I. Grundsätzliches
Bekanntlich bilden intakte und lebendige Umwelt, Natur und Landschaften die besten Grundlagen für eine gesunde und nachhaltige Existenz des gesamten Lebens auf der Erde. Sie bieten zahlreichen Tieren und Pilzen Lebensraum und Nahrung, dienen als Wasser- und Sauerstoffspender, verbessern den Gehalt an Luftfeuchtigkeit, filtern Kohlendioxid, Feinstaub, Ruß und Ozonsmog aus der Luft sowie spenden Schatten. Sie tragen somit ebenfalls entscheidend zur Verbesserung des Klimas bei.
Der Mensch profitiert davon, indem er gesunde Räume zum Leben, arbeiten, ernähren, versorgen und erholen in Anspruch nehmen kann. Das erfordert aber einen sorgsamen und nachhaltigen Umgang mit unseren natürlichen Ressourcen unserer Umwelt, Natur und Landschaften.
Eine ganz markante Darstellung des bedrohlichen und zerstörerischen Umgangs mit den Ressourcen der Erde kommt mit dem Erdüberlastungstag zum Ausdruck. Der Präsident und wissenschaftlicher Geschäftsführer des Wuppertal Instituts Prof. Dr.-Ing. Manfred Fischedick führte dazu zum Beispiel am 23.04.2024 folgendes aus, Zitat:
„Zwei Tage früher als im letzten Jahr: Am 2. Mai 2024 hat Deutschland so viele Ressourcen verbraucht, wie dem Land bezogen auf die globale Biokapazität rechnerisch für das ganze Jahr zur Verfügung stehen. Der Tag wird als „Erdüberlastungstag“ oder „Earth Overshoot Day“ bezeichnet. Er beschreibt den Zeitpunkt, an dem so viele natürliche Ressourcen – wie Holz, Pflanzen oder Nahrungsmittel – verbraucht sind, wie innerhalb eines Jahres nachwachsen können. In die Rechnung geht zudem ein, wie viel CO2 die Natur innerhalb eines Jahres binden kann, etwa in Wäldern und Ozeanen.
Der Ressourcenverbrauch in Deutschland liegt deutlich oberhalb des globalen Mittelwerts. Dies macht sich auch dadurch bemerkbar, dass der globale Erdüberlastungstag „erst“ Anfang August liegt. Es bedeutet aber auch, dass wir weltweit über unsere Verhältnisse leben: Wir bräuchten rechnerisch 1,7 Erden, um unseren globalen Ressourcenbedarf zu decken und die Regenerationsfähigkeit des Planeten nicht zu überschreiten. Wenn die gesamte Weltbevölkerung so leben würde wie die Deutschen, dann bräuchte die Menschheit sogar drei Erden….“, Zitat Ende
https://wupperinst.org/a/wi/a/s/ad/8557
Dabei lagen zum Beispiel einst die globalen Überlastungstage in den Jahren 1971 und 1973 in den Monaten Dezember.

https://www.germanwatch.org/de/overshoot
Dazu gehört ebenfalls ein sorgsamer Umgang mit Fauna, Flora und Funga.
Für den Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – gehört es eher zur gesamtgesellschaftlichen Aufgabe arten- und strukturreiche Natur- und Lebensräume zu erhalten und zu schützen sowie Raum zur sukzessiven Ausdehnung zu geben. Ferner gilt es Biotop- und Grünverbundräume zu schützen, zu erhalten, zu stabilisieren und räumlich auszuweiten.
Zur Thematik Abfallwirtschaft und Endlagerung sei folgendes grundsätzliches angemerkt:
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 24. März 2021 u.a. bereits im Leitsatz folgende Auffassung aufgeführt, Zitat:
„1. Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen grundrechtlicher Schutzgüter durch Umweltbelastungen ein, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen.“, Zitat Ende
Weiter führt das Bundesverfassungsgericht u.a. auf den Seiten 63/64 folgendes unter den Randnummern 144 – 147 aus, Zitat:
„1. a) Der Staat ist durch das Grundrecht auf den Schutz von Leben und Gesundheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zum Schutz vor den Gefahren des Klimawandels verpflichtet. Er muss dem erheblichen Gefahrenpotenzial des Klimawandels durch Maßnahmen begegnen, die in internationaler Einbindung dazu beitragen, die menschengemachte Erwärmung der Erde anzuhalten und den daraus resultierenden Klimawandel zu begrenzen. Ergänzend sind positive Schutzmaßnahmen (sogenannte Anpassungsmaßnahmen) erforderlich, die die Folgen des Klimawandels lindern.
aa) Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG enthält eine allgemeine staatliche Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit. Das Grundrecht schützt nicht nur als subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe. Es schließt auch die staatliche Pflicht ein, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren (vgl. BVerfGE 142, 313 <337 Rn. 69> m.w.N.; stRspr). Die aus der objektiven Funktion des Grundrechts abgeleiteten Schutzpflichten sind grundsätzlich Teil der subjektiven Grundrechtsberechtigung. Werden Schutzpflichten verletzt, so liegt darin zugleich eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, gegen die sich Betroffene mit Hilfe der Verfassungsbeschwerde zur Wehr setzen können (vgl. BVerfGE 77, 170 <214>; stRspr).
