Jahr: 2017 (Seite 40 von 40)

Stellungnahme zur 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 55 „Südfläche des Saaleparks – Südliche Erweiterungsfläche“ der Stadt Leuna, Ortsteil Günthersdorf

Zu Begründung

Zu 1.1. Lage des Plangebietes

Die geplante Inanspruchnahme von erneut 12,6 ha stellt einen weiteren Beitrag zur weiter hohen täglichen Flächenversiegelung in Deutschland für Gewerbe-, Wohn- und Verkehrsflächen. Laut Unweltbundesamt und Statistischem Bundesamt liegt der Wert bei 80 ha pro Tag, was in etwa im Jahr die Fläche der Stadt München ergibt. Auf das Jahr hochgerechnet: 80 ha/Tag x 365 Tage im Jahr = 29.200 ha = 292 km². Im Vergleich dazu hat die Stadt München gegenwärtig eine Fläche von 310,71 km²
Ferner lässt das gegenwärtige Planungsverfahren deutlich erkennen, dass Möbel Höffner den bisherigen Bebauungsplan Nr. 55 nutzte, um sich räumlich weiter auszudehnen und immer mehr Flächen für private Profitinteressen zu versiegeln. Somit ist schon an dieser Stelle deutlich zu erkennen, dass private Interessen über öffentliche Interessen stehen soll. Die Mehrheit des Stadtrates der Stadt Leuna und die Bürgermeisterin der Stadt Leuna Frau Dr. Hagenau haben das bereits an der Stelle gröblichst missachtet, indem man alle Bedenken unqualifiziert unberücksichtigt ließ. Inwieweit hier Interessenverquickungen existent sind gilt es ggf. in einem anzuberaumenden Verfahren zu prüfen, zu werten und womöglich daraus Konsequenzen abzuleiten.

Zu 1.5. Derzeitiger Zustand des Pkanungsgebiets, vorhandene Nutzungen, Seite 8

In der Tat bestehen in Fortsetzung zu dem nordöstlich überplanten 18,70 ha bildet auch hier eine gewisse Vielfalt in der Landschaft den prägenden Charakter, welche auf der bestehenden Zusammensetzung aus landwirtschaftlich genutzter Fläche, Gehölzflächen, Hochstaudenbereiche sowie grundwasserbeeinflusster Mulden und Gräben. Eine Überbauung im Umfang von 12,6 ha führt unweigerlich zur Zerstörung eines bestehenden Biotop- und Grünverbundsystems, potenziellen sukzessiven Entwicklungsgebietes mit Lebens- und Rückzugsraum für verschiedene Tier- und Pflanzenarten sowie Kaltluftentstehungsgebietes.
Die Planungen und deren Umsetzungen zur Errichtung des „Saaleparks“ in Günthersdorf haben zu folgenden Problemen geführt:

  • Im Einzugsbereich von Weißer Elster und Luppe findet bereits jetzt eine gewerbliche Nutzung auf einer Fläche von 124.216 m² = 12,42 ha statt. Das bedeutete bereits damals ein Verlust von entsprechender Fläche von Retentions- und Ackerfläche. Mit der bisherigen Bebauungsplanung kämen noch weitere 18,70 ha hinzu, was bereits jetzt die bebaute Fläche von 31,12 ha anwachsen lässt. Die nunmehrige Nutzung hat bekanntlich zu einer enormen Zunahme des Autoverkehrs in der Region geführt. Eng damit verbunden sind vermehrte Belastungen mit Abgasen, Lärm und Feinstaub.
  • Die Städte Leipzig, Halle (Saale) und Merseburg wiesen zu Recht auf massive Kaufkraftverluste in ihren Innenstädten hin. Diese Kaufkraftverluste führten nicht nur zur wirtschaftlichen und sozialen Belastung der Verkaufseinrichtungen in den drei Städten, sondern sorgten zudem für ebengenannte Mehrungen der Belastungen von Umwelt, Natur sowie von Lebens- und Wohnqualität vor Ort.

