgebiete auswirken ist Allgemeinwissen und das mehr oder minder zu bestreiten zeugt von geballt fehlender Fach- und Sachkompetenz. Wenn selbst die von der Behörde mit Steuermitteln finanzierte FFH-Verträglichkeitsprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass „keine erheblichen Beeinträchtigungen auf die Schutz- und Erhaltungsziele dieses Natura 2000-Gebietes“ stattfinden, bedeutet das im Umkehrschluss das sie nicht ausgeschlossen sind. Abgesehen davon, dass die Einschätzung auf Angaben von der Behörde mit Steuermitteln finanzierten Gutachter beruht und somit nicht frei vom Auftraggeber beeinflussten Zielen zustande gekommen sein dürften.
Die Bedrohung des Schutzraumes FFH-GEBIET “ENGELWURZWIESE BEI ZWINTSCHÖNA“ (EU-CODE: DE 4538-301, LANDESCODE: FFH0142) verstößt zudem klar und deutlich gegen die RICHTLINIE 92/43/EWG DES RATES vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
https://www.bfn.de/natura-2000-gebiet/engelwurzwiese-bei-zwintschoena
https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1992L0043:20070101:DE:PDF
zu f):
Diese abenteuerlichen Thesen sind nicht durch nichts belegt. Die eigenen Beobachtungen und Feststellungen des heutigen Arbeitskreises Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – zeigen immer wieder auf, dass vor Ort Kaltluft entsteht und eine Verteilung im Umfeld stattfindet.
Hier sei zudem auf die Ausführungen des Deutschen Wetterdienstes vom 11. April 2024sowie des Fachbeitrag Stadtklima zum Landschaftsplan und Flächennutzungsplan der Stadt Halle vom Mai 2021 verwiesen.
zu g):
Die Auswirkungen von Bergfolgelandschaften sind weitläufig zu betrachten. Insbesondere gehören Wasser- und Bodenbewegungen dazu. Insofern ist diese Angabe nicht zielführend.
Zu h):
Die bisher ergänzenden Erläuterungen zur Stellungnahme vom 27.04.2026 lassen nur eine sofortige, vollständige und unwiderrufliche Einstellung des Gesamtvorhabens zu.
Abschließendes
Der AHA hält es für dringend erforderlich sich verstärkt für den Schutz, den Erhalt und für eine zu mindestens naturnahe Entwicklung der Auenlandschaft von Reide und Rieda, ihrer Nebengewässer und Auen sowie im Biotop- und Grünverbund zwischen der Saale-Elster-Luppe-Aue sowie der Fuhneaue einzusetzen. Dazu ist es aber erforderlich nicht nur weitere Zerschneidungen und Flächenversiegelungen auszuschließen, sondern Rückbaumaßnahmen vorzunehmen. Darüber hinaus es einen verstärkten Eintrag von Feinstaub, Lärm und Abgasen in Wohngebieten sowie Natur- und Landschaftsräumen nicht zuzulassen, besonders wenn man bedenkt, dass die Reideaue zu den Kaltluftentstehungsgebieten und Kaltluftbahnen gehört.
Aus diesem Grund sind Planungen für eine Ortsumgehung B6 in Halle-Bruckdorf und in der Gemeinde Kabelsketal auszuschließen.
Zur Bedeutung des Gesamtraumes zwischen den Städten und Leipzig sei auf die Presseerklärung „AHA hält Schutz, Erhalt und nachhaltige Entwicklung des Landschafts- und Naturraumes zwischen Halle und Leipzig für dringend geboten“ vom 13.04.2025 verwiesen.
Zudem beabsichtigt der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – im Rahmen nachfolgender Fahrradexkursion seine Positionen vor Ort zu erläutern:
Samstag, den 11.04., um 10.00 Uhr
Fahrradexkursion in die Saale-Elster-Luppe-Aue
zwischen Halle (Saale) und Leipzig
Route: Diemitzer Graben, die Reide, Überlauf des Hufeisensees in die Reide, Park von Dieskau, durch die Saale-Elster-Luppe-Aue und entlang des Wallendorfer und des Raßnitzer Sees im Landkreis Saalekreis, durch die Luppeaue bei Schkeuditz, durch die Elster-Luppe-Nahle-Aue in der Stadt Leipzig sowie zum Mündungsbereich der Parthe
Treffpunkt: Ecke Fiete-Schultze-Straße/Reideburger Straße, Halle (Saale)
Ende: Einmündung Parthe in die Weiße Elster
Dauer: ca. 6 Stunden
Der AHA ist bereit sich im Rahmen seiner ehrenamtliche und gemeinnützigen Möglichkeiten für den Schutz, den Erhalt und für eine zu mindestens naturnahe Entwicklung der Auenlandschaft von Reide und Rieda, ihrer Nebengewässer und Auen sowie im Biotop- und Grünverbund zwischen der Saale-Elster-Luppe-Aue sowie der Fuhneaue einzubringen.
