Zu Begründung

Zu 1.4. Geländeverhältnisse im Gelände, Seite 8

Die Einschätzung der LMBV ist hier nicht dokumentiert und ist mit großer Skepsis zu betrachten, da durch die Bergbautätigkeit eine umfassende Zerstörung der Grund- und Schichtwasserleiter erfolgte. Mit dem Neuanstieg der Alttagebaue ist mit umfassenden Veränderungen im Fließverhalten des Wassers zu rechnen, da damit zu rechnen ist, dass es sich neue Abflussleiter sucht.

Zu 1.5. Derzeitiger Zustand des Plangebietes, vorhandene Nutzungen, Seiten 8 und 9

Die Planungen und deren Umsetzungen zur Errichtung des „Saaleparks“ in Günthers- dorf haben zu folgenden Problemen geführt:

  • Im Einzugsbereich von Weißer Elster und Luppe findet, laut eigener Angaben auf Seite 67 der vorherigen Planungsdokuments oben, bereits jetzt eine gewerb- liche Nutzung auf einer Fläche von 124.216 m² = 12,42 ha statt. Das bedeutete bereits damals ein Verlust von entsprechender Fläche von Retentions- und Ackerfläche. Auf Grund der Tatsache, dass gegenwärtig laut Umweltbundesamt und Statistischen Bundesamt in Deutschland noch immer täglich 80 bis 90 ha Boden einer Neuversiegelung zum Opfer fallen, ist das ein verheerendes Signal.
  • Die nunmehrige Nutzung hat bekanntlich zu einer enormen Zunahme des Auto- verkehrs in der Region geführt. Eng damit verbunden sind vermehrte Belastun- gen mit Abgasen, Lärm und Feinstaub.
  • Die Städte Leipzig, Halle (Saale) und Merseburg wiesen zu Recht auf massive Kaufkraftverluste in ihren Innenstädten hin. Diese Kaufkraftverluste führten nicht nur zur wirtschaftlichen und sozialen Belastung der Verkaufseinrichtungen in den drei Städten, sondern sorgten zudem für ebengenannte Mehrungen der Belas- tungen von Umwelt, Natur sowie von Lebens- und Wohnqualität vor Ort.

Die nunmehrige angedachte Weiterbebauung lässt jedoch folgende Mehrbelastungen erwarten:

  • Laut eigenen Ausführungen im vorherigen Dokument unter Punkt 7.3. auf Seite 55 ist mit einer vermehrten täglichen Verkehrsbelastung im Umfang von 1.180 Kfz.-Fahrten zu rechnen, was eine stündliche Belastung von 49,17 Kfz.-Fahrten bedeutet. In der Regel ist an Wochenenden mit noch höheren Belastungen zu rechnen.
  • Laut Angaben unter Punkt 9.4. im vorherigen Dokument ist mit einem weiteren Verbau von weiteren 18,70 ha zu rechnen. Das bedeutet, dass die bisher ver- baute Fläche im Umfang von 12,42 ha auf insgesamt 31,12 ha anwächst, wobei die Neuversiegelung eine weitere Neuversiegelung von 60 % ausmacht. Eine Entwicklung in einem ökologisch vielfältigen und durchaus bereits mit Auenwäl- dern, Sukzessionsflächen, Feuchtgebieten, Fließgewässern, Wiesen- und Hoch- staudenflächen besiedeltem potenziellem Entwicklungsgebiet und möglichen Bi- otopverbundraum bedeutet eine derartige Bebauung einen Totalverlust, welcher durch die auf den Seiten 84 bis 89 dargestellten „Ausgleichsmaßnahmen“ kei- nesfalls „Ausgleich“ finden können.
  • Insgesamt gesehen sind die Auswirkungen von Veränderungen in der Beeinflus- sung nicht ausreichend genug bewertet. Angesichts möglicher Veränderungen in der Niederschlagssituation in Heftigkeit in kurzen Zeiträumen, fortgesetzter Bo- denversiegelung sowie wenig nachhaltiger Forst- und Landwirtschaft ist mit hö- heren Hochwassern auch nach längeren Frost- und Trockenperioden zu rech- nen, was nicht nur zu vermehrten Überflutungen, sondern auch zu vermehrten Auftreten von Druck- bzw. Qualmwasser führt. Zudem hat das Ende der Tage- baue im Leipziger Südraum, Bitterfelder Raum, früheren Geiseltalgebiet und des einstigen Tagebaugebietes Merseburg – Ost zu erheblichen Anstiegen von Grundwasser geführt. Dabei sucht sich das Grundwasser offenbar auch neue Wege zum Abfluss.
  • Die unter Klima/Luft dargelegten Auswirkungen einer Bebauung auf die Kaltluf- tentstehung finden zu wenig Gewicht und die Prognosen der Kaltluftverteilung auf ein verbautes Gebiet können über die potenzielle zusätzliche Erwärmung des Gebietes keinesfalls hinwegtäuschen.
  • Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild –siehe auch Seiten 77 und 78- bei einer naturnahen Entwicklung gilt es noch mehr hervorzuheben.
  • Die bisherigen Planungen der Stadt Leuna –siehe Seite 10 bis 19- gehen von ganz anderen Ansätzen in diesem Gebiet aus, welche von keiner weiteren Ver- bauung geht und von daher auch beizubehalten gilt.
  • Die auf den Seiten 58 bis 61 dargestellten Fachgesetze bedürfen einer entspre- chenden Erweiterung durch die europäischen Rechtsgrundlagen wie die FFH- Richtlinie und die Wasserrahmenrichtlinie. Zu letzterem gehören der Schutz, die Entwicklung und die Verbesserung der Zustände von Fließ- und Standgewässer sowie des Grundwassers. Die angedachten Bebauungspläne tragen zu einer Ver- schlechterung der Zustände bei, welche nicht zugelassen sind. Besonders auch die Entwicklung des Günthersdorfer Grabens bedarf einer naturnaheren Verän- derung und zwar indem es gilt die Verrohrung zu beseitigen.

Zu 2.4. Flächennutzungsplanung der Stadt Leuna, Flächennutzungsplan der ehe- maligen Gemeinden Günthersdorf und Kötzschlitz, Seiten 16 bis 18

Diese Planung hält noch immer an einer verantwortungslosen expansiven Bauweise für Gewerbegebiete fest, obwohl deren obengenannten schädigenden Wirkungen hinläng- lich bekannt sind. Eine flächenmäßige Ausweitung ist daher verantwortungslos und be- darf einer strikten Ablehnung der Kommunalaufsicht. Zu den Ausführungen unter 2.4.2. auf Seite 17 sei noch folgendes erklärt:

  • Zu a) Es ist zutiefst undemokratisch, unseriös und unfachlich bereits im Planungs- und Diskussionsprozess zum Städtebaulichen Leitbild „Leuna 2020plus“ vollendete Tatsachen zu schaffen wollen. Das angedachte Vorhaben ist im gesamtstädti- schen und ebenso überregionalen Prozess zu betrachten.
  • Zu b) Es ist nicht nachvollziehbar, worin die Dringlichkeit und Notwendigkeit der Um- setzung des Bebauungsplanes liegen soll. Wie bereits unter zu a) erklärt ist jedoch eine gesamtstädtische und überregionale Auswirkung ordnungsgemäß zu be- trachten. Versorgungsengpässe können auf keinen Fall als Begründung dienen.
  • Zu c) Noch weniger nachvollziehbar ist das Vorhaben, wenn die Stadt Leuna keine Sortimentslisten vorlegen kann, welche die Städte Leipzig, Halle (Saale) und Merseburg berücksichtigt bzw. einbezieht.

