Autor: aha-dietmar (Seite 265 von 364)

AHA hält Schutz und Erhalt des Zörbiger Strengbaches sowie der Parkanlagen in Dammendorf und Quetz für dringend geboten

Der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. (AHA) hält einen verstärkten Schutz des ca. 33 km langen Zörbiger Strengbaches und des ca. 7 ha großen Gutspark in Dammendorf in der Stadt Landsberg, Stadtteil Gemeinde Schwerz und in der Stadt Zörbig, Stadtteil Quetzdölsdorf für dringend geboten.

Die vom Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. (AHA) initiierte und vom Institut für Geographie der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg betreute Diplomarbeit zur Erstellung einer Pflege- und Entwicklungskonzeption für den ca. 33 km langen Zörbiger Strengbach ist im Rahmen einer Vortragsveranstaltung am 23.02.2002 im Gut Mößlitz in Zörbig erstmalig der Öffentlichkeit vorgestellt worden.

Auf Grundlage von Auswertungen vorhandener bzw. teilweiser neuer Erfassungen von Fauna und Flora sowie geografischer, archäologischer und historischer Daten ist mit der Diplomarbeit eine wissenschaftlich fundierte Pflege- und Entwicklungskonzeption entstanden, welche bereits im Bereich des Gutes erste praktische Umsetzungsphasen erfuhr. Immerhin steckt im bei Glesien in Sachsen entspringenden und nördlich von Mößlitz in die Fuhne mündenden Strengbach und seiner Restaue ein mögliches Entwicklungspotenzial in Richtung Lebens- und Rückzugsraum für Tiere und Pflanzen, Rückgrat für ein Biotopverbundraum und nicht zuletzt als Raum für sanften Tourismus.
Eingebettet in der Aue des Zörbiger Strengbaches befindet sich der seit 1976 als „Geschützter Park“ ausgewiesene Gutspark in Dammendorf und Quetz. Der Park ist recht arten- und strukturreich von sehr wertvollen Mischlaub-, Auen- und Bruchwaldbeständen, kleineren Fließ- und Standgewässern, Wiesenbeständen sowie einer artenreichen Streuobstwiese geprägt.

Bisherige unsachgemäße Holzungen, Tendenzen der Vermüllungen und der seit November 2005 vorbereiteten und Ende Februar 2006 erfolgten Errichtung eines Hochseilgartens mit Baumhäusern in einem gesonderten Wäldchen mit wertvollem Altbaumbestand führten dazu, dass der AHA am 04.10.2004 einen „Rahmenplan zur Erstellung einer Pflege-, Entwicklungs- und Schutzkonzeption für den Park in Dammendorf in der Gemeinde Schwerz (Landkreis Saalkreis)“ beschloss. Auf dieser Basis erstellten 6 Studentinnen und Studenten der Hochschule Anhalt in Bernburg unter Leitung von Professor Horst Lange und Ronald Pausch einen wissenschaftlichen fundierten „Pflege- und Entwicklungsplan für den Gutspark Quetzdölsdorf“. Das 101-seitige Dokument lag schließlich im März 2007 vor und bildet nach Auffassung des AHA eine sehr wichtige Grundlage zum Schutz, Erhalt, Betreuung und Entwicklung des geschützten Gutsparks Dammendorf/Quetzdölsdorf.
Im Jahr 2016 musste der AHA jedoch feststellen, dass massive Ab- und Ausholzungen zu einer massiven Schädigung des Gehölzbestandes des Gutsparks geführt haben. Entgegen jeglichen Schutzbedürfnissen und darauf abgestimmten Schutzzielen hat offenbar der Forst des Landes Sachsen-Anhalt derartig unverantwortliches Handeln zu verantworten. Dieser Eingriff in den sehr wertvollen Gehölzbestand in einer sonst weitgehend ausgeräumten Agrarlandschaft stellt zudem eine massive Störung und Beeinträchtigung des bestehenden Biotopverbundes entlang des Zörbiger Strengbaches dar und widerspricht der in nunmehr zwei wissenschaftlichen Arbeiten aufgeführten Schutzzielen.