Arbeitskreis Hallesche Auenwälder
zu Halle (Saale) e.V. – AHA
Große Klausstraße 11
06108 Halle (Saale)
Tel.: 0345 – 200 27 46
E-Mail AHA: aha_halle@yahoo.de
Andreas Liste
Vorsitzender
Halle (Saale), den 22.02.2026
Bekanntlich bilden intakte und lebendige Umwelt, Natur und Landschaften die besten Grundlagen für eine gesunde und nachhaltige Existenz des gesamten Lebens auf der Erde. Sie bieten zahlreichen Tieren und Pilzen Lebensraum und Nahrung, dienen als Wasser- und Sauerstoffspender, verbessern den Gehalt an Luftfeuchtigkeit, filtern Kohlendioxid, Feinstaub, Ruß und Ozonsmog aus der Luft sowie spenden Schatten. Sie tragen somit ebenfalls entscheidend zur Verbesserung des Klimas bei.
Der Mensch profitiert davon, indem er gesunde Räume zum Leben, arbeiten, ernähren, versorgen und erholen in Anspruch nehmen kann. Das erfordert aber einen sorgsamen und nachhaltigen Umgang mit unseren natürlichen Ressourcen unserer Umwelt, Natur und Landschaften.
Eine ganz markante Darstellung des bedrohlichen und zerstörerischen Umgangs mit den Ressourcen der Erde kommt mit dem Erdüberlastungstag zum Ausdruck. Der Präsident und wissenschaftlicher Geschäftsführer des Wuppertal Instituts Prof. Dr.-Ing. Manfred Fischedick führte dazu zum Beispiel am 23.04.2024 folgendes aus, Zitat:
„Zwei Tage früher als im letzten Jahr: Am 2. Mai 2024 hat Deutschland so viele Ressourcen verbraucht, wie dem Land bezogen auf die globale Biokapazität rechnerisch für das ganze Jahr zur Verfügung stehen. Der Tag wird als „Erdüberlastungstag“ oder „Earth Overshoot Day“ bezeichnet. Er beschreibt den Zeitpunkt, an dem so viele natürliche Ressourcen – wie Holz, Pflanzen oder Nahrungsmittel – verbraucht sind, wie innerhalb eines Jahres nachwachsen können. In die Rechnung geht zudem ein, wie viel CO2 die Natur innerhalb eines Jahres binden kann, etwa in Wäldern und Ozeanen.
Der Ressourcenverbrauch in Deutschland liegt deutlich oberhalb des globalen Mittelwerts. Dies macht sich auch dadurch bemerkbar, dass der globale Erdüberlastungstag „erst“ Anfang August liegt. Es bedeutet aber auch, dass wir weltweit über unsere Verhältnisse leben: Wir bräuchten rechnerisch 1,7 Erden, um unseren globalen Ressourcenbedarf zu decken und die Regenerationsfähigkeit des Planeten nicht zu überschreiten. Wenn die gesamte Weltbevölkerung so leben würde wie die Deutschen, dann bräuchte die Menschheit sogar drei Erden….“, Zitat Ende
https://wupperinst.org/a/wi/a/s/ad/8557
Dabei lagen zum Beispiel einst die globalen Überlastungstage in den Jahren 1971 und 1973 in den Monaten Dezember.

https://www.germanwatch.org/de/overshoot
Dazu gehört ebenfalls ein sorgsamer und nachhaltiger Umgang mit unserer Umwelt, Natur und Landschaften, welchen Mensch, Fauna, Flora und Funga, gleichermaßen zum Schutz und Erhalt von Lebens- und Rückzugsräumen benötigen.
Ebenfalls in dem Zusammenhang betrachtet, hat nach unveränderter Ansicht des Arbeitskreises Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – das Bundesverwaltungsgericht am 12.06.2019 mit der Abweisung der Klage gegen den Bau der Bundesautobahn (BAB) 143 – Westumfahrung Halle offensichtlich dem propagandistischen und umweltfeindlichen Feldzug aus Wirtschaft und Politik, von Verwaltungen sowie angeblich unabhängiger Medien nachgegeben und somit ein Zeichen gegen den Schutz und Erhalt von Umwelt, Natur und Landschaft und dem Klimaschutz sowie für eine Fortsetzung der bisherigen umwelt-, natur- und klimafeindlichen Bau- und Verkehrspolitik gesetzt. Darin verdeutlicht sich, dass Kräfte innerhalb der Justiz, ebenso wie große Teile der Politik, der Wirtschaft, der Verwaltungen sowie der Medien die Notwendigkeit des Schutzes und Erhaltes von Umwelt, Natur und Landschaft sowie des Klimaschutzes noch immer den Interessen der Bau- und Verkehrslobby unterordnen und somit es offenbar bei dem dringend notwendigen Wandel nur bei Sonntagsreden belassen wollen. Dies zeigt sich ebenfalls in den gegenwärtigen mehr oder minder ständigen Erfolgsmeldungen in Medien zum Weiterbau des verheerenden Neubauvorhabens BAB 143/Westumfahrung Halle und L 159n. Das gipfelt u.a. in ein unmögliches Schönreden in Medien und durch Lobbyorganisationen wie die Industrie-Handelskammer Halle-Dessau. Jedoch auch die Bürgermeister der Stadt Bad Lauchstädt sowie der Gemeinden Salzatal und Teutschenthal verbinden dies gleich mit eigenen landschafts- und umweltzerstörerischen Maßnahmen wie Neuererschließungen bzw. Erweiterungen von Gewerbegebieten auf bisher unverbauten Ackerböden. Dabei ist modernes, sozial-ökologisches und praktisches Handeln gefordert. Dazu gehört eben auch radikales Umdenken und Handeln in der Planungs-, Verkehrs- und Umweltpolitik. Ein entscheidender Teil dieses neuen Denkens und Handeln drückt sich beispielsweise dahingehend aus, verstärkt auf Verkehrsvermeidung zu setzen sowie ernsthaft die Wiederbelebung der laut Eisenbahnbundesamt seit dem Jahr 1994 bundesweit 512,00 stillgelegten bundeseigenen Strecken zu prüfen bzw. anzugehen. Als Beispiel gilt in der Region die am 28.02.2017 stillgelegte 17,80 km lange Eisenbahnstrecke Bad Lauchstädt (km 10,865) – Schafstädt.
