Die Initiative „Pro Baum“ und der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. (AHA) beziehen wie folgt Stellung zum Entwurf einer neuen Baumschutzsatzung der Stadt Halle (Saale):

Änderungs- und Ergänzungstext mit Begründungen:

Umbenennung in Gehölzschutzsatzung

Begründung:

Nicht nur Bäume, sondern auch Sträucher haben eine sehr bedeutsame Funktion als Lebens- und Rückzugsraum sowie Nahrungsgrundlage für zahlreiche Tierarten. Ferner dienen sie der Verbesserung des Klimas und des Stadtbildes sowie dienen sie der Verhinderung der Bodenerosion.

Es hat sich außerdem immer wieder gezeigt, dass nicht nur Bäume, sondern auch Sträucher unsachgemäßen Behandlungen und unbegründeten Fällungen zum Opfer fallen. Dem gilt es unbedingt Einhalt zu gebieten.

Zu § 1 Schutzzweck

*** wird der Gehölzbestand in der Stadt Halle (Saale) als Geschützter Bestandteil nach Maßgabe dieser Satzung geschützt.

Begründung:

siehe oben

Zu § 2 Geltungsbereich

Zu (2) Diese Satzung findet keine Anwendung für:

Streichung von „3. Bäume auf Parzellen der Kleingartenvereine i. S. von § 1 Bundeskleingartengesetz (BKleinG),“

Begründung:

Immer wieder finden massive Fällungen in Kleingartenanlage statt, was aufzeigt, was eine Nichtanwendung der Satzung auf Parzellen der Kleingartenvereine bedeutet.

Auf Grund des zahlreichen und umfassenden Gehölzbestandes stellen Kleingartenanlagen ein wichtiges Rückzugsgebiet für viele Tierarten dar. Ferner trägt der Gehölzbestand zur Verbesserung des städtischen Klimas bei.

Streichung von „4. Obstbäume (ausschließlich Walnuss- und Esskastanienbäumen) in umfriedeten Grundstücken

Begründung:

Obstbäume sind wichtige Bestandteile unserer Natur- und Kulturlandschaft. Insbesondere bei Äpfeln und Birnen sind viele alte Sorten vom Aussterben bedroht. Unkontrollierbare Fällungen könnten diesen Prozess befördern und beschleunigen. Ferner werten Obstbäume umfassend das Stadtbild auf sowie bieten zahlreichen Tierarten Lebens- und Nahrungsraum. Notwendige Pflege- und Schnittmaßnahmen könnten unter festgelegten Auflagen vom Verbot befreit werden.

Zu § 4 Schutzgegenstand

Zu 1. Einfügung „Sträucher ab 1 m Höhe

Begründung:

Nicht nur Bäume, sondern auch Sträucher haben eine sehr bedeutsame Funktion als Lebens- und Rückzugsraum sowie Nahrungsgrundlage für zahlreiche Tierarten. Ferner dienen sie der Verbesserung des Klimas und des Stadtbildes sowie dienen sie der Verhinderung der Bodenerosion.

Es hat sich außerdem immer wieder gezeigt, dass nicht nur Bäume, sondern auch Sträucher unsachgemäßen Behandlungen und unbegründeten Fällungen zum Opfer fallen. Dem gilt es unbedingt Einhalt zu gebieten.

Notwendige Pflege- und Schnittmaßnahmen könnten unter festgelegten Auflagen einer Befreiung vom Verbot unterliegen.

Streichung des Absatzes „(2) Vom Schutz in der freien Landschaft (Gebiete außerhalb der bebauten Ortslagen) ausgenommen sind Bäume bzw. Hybriden und Zuchtformen der Arten:

Eschenahorn (Acer negundo), Essigbaum (Rhus typhina), Götterbaum (Ailanthus altissima), Robinie (Robinia pseudoacacia) und alle Pappelarten einschließlich Pyramidenpappel (Populus nigra Italica), außer Schwarzpappel (Populus nigra) und Zitterpappel (Populus tremula).“

Begründung:

Diese Gehölze erfüllen ebenfalls die eingangs geschilderten ökologischen und gestalterischen Funktionen.

Angesichts der voranschreitenden Austrocknung und Erwärmung weisen außerdem immer mehr Gehölzarten Stresssituationen auf. Zudem befördert die Klimaerwärmung bzw. -veränderung ein Voranschreiten von wärmeliebenden, hitzebeständigeren und trockenresistenter Gehölzarten. Ferner gehören die obengenannten Gehölzarten schon seit Jahrzehnten zum Stadtbild in Halle (Saale) und beeinflussen dieses mit jahreszeitlich bedingten Erscheinungsbildern positiv (z.B. Herbstfärbung, Blüten, Fruchtstände). Einem Ausschluss der obengenannten Gehölzarten aus dem Schutzstatus liegt keine fachliche Begründung zu Grunde, was somit einen willkürlichen Regelungsbedarf vermuten lässt.

§ 8 Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen

(3) Neu (4) An dem Verfahren zur Prüfung von Anträgen auf Ausnahmegenehmigungen ist die Gehölzschutzkommission zu beteiligen. Deren Beschluss ist der Entscheidung des Fachbereiches Umwelt zu Grunde zu legen.

Nur bei Gefahr im Verzug kann davon abgewichen werden.