Auf Grund dessen fordert der AHA mit Nachdruck die Gutsparks Dammendorf und Quetz von weiteren Ab- und Ausholzungsarbeiten zu verschonen und den Gehölzbestand in einer sonst stark ausgeräumten Agrarlandschaft zu schützen und zu bewahren.

Ferner sieht sich der AHA verstärkt gefordert eine ehrenamtliche Arbeitsgruppe Zörbiger Strengbach zu bilden, welche sich basierend auf den beiden wissenschaftlichen Arbeiten für den Schutz, den Erhalt, die Entwicklung und die Betreuung im gesamten Verlauf des Fließgewässers von der Quelle südlich des sächsischen Glesiens bis hin zur Mündung in die Fuhne unterhalb des Gutes Mößlitz in Sachsen-Anhalt einsetzt. Dazu zählen auch alle angrenzenden Natur- und Landschaftsräume, wozu unweigerlich der Gutspark Dammendorf/Quetzdölsdorf dazugehört.

Alle bisherigen Gesprächsangebote sind leider vom Landkreis Saalekreis und der Stadt Landsberg ausgeschlagen worden.
Daher hatte der AHA im April 2016 eine Petition gestartet gehabt, welche die noch immer aktuellen Forderungen beinhaltete:

  • Schutz und Erhalt des Zörbiger Strengbaches sowie der Parkanlagen in Dammendorf und Quetz
  • Unterlassen derartiger „Durchforstungs“-Maßnahmen
  • Lückenlose, öffentliche und transparente Aufklärung der Vorgänge, die im Rahmen einer sogenannten „Durchforstung“ des geschützten Gutsparkes Dammendorf und Quetz zu schweren ökologischen Schäden geführt haben.

Der ehrenamtliche und gemeinnützige AHA möchte seine Aktivitäten zum Schutz, Erhalt und Entwicklung des Gutsparks Dammendorf und Quetz verstärken und ruft daher die Öffentlichkeit auf daran mitzuwirken.

Wer Interesse an einer Mitwirkung in einer ehrenamtlichen AHA-Arbeitsgruppe Zörbiger Strengbach/Gutsparks Dammendorf und Quetz hat, wende sich bitte an folgende Anschrift:

Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. (AHA)
Große Klausstraße 11
06108 Halle (Saale)
Tel.: 0345/200 27 46
Internet: www.aha-halle.de
E-Mail: aha_halle@yahoo.de

AHA führt Exkursion zum Schillerpark und in das NSG Untere Mulde durch

In langfristiger Anknüpfung an die 3. Muldekonferenz am Samstag, den 30.09.2017 in der Gemeinde Muldestausee, Ortsteil Muldenstein, führt der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. (AHA) am Samstag, den 06.10.2018 eine Exkursion teilweise durch den Schillerpark, zum Naturschutzgebiet „Untere Mulde“ und das Naturdenkmal „Eichendom“ durch.

Im Rahmen der ca. vierstündigen Exkursion beabsichtigt der AHA die dringende Schutzwürdigkeit der weitgehend unverbauten Mulde als Bestandteil eines weitläufigen Naturschutz- und FFH-Gebietes sowie des weltbedeutsamen Dessau-Wörlitzer Gartenreiches als einen wichtigen ökologischen, kulturellen und touristischen Lebens-, Rückzugs- und Verbindungsraum darzustellen. Darüber hinaus ist seitens des AHA vorgesehen die damit eng verbundene ökologische und kulturelle Bedeutung des Gebietes um die Stillinge und den Schillerpark sowie die umfassenden Bedrohungspotenziale darzustellen. In dem Zusammenhang hat der AHA das dringende und zwingende Bedürfnis seine schweren Bedenken zu den offenbar noch existierenden Plänen der Stadt Dessau-Roßlau eine Nordostumgehung zu bauen und dabei eine neue Muldequerung zu schaffen, zu begründen. Neben der einen grundsätzlichen Tatsache, dass Verkehrsprobleme nicht mit neuen Straßen und Brücken lösbar sind, droht hier eine Zerschneidung wertvoller Kultur- und Naturlandschaft. Bereits der Ausbau der B 184 im Mündungsgebiet der Mulde in die Elbe trägt schon zu erheblichen Störungen und Zerstörungen bei.