Die nunmehrige angedachte Weiterbebauung lässt jedoch folgende Mehrbelastungen erwarten:

  • Laut eigenen Ausführungen unter Punkt 3. auf Seite 24 ist mit einer vermehrten täglichen Verkehrsbelastung im Umfang von 260 Kfz-Fahrtentagen zu rechnen, was auf das Jahr hochgerechnet 94.900 zusätzliche Kfz.-Fahrten bedeutet.
  • Mit der nunmehr angedachten Erweiterung der versiegelten Flächen um 12,6 ha würde sich so die versiegelte Fläche auf nunmehr auf 43,7 ha erhöhen. Eine Entwicklung in einem ökologisch vielfältigen und durchaus bereits mit Auenwäldern, Sukzessionsflächen, Feuchtgebieten, Fließgewässern, Wiesen- und Hochstaudenflächen besiedeltem potenziellem Entwicklungsgebiet und möglichen Biotopverbundraum bedeutet eine derartige Bebauung einen Totalverlust, welcher durch die auf den unter Punkt 9.2.3. auf Seiten 93 bis 102 dargestellten „Ausgleichsmaßnahmen“ keinesfalls „Ausgleich“ finden können.
  • Insgesamt gesehen sind die Auswirkungen von Veränderungen in der Beeinflussung nicht ausreichend genug bewertet. Angesichts möglicher Veränderungen in der Niederschlagssituation in Heftigkeit in kurzen Zeiträumen, fortgesetzter Bodenversiegelung sowie wenig nachhaltiger Forst- und Landwirtschaft ist mit höheren Hochwassern auch nach längeren Frost- und Trockenperioden zu rechnen, was nicht nur zu vermehrten Überflutungen, sondern auch zu vermehrten Auftreten von Druck- bzw. Qualmwasser führt. Zudem hat das Ende der Tagebaue im Leipziger Südraum, Bitterfelder Raum, früheren Geiseltalgebiet und des einstigen Tagebaugebietes Merseburg – Ost zu erheblichen Anstiegen von Grundwasser geführt. Dabei sucht sich das Grundwasser offenbar auch neue Wege zum Abfluss.
  • Die unter Klima/Luft dargelegten Auswirkungen einer Bebauung auf die Kaltluftentstehung finden zu wenig Gewicht und die Prognosen der Kaltluftverteilung auf ein verbautes Gebiet können über die potenzielle zusätzliche Erwärmung des Gebietes keinesfalls hinwegtäuschen.
  • Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild –siehe auch Seite 73- bei einer naturnahen Entwicklung gilt es noch mehr hervorzuheben.
  • Die auf die unter Punkt 9.1.3., den Seiten 57 bis 65 dargestellten Fachgesetze und Planungsgrundlagen vernachlässigen die notwendigen fachlichen und rechtlichen Schlussfolgerungen auf das aktuelle Planungsvorhaben. Wie bereits der Bebauungsplan Nummer 55, trägt auch seine 1. Änderung zu einer Verschlechterung der Zustände bei, welche nicht zugelassen sind.

Zu 1.6. Vegetation im Planungsgebiet

Die agrarkulturell geprägte Fläche zeigt andrerseits eine sukzessive Entwicklung auf, welche es in Anknüpfung an andere Schutzgebiete der Region sowie unter Berücksichtigung der hydrologischen Bedingungen zu beachten gilt.

Zu 1.8. Umgebung des Planungsgebietes

Hier sei u.a. auf die Stellungnahmen zur Bebauungsplanung Nr. 55 sowie auf die zu Punkt 1.5. verwiesen.

Zu 2. Übergeordnete Planungen und sonstige Vorhaben

Der LEP 2010 hat sich ebenfalls an gesetzliche Rahmenbedingungen zu orientieren. Dazu zählen u.a. die Wasserrahmenrichtlinie der EU (WRRL) vom 22.12.2000 hat dazu u.a. folgendes geregelt, Zitat:

„(33) Das Ziel eines guten Gewässerzustands sollte für jedes Einzugsgebiet verfolgt werden, so dass eine Koordinierung der Maßnahmen für Grundwässer und Oberflächengewässer ein und desselben ökologischen, hydrologischen und hydrogeologischen
Systems erreicht wird.“, Zitat Ende

Der Artikel 1 der WRRL beinhaltet zudem das Gebot der Verbesserung und des Schutzes von Gewässern und ein damit verbundenes Verschlechterungsverbot.

Ferner besagt der Artikel 6, der RICHTLINIE 92/43/EWG DES RATES vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen folgendes aus, Zitat:

„Artikel 6

(1) Für die besonderen Schutzgebiete legen die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.
(3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, daß das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.“, Zita Ende

Das Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) weist unter § 22
Absatz 1 in Verbindung mit § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes folgende „Gesetzlich geschützte Biotope“ aus, Zitat:

„(1) Gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sind zusätzlich:

1. temporäre Flutrinnen in Überschwemmungsgebieten und Auen,
2. hochstaudenreiche Nasswiesen,
3. planar-kolline Frischwiesen,
4. naturnahe Bergwiesen,
5. Halbtrockenrasen,
6. natürliche Höhlen, aufgelassene Stollen und Steinbrüche,
7. Streuobstwiesen,
8. Hecken und Feldgehölze außerhalb erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen sowie
9. Reihen von Kopfbäumen.