Zu 2.5. Bauleitplanung, derzeit bestehende baurechtliche Gegebenheiten für Be- bauung im Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes – Beste- hende Bebauungspläne für den Geltungsbereich Nr. 55, Seiten 19 bis 21

Alleine mit 27.740 m² = 2,77 ha ist die Versiegelung für die neue Verkaufsfläche ange- geben. Angaben zur angedachten Fläche von Parkplätzen und Aufenthaltsbereichen au- ßerhalb der Verkaufsflächen fehlen dagegen gänzlich. Jedoch die Versiegelung von 2,77 ha, was einer Größe von rund 2,565 Fußballfeldern -2,77 ha : 1,08 ha für ein Fußballfeld = ca. 2,565 Fußballfelder- entspricht. Eng damit verbunden ist die Versie- gelung von Acker-, Grün- und Gehölzflächen. Eine Bepflanzung am Rand dieser Flä- chen kann so oder so keinesfalls als „Ersatz“ oder „Ausgleich“ dienen.

Zu 3.1. Sicherung des Einzelhandelsstandortes, Seiten 23 und 24

Wie bereits unter 2.5. erwähnt erfolgt bei einer Erweiterung der vorhandenen Verkaufs- flächen im Umfang von 27.740 m² = 2,77 ha um 17.260 m² = 1,73 ha auf 45.000 m² = 4,5 ha eine weitere Verschärfung des Versiegelungsgrades mit seinen negativen öko- logischen Folgen, wie vermehrte Erhitzung, Ausbleiben des Versickerns von Wasser im Boden und oberflächiger Abfluss sowie Vernichtung von Acker-, Grün- und Gehölzflä- chen. Dies auf einer Fläche, welche einen Umfang von etwa 4,167 Fußballfeldern ent- spricht und etwa die Hälfte der versiegelten Fläche pro in tag in Deutschland ausmacht. Nicht erkennbar ist die Anzahl der angedachten Flächen für Parkplätze und Aufenthalts- bereichen außerhalb der Verkaufsflächen.

Zu 3.2. Entwicklung des Gewerbegebietes, Seiten 24 bis 26

Die hier getroffenen Aussagen lassen ebenfalls keine Angaben zur Notwendigkeit des Vorhabens erkennen. Es handelt sich hier offenbar nur um Privatinteressen derjenigen, welche ihre Handelsflächen auf Kosten der Umwelt, Natur und der Landschaft erweitern möchten. Die bereits in den 90er Jahren begangenen Fehler gilt es daher planerisch und räumlich nicht noch auszuweiten. Von daher ist eine Umwandlung von Wald- und Ackerland in Bauland die Zustimmung zu verweigern, da dafür das öffentliche Interesse fehlt. Alle diese Aspekte begründen das Erfordernis auf eine Bebauung aus überwiegendem Interesse der Öffentlichkeit zu verzichten.

Zu 3.3. Privatstraßen und Wege, Seiten 27 und 28

Die Angaben sind nicht überzeugend. Eine Ausgliederung aus der Bebauungsplanung kann daher nur bedeuten, dass man sich eine weitere Erweiterung von Stellflächen of- fenhalten möchte, ohne dafür Anhörungsverfahren durchführen zu wollen. Abgesehen davon, dass das Konzept der Verkaufsanlage sehr stark auf MIV orientiert ist.

Zu 4.1. Erfordernis der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB), Seiten 28 bis 30

Die Begründung des fachlichen Erfordernisses ist in keiner Weise erkennbar. Wenn die Attraktivität des Standortes sinkt ist es schon aus dem Grund schwer nachvollziehbar noch weitere 1,73 ha zu versiegeln. Das Vorhaben in Günthersdorf war von Anfang an sehr umstritten und ein Zeugnis einer verheerenden Raumordnungspolitik, welche zu Spitzenversiegelungen bis zu 130 ha pro Tag beitrugen. Dabei sind die Folgen von sol- chen großflächigen Versiegelungen hinlänglich bekannt.