https://www.eba.bund.de/DE/Themen/Stilllegung/ListenStatistiken/listenstatistiken_node.html
https://www.allianz-pro-schiene.de/themen/infrastruktur/reaktivierung-bahnstrecken
Entsprechende Aktivitäten waren bisher, zu mindestens seitens des Bürgermeisters der Stadt Bad Lauchstädt, nicht zu erkennen.
Ebenfalls in dem Zusammenhang gibt die vom Umweltbundesamt auf der Basis des § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG im Juni 2019 anerkannte, ehrenamtliche und gemeinnützige Umwelt- und Naturschutzvereinigung Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – zu bedenken, dass das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) zur aktuellen täglichen Neuausweisung von Siedlungs- und Verkehrsflächen in der Bundesrepublik Deutschland folgendes angibt, Zitat:
„Ausweislich der amtlichen Flächenstatistik des Bundes wurden in Deutschland im Vierjahresmittel 2020 bis 2023 jeden Tag durchschnittlich rund 51 Hektar als Siedlungsflächen und Verkehrsflächen neu ausgewiesen. Dies entspricht einer Fläche von circa 71 Fußballfeldern täglich. Damit nahm der Flächenverbrauch gegenüber dem Vorjahreszeitraum geringfügig um durchschnittlich zwei Hektar pro Tag zu. 35 Hektar der Flächenneuinanspruchnahme entfielen auf den Bereich Wohnungsbau, Industrie und Gewerbe sowie öffentliche Einrichtungen, 17 Hektar auf Sport-, Freizeit- und Erholungs- sowie Friedhofsflächen. Insgesamt machten Flächen für Siedlung und Verkehr in Deutschland im Jahr 2023 14,6 Prozent, das heißt etwa ein Siebtel der Gesamtfläche aus.
Im August 2025 wurden in der amtliche Flächenstatistik des Bundes die seit 2020 berechneten Vierjahresmittelwerte einer Revision unterzogen und wie folgt nach unten korrigiert: Vierjahreszeitraum 2017-2020 – bisher 54 Hektar, neu 53 Hektar; Vierjahreszeitraum 2018-2021 – bisher 55 Hektar, neu 53 Hektar; Vierjahreszeitraum 2019-2022 – bisher 52 Hektar, neu 49 Hektar. Dies ist im folgenden Link zur amtlichen Flächenstatistik näher erläutert.
Die Siedlungs- und Verkehrsfläche darf nicht mit „versiegelter Fläche“ gleichgesetzt werden, da sie auch unversiegelte Frei- und Grünflächen enthält. Nach Schätzungen des Statistischen Bundesamtes sind etwa 45 Prozent der Siedlungs- und Verkehrsfläche versiegelt.
Die Reduzierung des Flächenverbrauchs ist ein zentrales umweltpolitisches Anliegen. Fläche ist eine begrenzte Ressource. Flächenverbrauch ist mit erheblichen negativen Folgen für die Umwelt verbunden. Dies umfasst den Verlust von Naturräumen, den Verlust von Klimaschutzleistungen (CO2-Senken), Verlust von Optionen für die Klimaanpassung, insbesondere für die Hochwasser- und Starkregenvorsorge, und nicht zuletzt den Verlust wertvoller Ackerflächen. Das bedeutet, dass der Mensch mit der Ressource Fläche sparsam umgehen muss, um ihre ökologischen Schutzfunktionen angesichts vielfältiger wirtschaftlicher und sozialer Nutzungsansprüche an den Raum im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung zu erhalten.“, Zitat Ende
Ferner ist folgendes ausgeführt, Zitat:
„In der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich die Bundesregierung zum Ziel gesetzt, den täglichen Zuwachs an Siedlungs- und Verkehrsfläche in Deutschland von heute rund 51 Hektar pro Tag bis zum Jahr 2030 auf unter 30 Hektar pro Tag zu reduzieren, um bis zum Jahr 2050 einen Flächenverbrauch von netto Null im Sinne einer Flächenkreislaufwirtschaft zu erreichen. Dabei geht es auch um den Schutz und die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen.