Die Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG greift nicht erst dann ein, wenn Verletzungen bereits eingetreten sind, sondern ist auch in die Zukunft gerichtet (vgl. BVerfGE 49, 89 <140 ff.>; 53, 30 <57>; 56, 54 <78>; 121, 317 <356>). Die Pflicht zum Schutz vor Lebens- und Gesundheitsgefahren kann eine Schutzverpflichtung auch in Bezug auf künftige Generationen begründen (vgl. H. Hofmann, ZRP 1986, 87 <88>; Appel, Staatliche Zukunfts- und Entwicklungsvorsorge, 2005, S. 116 ff. m.w.N.; Kleiber, Der grundrechtliche Schutz künftiger Generationen, 2014, S. 283 ff.; Murswiek/Rixen, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 2 Rn. 202). Das gilt erst recht, wenn unumkehrbare Entwicklungen in Rede stehen. Diese intergenerationelle Schutzverpflichtung ist allerdings allein objektivrechtlicher Natur, weil künftige Generationen weder in ihrer Gesamtheit noch als Summe der einzelnen erst künftig lebenden Menschen aktuell grundrechtsfähig sind (oben Rn. 109; vgl. Calliess, Rechtsstaat und Umweltstaat, 2001, S. 119 f.; Gärditz, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 93. EL August 2020, Art. 20a GG Rn. 95).
bb) Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen und insbesondere vor Schädigungen grundrechtlicher Schutzgüter durch Umweltbelastungen ein, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen (vgl. BVerfGE 49, 89 <140 f.>; stRspr; Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl. 2003, S. 51 f.). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergeben sich auch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention positive Verpflichtungen des Staates zum Schutz vor lebens- und gesundheitsgefährdenden Umweltbeeinträchtigungen (vgl. zu Art. 2 EMRK etwa EGMR, Öneryildiz v. Turkey, Urteil vom 30. November 2004, Nr. 48939/99, Rn. 89 ff.; EGMR, Budayeva and Others v. Russia, Urteil vom 20. März 2008, Nr. 15339/02 u.a., Rn. 128 ff.; zu Art. 8 EMRK etwa EGMR, Cordella et Autres c. Italie, Urteil vom 24. Januar 2019, Nr. 54414/13 und 54264/15, Rn. 157 ff. m.w.N.; vgl. dazu Vöneky/Beck, in: Proelß <Hrsg.>, Internationales Umweltrecht, 2017, 133 <146 ff.>; Hänni, EuGRZ 2019, 1 <7 ff.> m.w.N.; Groß, in: Kahl/Weller <Hrsg.>, Climate Change Litigation, 2021, 81 <85 ff.> m.w.N.). Daraus folgt jedoch, soweit erkennbar, kein weitergehender als der nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gebotene Schutz., Zitat Ende
Unter Randnummer 193, auf den Seiten 78/79 führt das Bundesverfassungsgericht zudem folgendes aus, Zitat:
„…Wenn Art. 20a GG den Staat verpflichtet, die natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen zu schützen, zielt das zunächst vor allem darauf, den künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten. Zugleich betrifft dies jedoch auch die Verteilung von Umweltschutzlasten zwischen den Generationen. Der Schutzauftrag des Art. 20a GG schließt die Notwendigkeit ein, mit den natürlichen Lebensgrundlagen so sorgsam umzugehen und sie der Nachwelt in solchem Zustand zu hinterlassen, dass nachfolgende Generationen diese nicht nur um den Preis radikaler eigener Enthaltsamkeit weiter bewahren könnten (vgl. Appel, Staatliche Zukunfts- und Entwicklungsvorsorge, 2005, S. 535 m.w.N.)“, Zitat Ende
Der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – hält daher eine strategische Umweltprüfung für zwingend erforderlich, da die Schaffung neuer Deponien aller Klassen weder erforderlich, noch geboten ist, da dies dem Gebot der Abfallvermeidung und -recycling widerspricht.