Ferner beabsichtigt der AHA seine Überlegungen zur Betreuung zweier Streuobstwiesen in dem Gebiet vorzustellen. Am 08.12.2015 haben erfreulicherweise die Stadt Dessau-Roßlau und der AHA eine Pflege- und Nutzungsvereinbarung ab 01.01.2016 für die Streuobstwiese am Landhaus abgeschlossen. Zwischenzeitlich hatte der AHA in der Streuobstwiese „Am Landhaus“ umfassende Schnittmaßnahmen an den Bäumen und Mahdarbeiten vorgenommen. Im Rahmen der Exkursion möchte der AHA nunmehr die nächsten Aktivitäten zum Schutz, Entwicklung, Pflege und Betreuung der Streuobstwiese beraten, diskutieren und der interessierten Öffentlichkeit darlegen.

Der AHA hält es ebenfalls für dringend geboten im Rahmen der Exkursion das Thema Hochwasser sowie seine Vorschläge zum Umgang damit aufzuwerfen.

Darüber hinaus möchte der AHA die Zielstellung und die Aktivitäten der Ortsgruppe Dessau-Rosslau sowie das Vorhaben der Entstehung eines Naturerkenntnispfades Mündungsgebiet der Mulde in die Elbe vorstellen.

Treff ist um 10.00 Uhr in Dessau-Roßlau an der Ecke Walderseestraße/Albrechtstraße (ARAL-Tankstelle)
Wer noch mehr zu Aktivitäten der ehrenamtlichen AHA-Ortsgruppe Dessau-Roßlau erfahren möchte, kann sich auch an folgende Adresse wenden:

Arbeitskreis Hallesche Auenwälder
zu Halle (Saale) e.V. – (AHA)
Ortsgruppe Dessau – Roßlau
E-Mail: aha_halle@yahoo.de
Internet: http://www.aha-halle.de

Stellungnahme zum Entwurf der Landesverordnung über die NATURA 2000-Gebiete im Land Sachsen-Anhalt (N2000-LVO-LSA)

Zu § 2 Lage, Gebietsabgrenzung und Kartendarstellung
Zu Absatz 4

Die Abgrenzung gilt es generell auf 10 Gewässerrandstreifen auszudehnen.
Begründung:
Gewässer benötigen gerade im Uferraum umfassende Entwicklungsmöglichkeiten. Dazu gehören sukzessive Entwicklungen der Flora und Mäandrierungen. Zudem erhö-hen breitere Gewässerschonstreifen die Pufferungswirkung gegenüber intensiv genutzte Landwirtschaftsflächen. Ferner dienen sie zur ökologischen Belebung der häufig ausge-räumten Agrarlandschaften, als Lebens- und Rückzugsraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten sowie als Biotop- und Grünverbund.
Es gilt Wege in die besonderen Schutzgebiete mit einzubeziehen.
Begründung:
Wege fungieren nicht nur als Verbindungsräume für den Menschen, sondern auch für Fauna und Flora. Krautflora, Pfützen und offener Boden ermöglichen zudem u.a. Nah-rungsgrundlagen, Gewinnung von Nistmaterial (z.B. Schlamm aus Pfützen für Schwal-ben) sowie dienen Pfützen als Tränke für Tiere aller Art. Diese Strukturen sind durch die rasante Versiegelung von Wegeverbindungen massiv bedroht und bedürfen daher ei-nen besonderen Schutz.

Zu § 7 Landwirtschaft

Bekanntlich sorgt eine biologisch – alternativ bzw. biologisch-dynamisch ausgerichtete Landwirtschaft, welche von einer großen und vielfältigen Anbaustruktur sowie ord-nungsgemäßen Fruchtfolge geprägt ist, für die Erzeugung qualitativ hoher Produkte, Erhöhung der Qualität von Boden, Wasser und Luft sowie eine Arten- und Strukturviel-falt von Fauna und Flora. Dies gekoppelt mit dem Schutz, Erhalt und der Entwicklung von Flurgehölzen, Feuchtgebieten, Gewässern und Kraut- und Staudenflächen bewir-ken eine Verbesserung von Umwelt, Natur und Landschaft. Dazu gehört auch der Ausschluss des Ausbringens von Düngemitteln und Pestiziden in Gewässernähe. Eine ordnungsgemäße Landwirtschaft muss auf die Ausbringung umwelt-und naturschädigender Düngemittel und Pestizide verzichten.