Wegen seiner Relevanz für den Klimaschutz (CO2-Senken) bildet das Ziel der Flächenkreislaufwirtschaft zudem ein wichtiges Element des Klimaschutzplans 2050 der Bundesregierung.
Die Zielerreichung kann gelingen, wenn der Nachnutzung von Grundstücken und dem Bauen im Bestand konsequenter Vorrang vor der Neuausweisung von Siedlungsflächen gegeben wird. Die Neuinanspruchnahme von Flächen ist so weit wie möglich zu vermeiden. Der Innenentwicklung ist Vorrang zu geben. Das Leitbild der dreifachen Innenentwicklung nimmt dabei flächensparendes Bauen, ausreichende Grünversorgung und Verkehrsvermeidung gleichermaßen in den Blick, um dem Anspruch an eine zukunftsfähige, ökologisch intakte und klimaresiliente Stadtentwicklung gerecht zu werden.
Um den zunehmenden Flächennutzungskonkurrenzen gerade in einem dicht besiedelten Land wie Deutschland gerecht zu werden, bedarf es einer sorgfältigen planerischen Konfliktbewältigung. Der Bund stellt den Ländern und Kommunen mit dem Raumordnungsgesetz, dem Baugesetzbuch und dem Bundesnaturschutzgesetz ein umfassendes rechtliches Instrumentarium zur Steuerung der Flächeninanspruchnahme zur Verfügung. Das Baugesetzbuch verpflichtet die Kommunen als Träger der Bauleitplanung zum sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden und zur Begrenzung der Bodenversiegelung auf das notwendige Maß. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind Eingriffe in Natur und Landschaft soweit wie möglich zu vermeiden.
Seit 2017 sieht das Raumordnungsgesetz (ROG) des Bundes einen Grundsatz der Raumordnung zu Vorgaben für quantifizierte Flächensparziele vor. Zudem gilt seit September 2023 der gesetzliche Grundsatz der Raumordnung, dass die Brachflächenentwicklung einer neuen Flächeninanspruchnahme nach Möglichkeit vorgezogen werden soll. Diese Grundsätze sind auf den nachgelagerten Ebenen gemäß § 4 ROG zu berücksichtigen, wovon die Länder Gebrauch machen. Im Rahmen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie werden die Flächensparziele der Bundesregierung in einem breiten Dialog aller Akteure bilanziert und fortentwickelt.“, Zitat Ende
Das ergibt im Jahr einen Flächenverbrauch im Umfang von 18.615,00 ha. Im Vergleich dazu hat die Stadt Wanzleben-Börde eine Fläche von 18.150,00 ha = 188,15 km².
Das Statistische Bundesamt kommt auf die gleichen besorgniserregenden Feststellungen.
https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/08/PD25_286_412.html
Daher sind alle neuen Flächenverbräuche in unverbauten Teilen von Umwelt, Natur und Landschaften endlich zu unterlassen und stattdessen Rückbau- und Flächenentsiegelungsmaßnahmen anzugehen.
Damit sind ebenfalls Biotop- und Grünverbundräume zwischen der Saale und Östliches Harzvorland massiv bedroht. An der Stelle sei daran erinnert, dass bereits die Bundesautobahnen 14 und 38 aus vielfältigen Gründen des Umwelt-, Natur-, Klima- und Landschaftsschutzes, dem Erhalt von Wohn- und Lebensqualitäten vor Ort, Gründen der Historie und Archäologie sowie dem Erhalt einer zusammenhängenden Agrarlandschaft umstritten sind. Mit dem bereits begonnenen Bau von 143 und L 159n hat man einen von Anfang an befürchteten Dominoeffekt ausgelöst.
Natur- und landschaftsräumlich gesehen ist das Baugebiet von BAB 143 und L 159n von einer bedrohlichen Trasse BAB 71 nicht allzu weit entfernt. Hier sei noch einmal u.a. darauf hingewiesen, dass hier im unmittelbaren 2 km Umkreis des angedachten und bereits begonnen Bebauungsgebietes 2 Landschaftsschutzgebiete, 5 Naturschutzgebiete, 23 flächenhafte Naturdenkmale und 4 geschützte Landschaftsbestandteile befinden, 2 Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Gebiete, ein Naturschutzgebiet, 1 flächenhaftes Naturdenkmal, 2 Geschützte Landschaftsbestandteile und 2 Landschaftsschutzgebiete akut von Zerschneidung bedroht sind. Namentlich seien z.B. als betroffene Schwerpunkte das FFH-Gebiet Muschelkalkhänge westlich Halle zwischen Lieskau, Zappendorf/Köllme und Bennstedt, die Saaleauenlandschaft zwischen Brachwitz und Salzmünde, das Salzatal sowie das FFH-Gebiet Porphyrkuppenlandschaft nordwestlich Halle zwischen Gimritz, Brachwitz und Döblitz genannt.
Nunmehr droht im Zusammenhang mit den Bauvorhaben zur Verlängerung der BAB 143 und der L 159n dem die nächste Zerstörung in Umwelt, Landschaften und Natur.