In dem Zusammenhang sei auf den Widerspruch zu den Handlungsempfehlungen des Abfallvermeidungsprogramms des Bundes, der Förderung der öffentlichen Beschaffung von umweltfreundlichen Produkten und Innovationen, der Forderung zur Stärkung der Abfallvermeidung sowie im Freistaat Sachsen auf die Zero-Waste-Studie hinweisen.
https://publikationen.sachsen.de/bdb/artikel/49373
Gem. BBodSchG und gem. Art. 20 GG besteht ein öffentliches Interesse, dass die natürlichen Lebensgrundlagen für gegenwärtige und künftige Generationen zu schützen sind. Der Boden stellt die Lebensgrundlage für Pflanzen, Tiere und Menschen dar und bildet die Schnittstelle zum Grund- und Oberflächenwasser, welcher durch die nicht notwendige Schaffung von Deponieüberkapazitäten ohne Not unwiederbringlich zerstört wird.
Nachhaltigkeit, Ressourcenschonung, Recycling
Grundsätzliches
Das Umweltbundesamt (UBA) führt folgendes Grundsätzliches zum Abfall aus, Zitat:
„Das gesamte Abfallaufkommen Deutschlands setzt sich zusammen aus Siedlungsabfälle, Abfälle aus der Gewinnung und Behandlung von Bodenschätzen, übrige Abfälle (insbesondere aus Produktion und Gewerbe), Bau- und Abbruchabfälle sowie Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen. Zwar wird das Abfallaufkommen vor allem von Bauabfällen dominiert, die rund 54 % am Aufkommen ausmachen und bildet somit vor allem die Konjunktur der Bauindustrie ab, doch sollte auch die Relevanz der jeweiligen Abfallströme in Betracht gezogen werden.“, Zitat Ende
Weiter gibt das UBA an, Zitat
„Um den Rohstoffbedarf der Volkswirtschaft zu reduzieren, verfolgt die Politik verschiedene Strategien. Ein Ansatz ist die Vermeidung von Abfällen. So definiert das Kreislaufwirtschaftsgesetz in Paragraph 6 eine Abfallhierarchie: Höchste Priorität hat demnach die Abfallvermeidung. Abfälle, die nicht entstehen, erzeugen auch keine Umweltbelastungen, die sonst bei ihrer Sammlung und Sortierung, sowie der weiteren Verwertung oder Deponierung entstehen würden.“, Zitat Ende
Das dies noch immer nicht vollständig Praxis ist zeigen nachfolgende Beispiele auf:
Laut Umweltbundesamt vom 04.10.2024 gilt es beispielsweise im Bezug zu Siedlungsabfällen folgendes festzuhalten, Zitat:
- Das Aufkommen von Siedlungsabfällen zeigt im Zeitablauf nur geringe Schwankungen und lag im Jahr 2022 bei 48,6 Millionen Tonnen.
- Ziel der Umweltpolitik ist die Vermeidung von Abfällen.
- Bei den Siedlungsabfällen wird dieses Ziel nicht erfüllt. Um den Ressourcenverbrauch zu verringern, müssen die Siedlungsabfälle weiter zurückgehen.“, Zitat Ende
Tabellarisch sieht das laut Umweltbundesamt folgendermaßen aus, Zitat:

https://www.umweltbundesamt.de/daten/ressourcen-abfall
Das Umweltbundesamt stellte am 27.07.2023 zu Bauabfällen folgendes grundsätzlich fest, Zitat:
„Der Bausektor gehört zu den ressourcenintensivsten Wirtschaftssektoren. Er setzte 2020 insgesamt 584,6 Mio. t an mineralischen Gesteinskörnungen als Baurohstoffe ein. Davon waren 262,0 Mio. t Kiese und Sande sowie 223,0 Mio. t Natursteine. Der Gebäude- und Infrastrukturbestand ist mit rund 28 Mrd. t (Stand 2010) ein wichtiges Rohstofflager, das nach der Nutzung dem Recycling zugeführt werden kann.“, Zitat Ende
Folgende Statistische Angaben Auskunft über den Verbleib von Baustoffen, welche aufzeigen, dass es noch eine Menge Reserven bei Recycling gibt – Stand Jahr 2023, Zitat:




Nach einer vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung geförderten Studie des Leibnitz-Instituts für ökologische Raumentwicklung und der Intecus GmbH steht fest, dass sich aus energetischer Sicht das Recycling von Bauschutt auch energetisch lohnt!
Der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – untermauert unsere Forderung, dass die Verwertung und Rückführung der Abfallprodukte in den Wertstoffkreislauf und die Nähe der Entstehungsstandorte für die darüber hinaus erforderliche Entsorgung im Zentrum stehen müssen.
https://idw-online.de/de/attachmentdata79511
B. Freistaat Sachsen
Die Entwicklung des künftigen Aufkommens gefährlicher Abfälle ist von einer Vielzahl unterschiedlicher Einflussgrößen abhängig, hierzu zählen Rechtsetzung und Vollzug, Konjunktur und Wirtschaft, Technik und Entsorgung sowie Ansiedlungen und Bevölkerungsentwicklungen.