§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend.“, Zitat Ende

Im Planungsgebiet lassen sich durchaus 1. und 8. Als „Gesetzlich geschützte Biotope“ nach o.g. geltenden Recht einordnen.

Daraus lässt sich folgendes schlussfolgern:

  1. Die geplanten Bauarbeiten führen zur Zerstörung von Feldgehölzen sowie zu starken Beeinträchtigungen von Flutrinnen, bergen die Gefahr der negativen Beeinflussung des Pfeifengraswiese bei Günthersdorf (FFH 0283), einstweilige Sicherstellung als GLB, Verordnung vom 30.6.2011, Beeinträchtigungen an Qualität und Quantität des Grundwassers sowie die Zerstörung eines Kaltluftentstehungsgebietes und eines sich entwickelnden Biotopverbundes.
  2. Die unter 2.3.1. dargelegten Einwendungen der Stadt Leuna begründen nicht die Notwendigkeit des Bebauungsplans Nr. 55 und seiner 1. Änderung, da sie vom vorherigen Ist-Zustand ausgeht. Ferner vernachlässigt diese Positionierung die naturschutzfachlichen und –rechtlichen Verantwortungen, welche die Stadt Leuna zu tragen hat.
  3. Auf Grund der o.g. Feststellungen ist die Feststellung unter Punkt 2.1.1. letzter Satz überhaupt nicht nachvollziehbar, dass die Planungen den dort aufgeführten Zielen und Grundsätzen entsprechen, wenn man o.g. Gesichtspunkte ausblendet.

Zu 3. Städtebauliche Konzeption für das Plangebiet

Die hier aufgeführten Positionen sind rein von möglichen bzw. angedachten betriebswirtschaftlichen Erwägungen der KRIEGER Grundstück GmbH und des Unternehmens Höffner geprägt und blendet komplett die Bedürfnisse im öffentlichen Interesse aus. Neben der typischen Planungen auf der Verwendung des öffentlich finanzierten Autobahn- und Straßennetzes sowie der damit verbundenen Belastungen für Mensch, Umwelt, Natur und Landschaft sind vorrangig umfassende, bereits o.g. Beeinträchtigung vor Ort zu erwarten.
Die angegebenen zusätzlichen Belastungen im Umfang von 260 Kfz-Fahrtentagen ergeben auf das Jahr hochgerechnet 94.900 zusätzliche Kfz.-Fahrten. Eine Rechtfertigung zur Zerstörung von Landschaft, Umwelt und Natur aus Gründen eigener Gewinnoptimierung gilt es öffentlich und planerisch zu ächten. Somit ist kein öffentliches Interesse des Vorhabens zu erkennen.

Abschlussbemerkungen

Entgegen jeglicher neuer Erkenntnisse zur Klimaveränderung damit veränderter Wetterbedingungen und Zunahmen von Hochwasserereignissen sowie des noch immer voranschreitenden Verlustes bzw. Einschränkung von Lebensraum für Tiere und Pflanzen beabsichtigt die Stadt Leuna erneut Schaden an Umwelt, Natur und Landschaft anzurichten. Gerade die Region Schkopau-Merseburg-Leuna müsste angesichts jahrzehntelanger Verschmutzungen der Umwelt durch Buna und Leuna ein besonderes Maß an Sensibilität dafür aufbringen.
Genau darauf orientiert, muss sich verstärkter Schutz von Umwelt, Natur und Landschaft ableiten lassen und diesen Gesichtspunkten endliche eine entscheidende Rolle einzuräumen. Das Gleiche trifft für den Erhalt und die Weiterentwicklung vielfältig lebendiger Innenstädte z.B. in Leipzig, Halle (Saale) und Merseburg zu.
Insofern gilt es zu beschließen die Planungen zur 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 55 „Südfläche des Saaleparks – Südliche Erweiterungsfläche“ der Stadt Leuna, Ortsteil Günthersdorf dahingehend zu beenden, dass eine Durchführung des angedachten Vorhabens nicht erfolgt.