Begründung:

Die Gehölzschutzkommission gilt es mit mehr Kompetenz und Gewicht zu versehen.

Das dort existente fachliche Potenzial wird gegenwärtig viel zu wenig genutzt

und berücksichtigt. Daher ist dringend erforderlich der Gehölzschutzkommission einen eigenen Paragrafen zu widmen.

Neu (3) Pflegeschnittmaßnahmen an Hecken und Obstbäumen außerhalb gewerblich genutzter Flächen in der Zeit vom 01.09. bis 15.03.

Begründung:

Das sollte die Hecken an Gärten und in Parks betreffen. Insgesamt sind aber Obstbäume und Sträucher in normalen Gärten und Kleingartenanlagen geschützt (siehe §§ 1 und 2)

Zu § 15 Baumschutzkommission

Hier erfolgt folgender Neuvorschlag zum Inhalt dieses Paragrafen:

§ 15 Gehölzschutzkommission

(1) Dem Interesse der fachlich-inhaltlichen Einbindung der Bevölkerung dient die ehrenamtliche Gehölzschutzkommission

(2) Die Gehölzschutzkommission hat folgende Aufgaben:

1. Sensibilisierung der Bevölkerung, der Wirtschaft, des Stadtrates und der Stadtverwaltung zum Thema Gehölzschutz

2. Bündelung der Aktivitäten von Initiativen in Sachen Gehölzschutz und Mittler zu den Institutionen der Stadt Halle (Saale)

3. Initiativrecht und Beteiligung bei der Entscheidungsfindung bei der Erstellung von Gehölzschutzkonzeptionen und Baumkatastern, der Planung und Umsetzung von Gehölzpflegemaßnahmen und Gehölzpflanzmaßnahmen sowie zu Anträgen von Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen im Sinne dieser Satzung Die Mitglieder der Gehölzschutzkommission erhalten Rederecht in den Stadtratsauschüssen, welche sich mit den Themen Umwelt, Planung, Bildung, Ordnung und Sicherheit befassen. Ferner hält die Gehölzschutzkommission engen Kontakt zu allen Teilen der Bevölkerung sowie ihren Vereinen und Initiativen.

(3) Mitglied der Gehölzschutzkommission kann jede interessierte Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat und einen entsprechenden schriftlichen Antrag bei der unteren Naturschutzbehörde gestellt hat. Die Mitglieder der Gehölzschutzkommission werden durch den Stadtrat mit einfacher Mehrheit gewählt und daraufhin durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister berufen. Eine Mitgliedschaft in der Gehölzschutzkommission endet durch Tod, Abwahl oder schriftlich erklärten Austritt. Eine Abwahl erfolgt durch den Stadtrat mit einfacher Mehrheit. Vorschlagsrecht zur Wahl und Abwahl der Mitglieder der Gehölzschutzkommission besitzen die Mitglieder des Stadtrates, die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister, von ihm/ihr beauftragte (r) Bevollmächtigte(r) sowie die Gehölzschutzkommission selbst. Die Mitglieder der Gehölzschutzkommission besitzen den Status eines „Mitarbeiters im Außendienst“ und sind dementsprechend versicherungsrechtlich abgesichert.

(4) Die Gehölzschutzkommission wählt aus ihrer Mitte den/die Vorsitzenden/Vorsitzende, den/die Stellvertreter/-in sowie den/die Schriftführer/-in. Der/die Vorsitzende, während seiner/ihrer Abwesenheit der/die Stellvertreter/-in, leitet die Zusammenkünfte der Gehölzschutzkommission, welche mindestens einmal im Monat stattfinden. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und sind entsprechend schriftlich zu protokollieren. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiters/-in. Die Zusammenkünfte der Gehölzschutzkommission sind grundsätzlich öffentlich, können aber bei berechtigten Interessen Dritter und bei mehrheitlicher Beschlussfassung, nichtöffentlich sein. Nur die gewählten Mitglieder der Gehölzschutzkommission besitzen beschließendes Stimmrecht.

(5) Die Gremien der Stadt Halle (Saale) sichern im Rahmen einer sparsamen und effektiven Haushaltsführung die materielle und finanzielle Arbeit der Gehölzschutzkommission ab. Dazu zählen insbesondere die kostenfreie Bereitstellung von Räumlichkeiten, Kopien, Planungsunterlagen und Einladungen sowie verwaltungstechnische Unterstützung in Form von Erstellen und Versenden von Protokollen, Stellungnahmen und Einladungen. Ferner findet die Arbeit der Gehölzschutzkommission in der Öffentlichkeitsarbeit der Stadt Halle (Saale) ihre angemessene Berücksichtigung, wozu Pressemitteilungen, die Präsentation im Internet und im Amtsblatt gehören.

Abschließendes

Bedauerlicherweise beinhaltet der vorgelegte Entwurf einer neuen Baumschutzsatzung der Stadt Halle (Saale) keine Begründung bzw. Erläuterung der angedachten Regelungsinhalte. Gerade so ein sehr wichtiges Thema wie der Schutz und Erhalt von Gehölzen bedarf aber derartiger Darlegungen, um den Anlass der angedachten Regelungsinhalte erkennen und besser werten zu können. Zudem ist das ein Ausdruck der öffentlichen Transparenz und der demokratischen Mitgestaltung.

Andreas Liste
Vorsitzender

Halle (Saale), den 21.08.2022