Das Aufkommen gefährlicher Abfälle kann sich erhöhen, wenn die Rechtsgrundlage bzw. die gesetzlichen Grenzwerte zur Einstufung von Abfällen verschärft werden, beispielsweise durch die Änderung oder Erweiterung der EU-POP-Verordnung 2019/2021 oder Änderungen der CLP-Verordnung und der sich daraus ergebenen Änderungen für die Abfallverzeichnisverordnung (AVV). Technische Weiterentwicklungen von Untersuchungsverfahren verbessern die Kenntnisse über potenziell für Mensch und Umwelt gefährliche Stoffe, die in der Folge als umwelt- und/oder gesundheitsgefährdend eingestuft werden. Hervorzuhebende Beispiele sind Asbest, Titandioxid, das Flammschutzmittel Hexabromcyclododecan (HBCD) oder die persistenten organischen Schadstoffe Perfluoroktansulfonsäure (PFOS), Perfluorhexansäure (PFHxS) und Perfluoroctansäure (PFOA).
• Potenzielle Auswirkungen der Aufnahme neuer Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen in die POP-Verordnung
PFOS und PFOA sind Untergruppen der Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS), die unter anderem wegen reproduktionstoxischer und krebserregender Eigenschaften in den Anhang I der POP-Verordnung aufgenommen wurden (zuletzt PFOA in 2020) und für die gemäß Artikel 7 (2) in Verbindung mit Anhang IV und V der POP-Verordnung Anforderungen an die Abfallbewirtschaftung festgelegt sind.
Die Behandlung hat grundsätzlich derart zu erfolgen, so dass sichergestellt ist, dass die PFAS-Verbindungen zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden. Im Auftrag des Umweltbundesamtes wurde das Vorkommen von PFAS in verschiedenen Abfallströmen untersucht und Betrachtungen bzgl. Abfallrelevanter Grenzwerte für ausgewählte Abfallströme vorgenommen [Meermann et al. 2024]. Abschließend geben die Autorinnen und Autoren Empfehlungen hinsichtlich der Entsorgung ausgewählter, mit PFAS belasteter Abfälle (Textilien, Klärschlamm, Papier, Böden) ab.
Demnach sollten erheblich mit PFAS belastete Abfälle grundsätzlich thermisch behandelt werden, da die PFAS-Verbindungen auf diese Weise weitestgehend zerstört und aus dem Wirtschaftskreislauf ausgeschleust werden. Das setzt jedoch voraus, dass mit PFAS-belastete Abfälle entsprechend frühzeitig identifiziert und separiert werden müssen!
Bislang gibt es hierzu keine einheitlich verbindlichen Vorgaben, so dass dies im vorliegenden Entwurf aufzunehmen ist.
Die PFAS sind in den letzten Jahren in den Fokus gerückt. Sie werden im Bericht zwar erwähnt (POP Persistente organische Schadstoffe (engl. persistent organic pollutants), aber in Kapitel 4. „Aufkommen und Entwicklung ausgewählter Abfälle“ nicht besonders behandelt.
Nach derzeitigem Kenntnisstand lassen sich die Auswirkungen der Festlegung neuer PFAS-Parameter in der POPVO auf die zukünftig einer Beseitigung potenziell zuzuführenden Abfallströme nicht abschätzen.
Zur Verdeutlichung:
Was sind PFAS und wo kommen sie in der Industrie bzw. in Alltagsprodukten vor?
Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen, kurz PFAS, gehören zu den Substanzen, die eigentlich in der Natur gar nicht vorkommen. Sie werden industriell hergestellt und sind mittlerweile in vielen unserer Alltagsgegenstände zu finden, beispielsweise in Zahnseide, Toilettenpapier oder Backpapier. Das Problem an den Chemikalien ist: Sie zerfallen von alleine kaum und haben deshalb auch den Beinamen „Ewigkeitschemikalien“.
Bei den sog. „Ewigkeitschemikalien“ handelt es sich um Chemikalien, die etwa 10.000 verschiedene Stoffe umfassen.
Die PFAS – Verbindungen weisen ähnliche Merkmale wie Dioxine auf, obwohl sie chemisch gesehen völlig anders aufgebaut sind. Sie sind sehr langlebig und schwierig abzubauen, sie kommen in vielen industriellen Produkten, in Böden, im Wasser etc. vor, und sind krebserregend. Es sind 4730 Stoffe registriert (2018). Von einigen weiß man, dass sie schädlich für Mensch und Umwelt sind.