Zu § 8 Forstwirtschaft

Eine forstwirtschaftliche Nutzung ist auf Verkehrssicherheitspflichten zu beschränken, um eine naturnahe Entwicklung von Waldgebieten zu ermöglichen. Es hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass die sogenannte „ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung“ zu starken Schäden am Pflanzenbestand und in der Bodenstruktur geführt haben. Als Beispiele dienen u.a. die unverhältnismäßigen Eingriffe im Hakel, im Plötzkauer Auwald, im Dröbelschen Busch und in der Sprohne. Neben der Zerstörung von Waldstrukturen, Beseitigung von Sukzessionen und umfassender Bodenverdichtungen haben diese Nutzungsformen zur Erhöhung der Windbruchgefahr geführt. Die bisherige weitgehende Verweigerungshaltung vor Ort zu beraten und die ungehinderte Forstsetzung dieser Bewirtschaftsformen sind inakzeptabel und bedürfen eines sofortigen Wandels und Verbots bisheriger Formen der Forstwirtschaft in den Schutzgebieten.

Zu § 9 Jagd

Die Jagd in den besonderen Schutzgebieten ist komplett auszuschließen, um eine geschützte naturnahe Entwicklung der Fauna zu ermöglichen. Insbesondere diese besonderen Schutzgebiete müssen als störungsfreie und geborgene Rückzugsgebiete fungieren. Über Ausnahmefällen gilt es im Einzelfall nach Prüfung und Abwägung aller Umstände sowie unter Ansetzung sehr strenger Gesichtspunkte zu entscheiden.

Zu § 10 Gewässerunterhaltung

Neben der grundsätzlichen Neudefinition von „Gewässerunterhaltung“ nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen von Naturschutz, Hydrologie und Gewässerökologie sowie nach Gesichtspunkten der Wasserrahmenrichtlinie der EU gilt es Eingriffe nur zur Beseitigung von Havarien und deren Folgen zu beschränken. Ansonsten ist der Schutz, der Erhalt und die Entwicklung von mindestens 10 m breiten Gewässerschon sowie des Verbleibs von sukzessiv entstanden Gehölzen und Althölzern in den Gewässern zu belassen. Diese dienen Tierarten –z.B. Eisvogel und Beutelmeise sowie zahlreichen Fischarten, Insekten und Spinnen- als Lebens- und Nahrungsräumen. Abbruchkanten stellen wichtige Bruträume z.B. für die Uferseeschwalbe und den Bienenfresser dar. Darüber hinaus befördern Störsteine und –hölzer die Mäandrierung und die damit verbundene Erhöhung der Gewässerstruktur und –vielfalt. Diese Sedimentsverschiebungen verringern Fließgeschwindigkeiten. Kleine Wasserfälle ermöglichen den Eintrag von Sauerstoff. Der Wechsel von Beschattung und Licht erhöhen ebenfalls die Arten- und Strukturvielfalt des Gewässers, der Fauna und der Flora. Auch oder gerade zu Abflussgräben und –rinnen degradierte Fließgewässer benötigen diese naturnahen Umgestaltungsprozesse.

Zu § 11 Angel- und Berufsfischerei

Die Vergangenheit hat immer wieder aufgezeigt, dass diese Form der Bewirtschaftung zu massiven Schäden an und in den Gewässern geführt hat. Dazu zählen insbesondere Trittschäden an Ufern, Zerstörung bzw. Störung von Schilf- und Röhrichtbeständen und Gehölzbereichen, das Aufstellen von Zelten und umfassende Vermüllung. Abgesehen von der Störung der Fauna. Darüber hinaus verbinden sich häufig damit Forderungen nach Errichtung von Baulichkeiten wie Steg- und Bootsanlegeanlagen. Daher sind in den besonderen Schutzgebieten das Angeln und die Berufsfischerei auszuschließen.