Kein weiterer Verbau in und am Saaletal in Halle (Saale)

Das hallesche Saaletal ist durch eine umfassende Arten- und Strukturvielfalt geprägt. Dazu zählen die vielfältigen Auenlandschaften, welche sich zwischen der Ziegelwiese sowie den halleschen Stadtteilen Kröllwitz und Trotha in eine Landschaft einer im Perm vor etwa 296 Millionen Jahren vulkanisch entstandenen Landschaft aus Oberen und Unteren halleschen Porphyr entwickelten bzw. entwickeln. Diese Porphyrlandschaften bilden u.a. die Lebensgrundlage für Halbtrocken- und Trockenrasengesellschaften sowie Hangwäldern in allen Formen der Artenzusammensetzung.
Im Zuge der menschlichen Besiedlung und Nutzung hat das hallesche Saaletal bereits viele Ereignisse mit entsprechenden Folgen über sich ergehen lassen müssen. Dazu zählen u.a. Ausbau- und Begradigungsmaßnahmen, Verschmutzung der Saale durch Industrie- und Siedlungsabwässer sowie nicht zuletzt durch Verbauungen im näheren und ferneren Uferbereich.

Der Saaletalabschnitt zwischen Peißnitzinsel und Forstwerder in Halle-Trotha hat weitgehend seinen bedeutsamen ökologisch bedeutsamen sowie prägenden Charakter für Stadt- und Landschaftsbild beibehalten. Diese Tatsachen führen dazu, dass die hallesche Bevölkerung und ihre Gäste, diesen Natur- und Landschaftsraum gerne zur Erholung und Entspannung nutzen.

Auch jüngste Aktivitäten wie bauliche Ausdehnung des Anlegestegs für Schiffe und Motorboote in Giebichenstein und Kröllwitz sowie zerstörischen Abholzungen in den Klausbergen haben Natur und Landschaft schweren Schaden zugefügt.

Nach Auffassung des Arbeitskreises Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. (AHA) sind hier dringend Veränderungen in Form von Rückbaumaßnahmen einzelner derartiger Anlagen dringend geboten.

Im dem Blickwinkel betrachtet, hatte der AHA bereits in einer Presseerklärung vom 26.03.2015 die Auffassung des halleschen Oberbürgermeisters Dr. Bernd Wiegand kritisiert, eine Seilbahn zwischen Bergzoo und Saaletal zu errichten. Eine Seilbahn bedarf massiver baulicher Aktivitäten, um die vielfältigen Standards und Aufgaben zu erfüllen. Damit wären also weitere Verbauungen im Bergzoo und Saaletal verbunden. Neben einer weiteren voranschreitenden Neuversiegelung führt eine derartige Seilbahn zu massiven Störungen des Landschafts- und Stadtbildes. Offenbar ist dem halleschen Oberbürgermeister die bestehende Attraktivität und Schutzbedürftigkeit des bestehenden und prägenden Landschafts- und Stadtbildes im und am Saaletal nicht ausreichend bewusst genug.

Die nunmehr vom gegenwärtigen halleschen Zoodirektor Dr. Dennis Müller vorgetragene Idee der Errichtung eines mit gegenwärtig 2,3 Millionen Euro Baukosten bezifferten Parkhauses mit 103 Stellflächen an der Ecke Seebener Straße/Emil-Eichhornstraße ist ein weiterer Schritt von nicht zeitgemäßer Planung zur Entwicklung der Stadt Halle (Saale) an der Nahtstelle zur Saaleaue in Halle-Giebichenstein und für die Zukunft des halleschen Bergzoos. Eine derartige Bebauung bedroht nicht nur einen umfassenden Gehölzbestand, sondern verbaut zudem einen weitgehend offenen Zugang zum Saaleufer mit einem weiteren Bauklotz. Abgesehen davon, dass eine Stärkung des Öffentlichen Personennahverkehrs, des Fußgänger- und Fahrradverkehrs das richtige Signal für eine umweltgerechte, ökologische Stadtplanung darstellt. Darin hat jedoch eine Verstärkung des Motorisierten Individualverkehrs keinen Platz. Daher muss sich Herr Müller fragen lassen, ob er eher einen Beitrag zum Schutz von Umwelt und Natur leisten möchte oder eher zu Stärkung von umwelt- und naturbedrohlichen Baumaßnahmen und Verkehrsentwicklungen zu tendieren gedenkt.
Nach Auffassung des AHA sollten Stadt Halle (Saale) und Bergzoo Halle eher Planungen, Ideen und Finanzen in Vorhaben investieren, um den Umbauprozess zur artgerechteren Haltung der Tiere fortzusetzen. Ferner könnte eine umfassendere Öffentlichkeitsarbeit mehr Aufmerksamkeit auf die 9 ha große Anlage auf dem aus Oberen Halleschen Porphyr bestehenden Reilsberg lenken.