Deutschland, Dänemark, Niederlande, Norwegen und Schweden haben der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) ein Verbot aller per- und polyfluorierten Alkylverbindungen (PFAS) vorgeschlagen. Davon wären rund 10.000 Substanzen betroffen. Seit der Veröffentlichung des Vorschlags – ein rund 2.000 Seiten umfassendes Dokument – im Februar, laufen Industrievertreter Sturm.
Was macht PFAS gefährlich? Sie sind sehr persistent. Das heißt, sie sind in der Natur und im menschlichen Körper sehr lange nachweisbar. Zudem können sie zu Gesundheitsproblemen wie Fruchtbarkeitsstörungen, Leberschäden oder Krebs führen.
Wie gelangen die Stoffe in die Umwelt? Zitat aus H. Brunn – GIT Labor- Fachzeitschrift 05-06/2023, S. 6.
Wie gelangen die Stoffe in die Umwelt?
H. Brunn: Ebenso vielfältig sind die Möglichkeiten, wie diese Stoffe in die Umwelt und in die Nahrungsketten und -netze bis hin zum Menschen und in die Frauenmilch gelangen. Dies sind beispielsweise die flächenhafte Ausbringung von kontaminiertem Klärschlamm oder von Reststoffen aus der Papierherstellung, die Kontamination des Bodens durch wasserfilmbildende Löschschäume, die Freisetzung von PFAS über Deponiesickerwässer, die Kontamination der Umwelt durch Betriebe der chemischen Industrie sowie durch Betriebe der Textilveredelungs-, Halbleiter- und Papierindustrie. Beispiele für Deutschland sind die Ausbringung von Kompost mit kontaminierten Papierschlämmen bei Rastatt, Baden-Baden, – der sogenannte „Rastatt-Case“ – oder die Kontamination der Böden und des Grundwassers auf 230 km² Fläche bei Gendorf (Landkreis Altötting, Bayern).
Aus dem Grundwasser können PFAS in das Trinkwasser gelangen und durch Pflanzen aus dem Boden aufgenommen werden („Carry Over“). Auch die atmosphärische Deposition und damit die luftgetragene Exposition spielen eine Rolle; deshalb werden PFAS überall in Gewässern und Böden und sogar in entlegenen Regionen der Erde und in Eisbären, die in der Arktis leben, gefunden. Die zahlreichen Verwendungen von PFAS führen zu vielfältigen Einträgen in die Umwelt und damit auch zur Exposition des Menschen.
Sie gelangen über das Abwasser in Kläranlagen. Hier werden längerkettige PFAS an Klärschlamm gebunden, was bei landwirtschaftlicher Verwertung des Klärschlamms zu Boden- und Grundwasserbelastungen führt. Kürzerkettige PFAS werden in Kläranlagen kaum zurückgehalten und gelangen über die Ausleitungen in den natürlichen Wasserkreislauf und somit in Oberflächengewässer. Nicht nur die Böden sind mittlerweile weltweit kontaminiert, sogar die Gehalte im Regenwasser entsprechen oftmals nicht mehr den Vorgaben der Environmental Protection Agency (EPA) an die Trinkwasserqualität oder liegen oberhalb der Grenzwerte für Trinkwasser.
Von einigen PFAS ist bekannt, dass sie schon bei niedrigen Konzentrationen chronisch toxisch wirken können. Beim Menschen wirken sie immunsuppressiv, und sie fördern die Entstehung von Krebs; hier sind insbesondere Krebserkrankungen von Nieren und Leber zu nennen. PFAS erhöhen die Cholesterinspiegel, schädigen die Leber sowie die Gehirnfunktion, verändern den Hormonhaushalt, zählen also zu den „Endocrine Disruptors“, sie sind reproduktionstoxisch und werden mit chronischen Nierenschäden in Zusammenhang gebracht.
PFAS – Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen
Zitate aus:
WDR – Aktuelle Stunde 14.01.2025 19:33 Min. Von Carsten Upadek – Stand: 15.01.2025,
Jacke, Pfanne, Handy: In diesen Sachen stecken giftige Chemikalien
PFAS gelten als Ewigkeits-Chemikalien, denn sie sind biologisch nicht abbaubar. Sie reichern sich also in der Umwelt an. Für einige PFAS-Chemikalien ist bereits nachgewiesen, dass sie diese Krankheiten verursachen können:
- Krebs
- Leberschäden
- Hormonstörungen
- Schädigungen des Immunsystems
Die PFAS-Untergruppen PFOA, PFHxA und teilweise auch PFOS sind in der Europäischen Union bereits verboten
Der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – bekräftigt daher die Forderung, dass die Verwertung und Rückführung der Abfallprodukte in den Wertstoffkreislauf und die Nähe der Entstehungsstandorte für die darüber hinaus erforderliche Entsorgung im Zentrum stehen müssen.