Medienberichten – zum Beispiel in der „Mitteldeutschen Zeitung“ vom 07./08.02.2026, Seite 17 – sollen im Raum der Stadt Wettin-Löbejün im Ortsteil Friedrichschwerz Massenfällungen von Gehölzen erfolgen. Als sogenannte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen plant die DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH sollen Porphyrkuppen eine Freiräumung erfahren. Dazu ist angedacht massenhaft Gehölzbestände zu entfernen, um angeblich Trockenlebensräume wiederherzustellen. Diese Vorhaben sind bereits makaber, da der begonnene Bau des offiziell 21,60 km langen und vierspurigen Bundesautobahnabschnittes 143 „Westumfahrung Halle“ zu einer massiven Zerstörung und Zerschneidung von wertvollem Landschafts- und Naturraum geführt hat bzw. führt. Wenn sich die DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH als Vollstreckerin des Bundes für dieses zerstörerische Bauvorhaben und wirklich schützenswerte Trocken- und Halbtrockenrasengesellschaften agieren möchte, dann beendet sie nicht nur die Bauarbeiten, sondern baut alle bisherigen Bauten vollständig und sofort zurück.
Diese geplanten Massenabholzungsverfahren tragen zur weiteren Verarmung eines ohnehin von Gehölzarmut geprägten Landschafts- und Naturraumes bei. Nun die Robinie (Robinia pseudoacacia), welche vor ca. 300,00 Jahren nach Europa kam, als alleinige und hauptsächliche Bedrohung für unsere Umwelt, Natur und Landschaften darzustellen verdrängt nicht nur die katastrophalen Auswirkungen des begonnene Bau des offiziell 21,60 km langen und vierspurigen Bundesautobahnabschnittes 143 „Westumfahrung Halle“, sondern die Gesamtproblematik des Stickstoffeintrages in Umwelt, Natur und Landschaften.
https://www.baumportal.de/robinie
Da die Verbreitung der Robinie sehr eng mit vermehrter Sommerhitze, Trockenheit und nicht zuletzt mit starken Stickstoffeinträgen zu tun hat, gilt es folgende Angaben des Umweltbundesamtes zu betrachten, Zitat:
„Ganz oben auf der Liste der Stickstoffverbindungen, die der Mensch in die Luft einträgt, stehen Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, Ammoniak sowie Lachgas.
Der Löwenanteil dieser Emissionen in die Luft, nämlich annähernd die Hälfte, gehen heute auf das Konto der Landwirtschaft. Sie stößt mit rund 78 Prozent das meiste Lachgas der vier Bereiche aus. Für die Emissionen von Ammoniak, die vor allem beim Ausbringen der sogenannten Wirtschaftsdünger entstehen, ist sie mit rund 96 Prozent nahezu alleine verantwortlich. Am Ausstoß von Stickstoffmonoxid und -dioxid, zusammenfassend als Stickstoffoxide bezeichnet, ist sie zu rund 13 Prozent beteiligt.
Für diese Luftschadstoffe sind Industrie und Energiewirtschaft sowie der Verkehr die Hauptquellen. Bei Verbrennungsprozessen in Kraftwerken, industriellen Brennöfen, Heizanlagen und Motoren entstehen rund 90 Prozent der Stickstoffoxid-Emissionen in die Luft. Ammoniak und Lachgas emittieren diese Sektoren in kleinerem Umfang. Der Ammoniak stammt dabei unter anderem aus Anlagen zur Entfernung von Stickstoffoxiden aus Rauchgasen, etwa aus Katalysatoren in Kraftfahrzeugen oder aus der Rauchgasreinigung von Kohlekraftwerken oder Müllverbrennungsanlagen.“, Zitat Ende
Ergänzend dazu seien folgende Ausführungen des Umweltbundesamtes erwähnt, Zitat:
„Stickstoffverbindung werden vor allem durch Verbrennungsprozesse fossiler Kraftstoffe, z.B. im Verkehr, und in der Landwirtschaft in die Atmosphäre emittiert. Bei Verbrennungsprozessen sind es vor allem die oxidierten Stickstoffverbindungen, Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, die entstehen. Reduzierter Stickstoff kommt in der Luft hauptsächlich in der Form von Ammoniak vor, wobei dessen Hauptemittenten die Viehhaltung in der Landwirtschaft aber auch die Düngermittelapplikation sind. In der Luft wird ein Teil des emittierten Stickstoffs chemisch umgewandelt und ist daher oft auch ein wichtiger Vorläuferstoff zur Bildung von sekundärem Feinstaub.“, Zitat Ende
Weiter führt das Umweltbundesamt aus, Zitat:
„Genehmigungsverfahren für Anlagen- oder Straßenbau müssen mögliche Auswirkungen von reaktivem Stickstoff auf die Biodiversität und auf Ökosysteme berücksichtigen. Das UBA stellt deshalb interaktive Karten mit der flächenhaften, landnutzungsspezifischen Stickstoffdeposition in Deutschland zur Verfügung.