Zu 4.2. Anpassung an die Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB), Seiten 31 bis 40

Insbesondere die Behauptung unter b), dass neue Arbeitsplätze entstehen sollen ist we- der in Qualität und Quantität unterlegt und bewiesen. Auf Grund der unter 4.1. geschil- derten momentanen unternehmerischen Problemen ist daher keinesfalls mit der Schaf- fung neuer Arbeitsplätze zu rechnen. Auch spätere Äußerungen zur Definition des Standortes, um daraus Vorteile versor- gungs- und verkehrstechnisch abzuleiten sind von längst vergangen geglaubten Gedan- kengut behaftet und erscheinen fachlich nicht nachvollziehbar. Wie bereits mehrfach vorhergehend dargelegt stellen derartige Gewerbeanlagen ökologisch gesehen in Folge von Versiegelungen und Beförderung des MIV sowie ökonomisch gesehen einen mas- siven Abzug von Kaufkraft aus den Städten Leipzig, Halle (Saale) und Merseburg dar. Diesen Zusammenhang haben die Planer in keiner Weise ordnungsgemäß untersucht. Somit kann man davon ausgehen, dass örtliche und regionale Auswirkungen nicht aus- reichend untersucht worden sind.

Zu 7.2. Auswirkungen auf vorhandene Einzelstandorte und zentrale Versorgungs- bereiche in der Stadt Leuna und den Nachbargemeinden, Seiten 75 bis 78

Die Darstellungen können nicht überzeugen. Eine Basis und der Umfang der Untersu- chungen sind nicht erkennbar. Dabei ließe sich analysieren, wie sich die Entwicklung seit der Entstehung der Verkaufseinrichtungen in Günthersdorf Anfang der neunziger Jahre sowie deren Auswirkungen auf die Region bestens analysieren und darstellen. Mit der Erweiterung der Verkaufsflächen ist womöglich eher mit einem weiteren Abzug von Kaufkraft aus den umliegenden Ober- und Mittelzentren zu erwarten. Das begründet sich schon damit, dass man offenbar mit erhöhten Kundenströmen und Gewinnen rech- net. Im Übrigen fehlen bei allen Gewinnberechnungen eigentlich mögliche Verantwortungen für den Verlust an unversiegelten Boden sowie Acker-, Grün- und Waldflächen. Deren Auswirkungen überträgt man wie selbstverständlich auf die Öffentlichkeit, während man beabsichtigt sich die Gewinne aus der Handelstätigkeit einzustreichen. Eine ordnungs- gemäße Berechnung der dauerhaften ökologischen Auswirkungen wäre den beabsich- tigten Gewinnen entgegenzurechnen.

Zu 7.3. Auswirkungen auf die Verkehrsinfrastruktur, Seiten 83 bis

Bereits eine zusätzliche Belastung von maximal 1.180 Kfz.-Fahrten am Tag bedeutet, dies bei einem modernen Mittelklasse PKW ein Co2-Ausstoß in Höhe von 150 g pro Kilometer ein Gesamtausstoß von gesamt 177.000 g = 177 kg pro Kilometer und Tag. Ferner geht man pro Auto von einer Stellfläche von 20 m² pro Auto aus. Im konkreten Fall kann man somit durchaus von einer zusätzlichen Parkfläche von 23.600 m² = ca. 2,4 ha ausgehen. Alleine diese zusätzlichen Umweltbelastungen sind deutliche Indizien für die Steigerung der Umweltprobleme

Zu 7.4. Auswirkungen auf die technische Infrastruktur, Seiten 80 und 81

Bei einer weiteren Versiegelung im Umfang von mindestens 1,73 ha und einer jährli- chen Niederschlagsmenge von 450 mm pro m²= 0,45 m pro m², was 450 l pro m² entspricht, ist von einem Niederschlagswasser von zusätzlich 7.767 m³ pro Jahr = 7.767.000 l pro Jahr, was in etwa 21.279,45 Liter pro Tag entspricht. Alles Wasser, was dem Boden fehlt und über Schmutzwassersysteme abzuführen ist.