Bedarf an neuen Deponiekapazitäten gem. § 35 Abs. 2 und 3 KrWG i.V.m. § 19 Abs. 1 S. Nr. 4 DepV
https://www.gesetze-im-internet.de/depv_2009
Ferner sei auf die essentielle Notwendigkeit hingewiesen, dass nach § 35 Abs. 2 und 3 KrWG die Grundlage für den Bedarfsnachweis an neuen Deponiekapazitäten in einem Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren zu erfolgen hat und diese Notwendigkeit von den Antragstellern für das konkrete Entsorgungsgebiet vollumfänglich und belastbar gem. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 der Deponieverordnung (DepV) zu belegen ist.
https://www.gesetze-im-internet.de/krwg
https://www.gesetze-im-internet.de/depv_2009
Diese belastbare Nachweiserbringung im Hinblick auf die Notwendigkeit neuer Deponiekapazitäten ist zwingend erforderlich, da offenbar immer mehr private Unternehmen dazu übergehen, wie länderübergreifend Papenburg, einen vermeintlichen Eigenbedarf an Deponiekapazitäten zu begründen, um insbesondere die bestehenden gesetzlichen Abstandsregelungen von Deponiekapazitäten im öffentlichen Interesse zu umgehen. Gleiches gilt für die pauschale Darstellung der Planer hinsichtlich der Beantragung von vermeintlich „unbedeutenden“ Deponien i.S.d. § 35 Abs. 3 S. 1 KrWG, gleichwohl objektiv erhebliche und nachteilige Auswirkungen an den konkreten Standorten vorliegen.
Diese Tendenz zur Entstehung einer parallelen, privaten Deponiewirtschaft als angeblicher „Eigenbedarf“ an vermeintlich unbedeutenden Deponiekapazitäten, insbesondere unter Umgehung der 30 km Radien ist eine Unterwanderung insbesondere des KrWG und muss dringend gestoppt werden, da anderenfalls Tür und Tor geöffnet werden, um die Zwecke der Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen zu umgehen.
Daher sind alle aktuell zuständigen Behörden anzuhalten, im Zuge der objektiven, fachplanungsrechtlichen Prüfungen neben dem Erfordernis einer Planrechtfertigung gem. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 DepV auch die Anforderungen des Abwägungsgebotes (u.a. auch die Standortalternativenprüfung) heranzuziehen.
C. Deponie
Bei der Standortfindung hat nicht nur eine gute Verkehrsanbindung und eine angemessene regionale Verteilung, sondern vorrangig die Nähe zu Wohngebieten vermieden werden, um unter Einhaltung des Prioritätsprinzips dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung und dem Schutz der Natur und Umwelt gerecht zu werden. Hier erscheint ein Mindestabstand von 1 km zwischen Wohngebieten und Deponien und kein Zufahrtsverkehr durch Wohngebiete für zwingend erforderlich!
Ferner regt der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – folgendes grundsätzlich zu regeln:
1. Vorranggebiete für Deponien nebst dem Erfordernis einer vollumfänglichen, belastbaren Nachweiserbringung bei Antragstellung im Hinblick auf die Notwendigkeit neuer Deponiekapazitäten gem. § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 der Deponieverordnung (DepV),
2. Umweltverträglichkeitsprüfung inkl. verpflichtender Öffentlichkeitsbeteiligung und
3. Rückführung der Entsorgungsaufgaben in öffentliche Hand
Vorranggebiete für Deponien nebst dem Erfordernis einer vollumfänglichen, belastbaren Nachweiserbringung bei Antragstellung im Hinblick auf die Notwendigkeit neuer Deponiekapazitäten gem. § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 der Deponieverordnung (DepV),)
1. Zur Sicherstellung der geordneten Abfallbeseitigung und der langfristigen Entsorgungssicherheit werden landesweit Vorranggebiete für Deponien der Deponieklassen I bis IV festgelegt.
Die Abgrenzung dieser Vorranggebiete erfolgt auf der Grundlage einheitlicher, fachlich anerkannter Kriterien, insbesondere:
► geologische und hydrogeologische Eignung,
► Einhaltung angemessener Abstände zu Wohn- und Mischgebieten (mindestens jedoch 5.000 m),
► Ausschluss von gesetzlich geschützten Gebieten und Biotopen,
► günstige verkehrliche Erschließung und raumordnerische Gesamtverträglichkeit.