„Reaktiver Stickstoff hat vielfältige, negative Einflüsse auf die Umwelt. Einträge von reaktivem Stickstoff über die Luft (Deposition) stellen ein Risiko für die Biodiversität und Funktionalität von natürlichen und seminatürlichen Ökosystemen dar. Solche nachteiligen Wirkungen von Stickstoff auf Ökosysteme und empfindliche Pflanzen müssen auch in Genehmigungsverfahren zum Anlagen- oder Straßenbau in immissions- und naturschutzrechtlichen Verfahren geprüft und bewertet werden.“, Zitat Ende
https://www.fgsv-verlag.de/pub/media/pdf/209.i.pdf
Zur „Überschreitung der Belastungsgrenzen für Eutrophierung“ schreibt das Umweltbundesamt, Zitat:
„Im Jahr 2019 (letzte verfügbare Daten) wurden die ökologischen Belastungsgrenzen für Eutrophierung durch Stickstoff in Deutschland auf 69 % der Flächen empfindlicher Ökosysteme überschritten (siehe Karte „Überschreitung des Critical Load für Eutrophierung durch die Stickstoffeinträge im Jahr 2019“).“, Zitat Ende
Unter der Überschrift „Ziele und Maßnahmen zur Verringerung der Stickstoffeinträge“ sind folgende Angaben enthalten, Zitat:
„Ein langfristiges Ziel der Europäischen Union (EU) und der Genfer Luftreinhaltekonvention (UNECE Convention on Long-Range Transboundary Air Pollution, CLRTAP) ist die dauerhafte und vollständige Unterschreitung der ökologischen Belastungsgrenzen für Eutrophierung. International wurden deshalb in der sog. neuen NEC-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2016/2284 vom 14.12.2016) für alle Mitgliedstaaten weitere Minderungen der Emission von reaktiven Stickstoffverbindungen (NHx, Stickstoffoxide (NOx)) vereinbart, die bis 2030 erreicht werden müssen. Für Deutschland ergeben sich folgende nationale Emissionsminderungsverpflichtungen für Stickstoff für das Jahr 2030 und darüber hinaus im Vergleich zum Basisjahr 2005:
Ammoniak (NH3): minus 29 %
Stickstoffoxide (NOx): minus 65 %“, Zitat Ende
Als Überschrift für eine diesbezügliche Presseerklärung vom 26.08.2025 hat das Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung GmbH – UFZ den mahnenden Titel „EU-Düngevorgaben reichen nicht, um Stickstoffüberschuss im Boden zu halbieren“ gewählt.
Einführend ist dort ausgeführt, Zitat:
„In Europa ist die Stickstoffbelastung zu hoch. Das hat viele negative Folgen: Stickstoffdioxid und Ammoniak verschlechtern die Luftqualität, der Stickstoff-Eintrag in den Boden lässt die Biodiversität schrumpfen und führt zu Eutrophierung und Versauerung von Seen und Meeren, Nitrat verunreinigt das Grundwasser.“, Zitat Ende
https://www.ufz.de/index.php?de=36336&webc_pm=32/2025
Das Land Sachsen-Anhalt erfasst die „Deposition sedimentierender und nicht-sedimentierender Atmosphärenbestandteile (Gesamtdeposition)“.
Für den Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – ist es dringend geboten eine umfassende Arten- und Strukturvielfalt in unserer Umwelt, Natur und Landschaften nicht nur zu schützen und zu erhalten, sondern ebenfalls wiederherzustellen. Dazu gehören auch Trocken- und Halbtrockenrasengesellschaften, aber auch Gehölzbestände. Dafür ist es aber ungeeignet mit Aktionismus heranzugehen, um dabei u.a. die eigentlichen Ursachen für Zerstörungen und Beeinträchtigungen von Umwelt, Natur und Landschaften zu verschleiern und stattdessen bedrohlicherweise die Zielrichtungen auf andere Bestandteile von Fauna, Flora und Funga zu fokussieren. Es ist sicherlich richtig den Einwanderer und Baum des Jahres 2020 Robinie (Robinia pseudoacacia) kritisch im Blick zu halten, aber dabei gilt es jedoch dringend die eigentlichen Ursachen für die Zerstörungen und Beeinträchtigungen von Umwelt, Natur und Landschaften im Blick zu behalten, wozu nun Mal insbesondere Bau, Verkehr, nicht nachhaltiger Umgang mit Agrar- und Waldflächen etc. gehören.
Stattdessen hält der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – die transparente Erstellung und Vorstellung von flächendeckenden, wissenschaftlich fundierten Schutz- und Entwicklungskonzeptionen – auch für das Untere Saaletal – für dringend erforderlich. Als ein Beispiel kann das öffentlich finanzierte Forschungsprojekt „Erstellung eines Schutz- und Förderkonzeptes für die Verantwortungsart Biscutella laevigata subsp. gracilis in Sachsen-Anhalt“ dienen.
Im dem Blickwinkel betrachtet hält es der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – dringend geboten die bestehenden Trockenlebensräume zu schützen und zu erhalten sowie aber auch Gehölzbereiche vor Zerstörung und Beeinträchtigung zu bewahren.