Zu 9. Umweltbericht nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, § 2a BauGB, Seiten 82 bis

Entgegen der durchaus nachvollziehbaren Darstellung der gegenwärtigen Situation des Gebietes, erscheinen die Schlussfolgerungen unlogisch. So geht der Bericht auf Seite 104 davon aus, dass bei der Durchführung der Planung keine erhebliche Beeinträchti- gung der biologischen Vielfalt zu erwarten ist. Das ist angesichts der vorangegangenen Schilderungen zum gegenwärtigen Zustand fachlich inkorrekt. Im Falle der Planung ist mit einer flächendeckenden, mindestens 1,73 ha großen Neu- versiegelung zu rechnen, was alle natürlichen Bodenfunktionen beendet sowie Acker- flächen, Grün- und Gehölzbestände komplett zerstört. Ferner kann auch nicht von Aus- gleichs- und Ersatzmaßnahmen ausgegangen werden, da keine entsprechende Flä- chenentsiegelung erfolgt und zudem diese Flächen sich noch nicht so strukturreich ent- wickelt haben können.

Ergebnis

Die Angaben zu den Ursprungsplanungsunterlagen weichen nicht nachvollziehbar ab. Eine zusätzliche Versiegelung von angeblich 1,73 ha kann angesichts der Größe des Vorhabens nicht stimmen. In den vorangegangenen Unterlagen ging man von einer bisherigen Versiegelung im Umfang von 124.216 m² = 12,42 ha und von einer Neu- versiegelung im Umfang von weiteren 18,70 ha aus. Das zusammengerechnet ergibt eine Neuversiegelung im Umfang von 31,12 ha. Diese Angaben erscheinen realistischer. Das angedachte Vorhaben ist weder ökologisch, noch ökonomisch akzeptabel. Mit der zusätzlichen Versiegelung von mindestens 18,70 ha gehen wertvolle Landschafts- und Naturräume sowie unversiegelter Boden verloren. Desweiteren bedeutet dies folgendes:

  • Bei einer weiteren Versiegelung im Umfang von mindestens 18,70 ha und einer jährlichen Niederschlagsmenge von 450 mm pro m²= 0,45 m pro m², was 450 l pro m² entspricht, ist von einem Niederschlagswasser von zusätzlich 84.150 m³ pro Jahr = 84.150.000 l pro Jahr, was in etwa 230.547,94 Liter = 230,55 m³ pro Tag entspricht. Alles Wasser, was dem Boden fehlt und über Schmutzwas- sersysteme abzuführen ist.
  • Alleine mit 18,70 ha ist die Versiegelung für die neue Verkaufsfläche angegeben. Angaben zur angedachten Fläche von Parkplätzen und Aufenthaltsbereichen au- ßerhalb der Verkaufsflächen fehlen dagegen gänzlich. Jedoch die Versiegelung von 18,70 ha, was einer Größe von rund 17,31 Fußballfeldern -18,70 ha : 1,08 ha für ein Fußballfeld = ca. 17,31 Fußballfelder- entspricht. Eng damit verbun- den ist die Versiegelung von Acker-, Grün- und Gehölzflächen. Eine Bepflanzung am Rand dieser Flächen kann so oder so keinesfalls als „Ersatz“ oder „Ausgleich“ dienen.

Entgegen jeglicher neuer Erkenntnisse zur Klimaveränderung damit veränderter Wetter- bedingungen und Zunahmen von Hochwasserereignissen sowie des noch immer vo- ranschreitenden Verlustes bzw. Einschränkung von Lebensraum für Tiere und Pflanzen beabsichtigt die Stadt Leuna erneut Schaden an Umwelt, Natur und Landschaft anzu- richten. Gerade die Region Schkopau-Merseburg-Leuna müsste angesichts jahrzehnte- langer Verschmutzungen der Umwelt durch Buna und Leuna ein besonderes Maß an Sensibilität dafür aufbringen. Gegenwärtig finden immer wieder Gedenkveranstaltungen zum Herbst 1989 statt. Ge- nau aber da bildete der verstärkte Schutz von Umwelt, Natur und Landschaft eine ent- scheidende Rolle. Das Gleiche trifft für den Erhalt und die Weiterentwicklung vielfältig lebendiger Innenstädte z.B. in Leipzig, Halle (Saale) und Merseburg zu. Insofern gilt es zu beschließen die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 55 „Südfläche des Saaleparks“ der Stadt Leuna, Ortst eile Günthersdorf und Kötschlitz dahingehend zu beenden, dass eine Durchführung des angedachten Vorhabens nicht erfolgt.