2. Innerhalb dieser Vorranggebiete haben raumbedeutsame Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von Deponien Vorrang vor konkurrierenden Nutzungen, soweit nicht überwiegende öffentliche Belange entgegenstehen.
Außerhalb dieser Vorranggebiete sollen neue Deponiestandorte nur in begründeten Ausnahmefällen eine Zulassung möglich sein.
3. Bei der Ausweisung und Genehmigung neuer Deponiestandorte ist im Rahmen der Landes- und Regionalplanung sicherzustellen, dass Antragsteller gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Deponieverordnung (DepV) eine vollumfängliche, belastbare und nachvollziehbar dokumentierte Bedarfs- und Notwendigkeitsprüfung für zusätzliche Deponiekapazitäten erbringen.
Der Nachweis hat sich auf aktuelle, landesweit und regional abgestimmte Abfallwirtschafts- und Deponieplanungen zu stützen, sämtliche bestehenden und genehmigten Kapazitäten zu berücksichtigen und die voraussichtliche Inanspruchnahme unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Verwertungsstrategien darzulegen.
Eine Genehmigung darf nur erfolgen, wenn dieser Nachweis in einem transparenten Verfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit und der betroffenen Kommunen geprüft und bestätigt wurde.
Umweltverträglichkeitsprüfung inkl. verpflichtender Öffentlichkeitsbeteiligung)
Für alle raumbedeutsamen Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung oder wesentlichen Änderung von Deponien ist eine verpflichtende Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, unabhängig von Schwellenwerten und ihrer formalen Einstufung. Sie sind so rechtzeitig bekannt zu machen, so dass mit einer verbindlichen Beteiligung der Öffentlichkeit eine transparente Dokumentation erfolgt. Ergebnisse der UVP sind zwingend in die raumordnerische Abwägung einzubeziehen.
Mit der zwingenden Regelung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wäre die UVP nicht nur eine „Empfehlung“, sondern im Landesentwicklungsplan (LEP) als zwingendes Ziel der Raumordnung verankert – was in der Praxis bedeutet, dass Kommunen, Landkreise und Planungsbehörden bei jedem Deponievorhaben daran gebunden wären und die privaten Entsorger nicht mit pauschalen Darstellungen hinsichtlich der Beantragung von vermeintlich „unbedeutenden“ Deponien i.S.d. § 35 Abs. 3 S. 1 KrWG diese umgehen könnten.
II. Zu Planungsunterlagen
Das geplante ca. 28,80 ha große „Recycling- und Baustoffzentrum Lyoner Straße“ ist eingebettet in folgende Wohn-, Erholungs-, Natur- und Landschaftsgebiete:
► Nach Norden:
- Wohngebiet Singdrosselweg/Zwergasternweg – Abstand: ca. 581,61 m
- Kleingartenanlage an B 181 – Merseburger Straße – Abstand ca. 272,39 m
► Nach Nordosten:
- Kleingartenanlage – Abstand: ca. 97,02 m
- Elster-Saale-Kanal/Leipzig-Saale-Kanal – Abstand: ca. 35,90 m
► Nach Südosten:
- Kleingartenverein Schönauer Lache e.V. – Abstand: ca. 206,31 m
- Kleingartenverein Am Pappelwäldchen e.V. – Abstand: ca. 465,70 m
► Nach Südwesten:
- 8,00 ha großes Flächennaturdenkmal Schönauer Lachen – Abstand: direkt angrenzend
► Nach Nordwesten:
- Ackerflächen – Abstand: ca. 211,17 m
- Wohngebiet zwischen B 181 – Merseburger Straße und An der Vogelweide – Abstand: ca. 82,48 m
Die Abstände zeigen auf, dass die Planung des „Recycling- und Baustoffzentrums Lyoner Straße“ mitten in Wohn-, Erholungs-, Natur- und Landschaftsgebieten vorgesehen ist. Diese Anlagen lässt massive Staub-, Lärm- und zusätzliches Verkehrsaufkommen befürchten. Auf Grund der geringen Nähe ist damit von einer massiven Beeinträchtigung der Wohn- und Erholungsqualitäten zu rechnen. Der Eintrag von mineralischen und womöglich toxischen Stäuben beeinträchtigt bzw. bedroht potentiell die Lebensqualität der Menschen. Produktion von Nahrungsmitteln und Rohstoffen auf Agrarflächen und in den Gärten sowie der angrenzenden Umwelt, Natur und Landschaftsräume.