In dem Zusammenhang fordert der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – ferner die Wirtschaft sowie die Politik und die Verwaltungen in Bund, Ländern und Kommunen auf, die schon krankhafte Autoaffinität in ihrem Denken und Handeln zu beenden. In dem Zusammenhang gilt es u.a. alle baulichen Aktivitäten im Zusammenhang mit den Bauvorhaben zur Verlängerung der BAB 143 und der L 159n unwiderruflich und sofort zu beenden sowie auch eine Wiederaufnahme der Verlängerung der BAB 71 zu stoppen.
Für den Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – ist es zudem unverantwortlich, dass die Bauarbeiten zur Errichtung der BAB 143 und der L 159n ungehindert weitergehen.
Der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – drückt daher weiterhin die dringende Notwendigkeit aus, dass der bedrohte Lebens-, Landschafts- und Naturraum im unteren Saaletal und im östlichen Harzvorland erhalten und von baulicher Zerschneidung und Zerstörung, damit verbundener weiterer Ausdehnung von Flächenversiegelung, Verlärmung sowie Belastungen mit Abgasen und Feinstaub verschont bleibt.
Diese Belastungen treffen sowohl den Menschen, als auch Fauna, Flora und Funga.
Daher begrüßt der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – weiterhin die gemeinsame Einreichung der Klage beim Bundesverwaltungsgericht am 23.09.2024 durch seinen kooperativen Mitgliedsverein Bürgerinitiative „Saaletal“ e.V. und dem Naturschutzbund Deutschland e.V. (NABU), Regionalverband Halle-Saalkreis e.V.
Weitere Angaben sind unter folgenden Links abrufbar:
Der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – unterstützt ausdrücklich diese Entscheidung und ruft zur vielfältigen Unterstützung der Klage beim Bundesverwaltungsgericht auf. Dazu gehört u.a. die Bereitstellung von Spenden.
Dies ist unter folgender Bankverbindung des Arbeitskreises Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. möglich:
IBAN: DE 14 800 537 62 0380 302 257
BIC: NOLADE21HAL
Saalesparkasse
Verwendungszweck: BAB 143
Wer noch mehr zu den Aktivitäten des Arbeitskreises Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – zum Schutz, Erhalt und Entwicklung des unteren Saaletals und des Östlichen Harzvorlandes erfahren möchte, wende sich bitte an folgende zentrale Anschrift:
Arbeitskreis Hallesche Auenwälder
zu Halle (Saale) e.V. – AHA
Große Klausstraße 11
06108 Halle (Saale)
Tel.: 0345 – 200 27 46
E-Mail: aha_halle@yahoo.de
Andreas Liste
Vorsitzender
Halle (Saale), den 21.02.2026
Samstag, den 07.03., um 10.00 Uhr
Fahrradexkursion entlang der Saale
zwischen den Städten Saalfeld und Rudolstadt mit Aufenthalt an der Einmündung
der Schwarza
Treffpunkt: Bahnhof Saalfeld
Ende: Bahnhof Rudolstadt
Dauer: ca. 6 Stunden
Fließgewässer und ihre Auen gehören zu den bedeutsamsten Landschaftsbestandteilen.
So gehören Auenlandschaften in ihrer natürlichen Verbundenheit mit den jeweiligen Fließgewässern und deren Hochwasser als Lebens- und Rückzugsraum für zahlreiche Tier-, Pflanzen- und Pilzarten, als Überflutungsraum, als Biotop- und Grünverbundraum, als Korridore und Entstehungsgebiete von Frisch- und Kaltluft, in ihrer Arten- und Strukturvielfalt sowie daraus erwachsenen Bedeutung als Lebens- und Erholungsraum für den Menschen.
Jedoch ist der Anteil naturnaher oder gar natürlicher Gewässer- und Auenstrukturen immer mehr verloren gegangen.
Der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – hält es daher für dringend erforderlich, dass der Schutz, der Erhalt, die Betreuung und die Entwicklung von Auenlandschaften eine sehr bedeutsame Erkenntnis beim Planen und Handeln sein muss.
Zu den bedeutsamsten Flüssen gehört die Saale, welche im fränkischen Fichtelgebirge zwischen den Gemeinden Zell und Weißenstadt am Großen Waldstein entspringt, den Freistaat Thüringen und Teile des Landes Sachsen-Anhalt durchquert und letztendlich nach 413,00 km in Barby (Elbe) in die 1.094,30 Kilometer lange Elbe mündet.