Ferner kann eine breite, ernst gemeinte Meinungsbildungskampagne in der Bevölkerung bestimmt dazu beitragen zahlreiche diesbezügliche Ideen hervorzubringen.

AHA sieht in Neubau des Bauhausmuseums im Stadtpark in Dessau-Roßlau falschen Umgang mit Stadtgrün

Jede moderne, nachhaltig und ökologisch geprägte Stadtplanung ist von dem Erhalt und weiterer Schaffung von umfassenden Grünanlagen in Städten geprägt. Darüber hinaus sind die Sicherung und Schaffung von Grünachsen zu anderen Grünbereichen sowie Landschaften und Natur innerhalb und außerhalb von bebauten Gebieten dringend geboten.

Nach Auffassung des Arbeitskreises Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. (AHA) dienen derartige Grünstrukturen der Verbesserung der Luftqualität durch Sauerstoff und Anreicherung der Luft mit Feuchtigkeit, Entstehung und Verbreitung von Frisch- und Kaltluft, der Beibehaltung und Verbesserung der Erholungsmöglichkeiten für die Bevölkerung, zur Aufwertung und Auflockerung des Stadtbildes sowie nicht zuletzt als Lebens- und Rückzugsräume für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten. In Zeiten, wo laut Statistischem Bundesamt und Umweltbundesamt in Deutschland noch immer täglich ca. 80 ha Boden durch Versiegelung für Verkehrs-, Wohn- und Dienstleistungsbauten ihrer natürlichen Funktion beraubt werden, gilt es sich u.a. noch verstärkter dem Schutz, Erhalt und Erweiterung von innerstädtischem Grün einzusetzen. Dazu zählt nach Meinung des AHA auch der ca. 8 ha große Stadtpark in Dessau-Roßlau, welcher zu einer der größten Parkanlagen im Stadtgebiet zählt, sich im nördlichen Teil der Innenstadt und unweit westlich der landschaftsgeschützten Mulde und ihrer Aue befindet.

In dem Zusammenhang ist es daher für den AHA vollkommen unverständlich und nicht nachvollziehbar genau in diesem Park ein Bauhaus-Museum mit 2.250 m² Ausstellungsfläche zu errichten, welches insgesamt mit Baukosten im Umfang von 25 Millionen Euro veranschlagt worden ist und wovon bisher das Land Sachsen-Anhalt 12,5 Millionen Euro beisteuern möchte.

Ein derartiger, weitgehend steuerfinanzierter Bau vermittelt in doppelter Hinsicht einen bitteren Beigeschmack. Zum einen vernichtet ein derartiger Bau wieder einmal ein Teil schützenswerten Grüns inmitten der Stadt Dessau-Roßlau, welchen der AHA aus obengenannten Gründen nicht nur für unnötig, sondern auch für unangebracht hält.

Zum anderen ist die vom Land Sachsen-Anhalt vermittelte Botschaft für den Neubau eines Bauhaus-Museums 12,5 Millionen Euro Steuermittel auszugeben, aber andrerseits der Stadt Dessau-Rosslau den Zuschuss für die Kultur in der Stadt von 8,13 um 2,93 Millionen auf 5,2 Millionen Euro herunterzukürzen als ein inakzeptables Signal an die Öffentlichkeit anzusehen. Zu Recht hat dies bereits am 03.07.2013 der damalige Kulturstaatsminister des Bundes Bernd Neumann kritisiert sowie in dem Zusammenhang eine umfassende Prüfung der Bundesregierung angekündigt und die dahingehend als „nicht verantwortungsbewusst“ handelnde Landesregierung von Sachsen-Anhalt zur Überprüfung aufgefordert. Dem schließt sich der AHA seit 23.07.2013 an und sieht mit dem nunmehrigen Neubau des Bauhaus-Museums im Stadtpark von Dessau-Roßlau und der damit verbundenen Zerstörung von Stadtgrün ein weiteres Beispiel von nicht mehr zeitgemäßer, antiökologischer Stadtplanung. Insofern erblickt der AHA in dem Spektakel um die Grundsteinlegung für das Bauwerk eine sehr dringende Mahnung in Richtung einer modernen, ökologischen und nachhaltigen Stadtplanung zum Erhalt, Schutz und Erweiterung von Stadtgrün.

Neuere Beiträge »