Die Planungen eines „Recycling- und Baustoffzentrums Lyoner Straße“ lässt zudem deutlich die vorrangige Umwandlung in einen Deponiestandort erkennen, wenn man den Ausführungen unter Punkt 4.1.1 Bereich des Recycling- und Baustoffzentrums folgt. Eng mit den eingangs genannten Punkten ist zudem mit Beeinträchtigungen und Gefährdungen von Grund-, Schicht- und Oberflächenwasser zu rechnen. Der Eintrag von Schadstoffen kann dabei über Versickerung und Staubverteilung erfolgen. Dies widerspricht der RICHTLINIE 2000/60/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik und hier insbesondere den Artikeln 1, 2 und 4.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32000L0060
Eng damit verbunden ist die Gefahr für die südwestlich angrenzende geschützte Natur und Landschaft mit dem 8,00 ha großen Flächennaturdenkmal „Schönauer Lachen“ mit seinen Wasserflächen, Gehölz-, Wiesen-, Stauden- und Schilfgebieten. Das Gesamtgebiet dient als sehr bedeutsamer, schützenswerter und geschützter Lebens- und Rückzugsraum für Fauna, Flora und Funga.
https://www.leipzig-lexikon.de/WALDFLUR/snlache.htm
Zudem ist davon auszugehen, dass das Gesamtgebiet als Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiet fungiert.
Der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – regt stattdessen folgende andere Entwicklung des ca. 28,80 ha Planungsgebietes an:
Nach vorliegenden Erfahrungen eignen sich Steilhänge von alten Kiessandabbaustätte als Lebens- und Rückzugsraum für zahlreiche Tierarten an. So können zum Beispiel Bienenfresser Einzug in die Steilhänge der Kiessandabbaustätte halten. Es ist davon auszugehen, dass sich hier stabile Bestände des Zugvogels Bienenfresser entwickeln können. Somit kann ein weiterer Lebens- und Rückzugsraum entstehen, welcher zum wünschenswerten und fortgesetzten Auftrieb der Bestände des Bienenfressers beitragen kann.
https://www.avi-fauna.info/rackenvoegel/bienenfresser
Desweiteren geht der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – davon aus, dass der Standort sich ebenfalls zur Ansiedlung der Uferschwalbe eignet.
https://www.avi-fauna.info/sperlingsvoegel/schwalben/uferschwalbe
Ebenfalls bietet sich das Gebiet als Standort mit potentiellen temporären Tümpelbeständen, Wiesen- und Staudenbeständen sowie perspektivisch Gehölzbeständen als Lebens- und Rückzugsraum für Amphibien, Insekten – wie zum Beispiel Ödlandschrecken, Wildbienen- und Hummelarten – an.
https://www.froschnetz.ch/lebensraum/kiesgruben.php
http://www.tierundnatur.de/oar-ocae.htm
https://www.deutschland-summt.de/wildbienenarten.html
Somit kann eine arten- und strukturreiche Nachfolgeentwicklung stattfinden, nachdem der Kiesabbau einst wertvolle Agrarlandschaft zerstörte.
Eine im Umfeld von Arten- und Kulturreichtum geprägte Agrarlandschaft verstärkt eine derartige positive Entwicklung des Lebens- und Rückzugsraum Kiesgrube noch.
Eine Einbettung in das Grün- und Biotopverbundnetz in die Städte Leipzig, Makranstädt und Markkleeberg hinein verstärkt und verbessert die Situation von Umwelt, Natur und Landschaften.
Auf Grund dessen fordert der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – die sofortige, vollständige und unwiderrufliche Einstellung der Bebauungsplanung Nr. 485 „Recycling- und Baustoffzentrum Lyoner Straße“
III. Abschließendes
Der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – hält die Berücksichtigung seiner Ausführungen für unabdingbar, um eine vielfältige, zukunftsfähige und nachhaltige Entwicklung der Stadt Leipzig und damit ihrer Stadtbezirke Alt-West, West sowie Ortsteile: Burghausen-Rückmarsdorf, Schönau zu ermöglichen.
Dazu ist es aber erforderlich die Wohn- und Erholungsstandorte sowie Umwelt, Natur und Landschaften frei von Umweltbeeinträchtigungen zu halten.
Daher ist eine weitere Fortführung der Bebauungsplanung Nr. 485 „Recycling- und Baustoffzentrum Lyoner Straße“ auszuschließen.
Im Rahmen seiner ehrenamtlichen und gemeinnützigen Möglichkeiten ist die im Juni 2019 vom Umweltbundesamt gemäß § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – bereit an Alternativentwicklungen mitzuwirken.
Der Kontakt ist über nachfolgende zentrale Anschrift möglich:
Arbeitskreis Hallesche Auenwälder
zu Halle (Saale) e.V. – AHA
Große Klausstraße 11
06108 Halle (Saale)
Tel.: 0345 – 200 27 46
E-Mail AHA: aha_halle@yahoo.de
Andreas Liste
Vorsitzender
Halle (Saale), den 24.02.2026

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