Die Saale hat ein Einzugsgebiet von 24.167,00 km². In die Saale münden insgesamt 79 größere und kleinere Flüsse ein.
https://www.fgg-elbe.de/files/Download-Archive/Fachberichte/Allgemein/Fliessgw2015.pdf
Laut Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz und Thüringer Landesamt für Statistik beträgt die Länge der Saale im Freistaat Thüringen 196,30 km und ist somit der längste Fluss Thüringens.
https://statistik.thueringen.de/datenbank/TabAnzeige.asp?tabelle=lg000003%7C%7C
Auf der Basis dieser Grunddaten zur Saale ergibt sich für den Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – eine große Schutzbedürftigkeit und Entwicklungsmöglichkeit der Saale, ihrer Aue und Nebengewässer. Dazu gehört natürlich ebenfalls die Saaleaue im Abschnitt zwischen den Städten Saalfeld/Saale und Rudolstadt. Schwerpunkte bilden dabei u.a. die insbesondere in Buntsandstein eingebettete Saaleauenlandschaft, der in Saalfeld gelegenen Mündungsgebiete der Bäche Köditzgraben, Siechenbach, Zechenbach, Läusebach und Auebach sowie die in Rudolstadt befindlichen Mündungsgebiete des 54,30 km langen Flusses Schwarza und des Schremschebaches.
https://statistik.thueringen.de/datenbank/TabAnzeige.asp?tabelle=lg000003%7C%7C
Zudem sind mehr oder minder breite Saaleauenwälder prägend, welche sich als Mischung von Hart- und Weichholzaue darstellen. Als Pflanzenarten sind insbesondere Silberweide, Salweide, Schwarzerle, Flatterulme, Spitzahorn, Bergahorn, Stieleiche, Gemeine Esche, Winterlinde, Sommerlinde, Gemeine Hasel, Mirabelle, Hundsrose, Schwarzer Holunder, Blutroter Hartriegel und Europäisches Pfaffenhütchen sowie als Frühjahrsblüher waren Scharbockskraut, Winterling, Schneeglöckchen, Krokus und Winterling zu erkennen.
Daher möchte nunmehr der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – folgende Veranstaltung durchführen:
Samstag, den 07.03., um 10.00 Uhr
Fahrradexkursion entlang der Saale
zwischen den Städten Saalfeld und Rudolstadt mit Aufenthalt an der Einmündung der Schwarza
Treffpunkt: Bahnhof Saalfeld
Ende: Bahnhof Rudolstadt
Dauer: ca. 6 Stunden
Die Fahrradexkursion findet grundsätzlich bei jedem Wetter statt. Deshalb sind wetterfeste Kleidung und entsprechend angemessenes Schuhwerk angebracht. Ferner empfiehlt es sich Rucksackverpflegung – Essen und Trinken – mitzunehmen.
Die Teilnahme an der Fahrradexkursion erfolgt auf eigene Gefahr. Zudem ist das Verlassen der Fahrradexkursion zu jeder Zeit und an jedem Ort möglich.
Im Rahmen der Fahrradexkursion beabsichtigt der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – die Bedeutung und Schutzwürdigkeit dieses arten- und strukturreichen Natur- und Landschaftsraumes sowie Möglichkeiten zur Entwicklung, zum Schutz und Erhalt darzulegen.
In dem Zusammenhang möchte der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – aufzeigen, wie jeder Interessent daran aktiv mitwirken kann.
Die ehrenamtliche, gemeinnützige und seit Juni 2019 gemäß § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) vom Umweltbundesamt anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – möchte sich daher im Rahmen seiner ehrenamtlichen und gemeinnützigen Möglichkeiten umfassend für den Schutz, den Erhalt und die Entwicklung der Saale und ihrer Aue zwischen den Städten Saalfeld/Saale und Rudolstadt, ihrer Nebengewässer sowie angrenzender Natur- und Landschaftsräume einsetzen. Vorstellbar ist dabei die Bildung einer Regionalgruppe Saalefeld/Saale-Rudolstadt.
In dem Zusammenhang möchte der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – als Plattform für ehrenamtlich Interessierte dienen.
Wer dazu Interesse hat, wende sich bitte an folgende zentrale Anschrift:
Arbeitskreis Hallesche Auenwälder
zu Halle (Saale) e.V. – AHA
Große Klausstraße 11
06108 Halle (Saale)
Tel.: 0345 – 200 27 46
E-Mail AHA: aha_halle@yahoo.de
Andreas Liste
Vorsitzender
Halle (Saale), den 21.02.2026
Beim ersten Arbeitseinsatz des Jahres 2026 wurden auf der Streuobstwiese am Landhaus vier neue Nistkästen fachgerecht angebracht. Dank unterschiedlicher Einfluglochgrößen bieten sie verschiedenen Vogelarten (z.B. Star, Kohl-, Blau-, Sumpf-, Tannen-, Haubenmeise, Gartenrotschwanz, Kleiber, Wendehals, Feld- und Haussperling, Fledermäuse) einen passenden Unterschlupf und geeignete Brutmöglichkeiten – ein wichtiger Beitrag zur Förderung der heimischen Vogelwelt.
Parallel dazu wurde bereits mit dem diesjährigen Baumschnitt begonnen. Mit diesen Pflegemaßnahmen verfolgt der AHA das Ziel, zahlreiche alte Apfelsorten langfristig zu erhalten und zugleich einen wertvollen Lebensraum für eine vielfältige Tier- und Pflanzenwelt zu schaffen. So soll die Streuobstwiese am Landhaus nicht nur als Kulturgut bewahrt, sondern weiter als artenreicher Lebensraum für Insekten, Vögel und viele weitere Organismen gestärkt werden.
Fotos: Dietmar Hörner
Fotos: Esther van Zalm






