Abschließende Anmerkungen

Im Rahmen einer zügigen Umsetzung von Schutzmaßnahmen und in Ergänzung bereits genannter Vorschläge und Anregungen gilt es im Rahmen von wissenschaftlich fundierten Schutz- und Entwicklungskonzeptionen folgende Aktivitäten zu prüfen:

  • Umfassende Wiederherstellung von Überflutungsräumen durch Rückgabe von
    Auen an Fließgewässer in Form von Deichrückverlegungen und –aufhebungen.
    Einhergehend damit gilt es neben der Sicherung von Gewässerschonstreifen,
    Feuchtgebieten, Wiesen- und Staudenflächen die sukzessive Wiederentstehung
    von Auenwälder zu prüfen.
  • Die umfassende Beseitigung von Sohl- und Uferbefestigungen aller Art, um die
    Arten- und Strukturvielfalt wieder zu erhöhen, eine naturnahe Entwicklung zu
    ermöglichen sowie eine barrierefreie hydrologische Verbindung zwischen Gewässer
    und Umland wiederherzustellen bzw. zu ermöglichen.
  • Prüfung des Rückbaus von Bodenversiegelungen
  • Keine Neuversiegelungen von Wegen unter dem Vorwand der Entwicklung und
    des Ausbaus des Radwegenetzes sowie des ländlichen und forstwirtschaftlichen
    Wegebaus.
  • Naturnahe Wiederherstellung alter Wegeverbindung einhergehend mit der Entstehung
    von Wegebegleitgrün in Form von Gehölzstreifen, Obstalleen und Kopfweidenbeständen,
    gekoppelt mit Saumstreifen aus Stauden, Gräsern und Kräutern
  • Stilllegung von Splitterflächen in Hangbereichen, um eine naturnahe Entwicklung
    zu ermöglichen und Erosionen zu unterbinden.
  • Kein Aufschluss für bergbauliche Aktivitäten
  • Keine Überplanung und Zerschneidung für Verkehrstrassen und Ausschluss von
    Energieerzeugungsanlagen in den besonderen Schutzgebieten.

Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt über das Naturschutzgebiet „Mittelelbe zwischen Mulde und Saale“ vom 13.06.2018

I. Grundsätzliches

Der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. (AHA) begrüßt grundsätzlich die Ausweisung eines Naturschutzgebietes „Mittelelbe zwischen Mulde und Saale“. Somit besteht die Möglichkeit eine vielfältige Auenlandschaft der Mittelelbe zwischen den Mündungsgebieten von Mulde und Elbe zu schützen, zu erhalten und sich weiter entwickeln zu lassen. Das erfordert jedoch einen konsequenten Schutz und keine Zugeständnisse an Interessengruppen, welche sich nicht unbedingt als ehrliche Verfechter des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes hervorgetan haben bzw. hervortun. Dazu zählen auf jeden Fall die Durchführung von Land- und Forstwirtschaft, das Ausüben von Jagd, Fischerei und Angeltätigkeit sowie das öffentliche Auftreten derer Lobbyverbände zu den Thema Schutzgebiete, Umgang mit geschützten Tierarten wie Wolf und Elbebiber sowie die daraus erwachsenen Gefahren für den nachhaltigen Schutz und Entwicklung des geplanten neuen Naturschutzgebietes. Die jüngsten verbal sehr aggressiven Auftritte von Jägern und Anglern in Jerichow bestätigen die Befürchtungen, dass nur klare Schutzregelungen im Interesse von Fauna und Flora sowie Landschaft und Biotopverbund deren stark von Eigeninteresse geprägten Anliegen in die Schranken weisen und in so einem bedeutsamen Naturschutzgebiet keinen Platz finden.
Ferner bedarf es einer flächendeckenden, wissenschaftlich fundierten Schutz- und Entwicklungskonzeption, welche u.a. beinhalten muss, in welchem Umfang Landwirtschaft möglich ist sowie ob Forstwirtschaft auszuschließen bzw. unter welchen Bedingungen sie stattfinden kann.

II. Zum Inhalt

Zu § 5 Zulässige Handlungen:
Zu 7.: Der Elbe-Kilometer 280 ist auf den Schutzgebietskarten nicht ausgewiesen. Somit lässt sich keine ordnungsgemäße Einschätzung über den Sinn dieser angedachten zulässigen Handlung geben.

Zu § 6 Landwirtschaft:
Zu 3 und 4:
Es sind grundsätzlich Monokulturen auszuschließen und ein umfassender Kulturanbau mit eng damit verbundener Fruchtfolge verbindlich festzulegen. Eine derartige Festlegung soll dafür Sorge tragen, dass eine Beförderung der Humusbildung der Böden mit einhergehendem gutem Bodenzustand erfolgt, ausreichend Nahrung und Unterschlupf für Tiere existieren sowie Bodenerosionen durch Wind und Niederschläge ausbleiben. Ebenfalls gilt es die ausgeräumten Agrarlandschaften mit Gehölz-, Stauden- und Krautstreifen ökologisch weiter aufzuwerten. Dies kann durch Anpflanzungen –Obstgehölze und weiden- oder Sukzession erfolgen. Dem biologisch-dynamischen und biologisch-alternativen Landbau ist Vorrang einzuräumen und das Einbringen von mineralischen Düngemitteln auszuschließen, weil Auenböden ausreichend Nährstoffe enthalten und eine weitere Nitrat- und Phosphatbelastung der Böden, Schicht- und Grundwasser unterbleiben muss.

Zu § 7 Forstwirtschaft:

Die gegenwärtigen sehr negativen Erfahrungen bezüglich der forstwirtschaftlichen Nutzungen und Eingriffe zum Beispiel in den Naturschutzgebieten Hakel, Auwald bei Plötzkau und Sprohne lassen nur den Schluss diese in dem geplanten Naturschutzgebiet auszuschließen. Nur so ist eine sukzessive naturnahe Entwicklung der Waldgebiete im künftigen Naturschutzgebiete möglich. Ansonsten belasten nicht nur massenhafte Holzeinschläge das angedachte Naturschutzgebiet, sondern auch die damit verbundenen Belastungen wie Bodenverdichtungen, durch Lärm, Abgase, Feinstaub und Transportverkehre sowie der Ausbreitung sehr lichtbedürftiger Baumarten wie dem Spitzahorn und Behinderung des sukzessiven Aufwuchses der Stieleiche in halbschattigen Bereichen.
Eine flächendeckende, wissenschaftlich fundierte Schutz- und Entwicklungskonzeption muss klären, unter welchen Bedingungen forstwirtschaftliche Maßnahmen außer der Beseitigung von Gefahren möglich sein können.

Zu § 8 Jagd

Die angedachte Größe des Naturschutzgebietes im Umfang von ca. 8.509 ha lässt die Entwicklung einer weitgehenden ausgewogenen Nahrungskette zu. Dazu ist es jedoch erforderlich alles zu unternehmen, dass Fleischfresser wie zum Beispiel Wolf, Luchs, Wildkatze, Fuchs, Greifvögel, Eulen und auch Schlangen Einzug halten können und ihr Lebensraum geschützt ist. Nur so kann sich eine naturnahe Nahrungskette entwickeln und halten. Eine ordnungsgemäße wissenschaftliche Begleitung und Beobachtung ermöglicht eine fachlich-fundierte Kontrolle und Aufzeichnung von Entwicklungen.
Eine flächendeckende, wissenschaftlich fundierte Schutz- und Entwicklungskonzeption muss klären, unter welchen Bedingungen eine Jagd möglich oder erforderlich erscheint.
Eine generelle Freistellung von Verboten nach § 4 ist nicht akzeptabel. Diese Ansicht findet ihre Verstärkung in der zunehmenden Radikalisierung in der Jägerschaft, woraus sich unzulässige jagdliche Eingriffe erwachsen können.

§ 9 Gewässerunterhaltung

Im und am Naturschutzgebiet gilt es eine naturnahe bis natürliche Gewässerentwicklung zu befördern. Dazu gehört der Erhalt von Mäandrierungen und Furkationen sowie der damit verbundenen Arte- und Strukturvielfalt in den Gewässern. Aus dem Grund sind Begradigungen, der Zuschnitt in Trapezformen auszuschließen bzw. aufzulösen, den Verbleib von hereinragenden Ästen und Zweigen. Bruchholz und Steinen zu sichern sowie das permanente Beräumen der Gewässer auszuschließen. Hereinragende Äste und Zweige, Bruchholz sowie Steine befördern nicht nur die Strukturvielfalt am und im Gewässer, sondern bieten vielen Tieren und Pflanzen Lebens- und Rückzugsraum. Dazu zählen Biber, Eisvogel, Beutelmeise, Amphibien und Fische.
Ferner sind Gewässerschonstreifen von mindestens 10 m zu belassen, um naturnahe und sukzessive Entwicklungen zu ermöglichen.

Zu § 10 Angel- und Berufsfischerei

Innerhalb und an den Außenbereichen Naturschutzgebietes gilt es umfassend Fauna und Flora zu schützen sowie eine artenangemessene Mehrung zuzulassen. Die langjährigen Erfahrungen haben immer aufgezeigt, dass hier Angel- und Berufsfischerei dem entgegenstehen. Dazu zählen Störungen und Zerstörungen in den Uferzonen, Vermüllungen, Campieren, das Befahren mit Kfz. An die Gewässer heran, das Einrichten von Feuerstellen etc. Es ist nicht einleuchtend warum ausgerechnet Angel- und Berufsfischerei in einem Naturschutzgebiet möglich sein soll. Angel- und Berufsfischerei sind Beschäftigungen, welche vorrangig dem privaten Interesse einzelner Personen dient und auf Grund schon bestehender Beeinträchtigungen dem gesamten Schutzanliegen des Naturschutzgebietes entgegensteht.

Der AHA hat ohnehin schon mehrfach eine flächendeckende, länderübergreifende Regelung zur Durchführung und zu Standorten der Angel- und Berufsfischerei angeregt.
Eine generelle Freistellung von Verboten nach § 4 ist nicht akzeptabel. Diese Ansicht findet ihre Verstärkung in der zunehmenden Radikalisierung in dem Personenkreis der Angler, woraus sich unzulässige Eingriffe, Beeinträchtigungen und Schäden erwachsen können.

Karte NSG Mittelebe PDF(3MB):Karten NSG Mittelebe

Für AHA hält nachhaltigen Schutz der Auen an Parthe und Weißer Elster/Luppe/Nahle für dringend geboten

Bekanntlich gehört die insgesamt ca. 48 km lange Parthe zu den wichtigsten Nebengewässern der Weißen Elster und bedeutsamsten Fließgewässern in Leipzig und Umland. Davon durchfließt die Parthe auf einer Länge von 12,6 Kilometer das Stadtgebiet von Leipzig. Die Parthe ist ein Fließgewässer 1. Ordnung.
Das Quellgebiet der Parthe liegt südöstlich der Stadt Bad Lausick, Ortsteil Glasten. Insbesondere in den 30er Jahren des 20. Jahrhunderts erfolgten massive Begradigungsmaßnahmen.

Der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) führte am Samstag, den 22.09.2018 planmäßig eine Fahrradexkursion zum Thema: „Die Parthe durch Stadt und Land“ entlang der Parthe von Taucha nach Leipzig bis zur Mündung in die Weiße Elster durch. Weiterlesen

Peißnitz

Die Peißnitzinsel ist für alle Hallenser ein beliebtes Ausflugs- Erlebnis- und Entspannungsziel.

Sie wird auch gern für Spontanparties genutzt.

Foliekonfetti

Foliekonfetti

Leider bleiben die geleerten Behältnisse und, so schön es aussieht, geworfenes Foliekonfetti für alle Besucher erkennbar liegen.

Die Reinigungskräfte der Stadt sehen ihre Zuständigkeit nur für das Einsammeln der großen Stücke. Das Konfetti bleibt auf der Rasenfläche liegen und löst sich, da es aus Alufolie ist, nicht in Luft auf.

Zusammen mit den unzähligen, stark nikotinhaltigen Zigarettenresten und Kronkorken auf der Liegewiese des Saalebadestrandes, gibt das eine gefährliche und giftige Mischung für den Boden, wo kleine Kinderfüße gern barfuß laufen.

Die Gesundheit für alle ist nicht nur beim Lebensmittelkauf im Bioladen wichtig.

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