I. Grundsätzliches

Der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. begrüßt grundsätzlich eine Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Bergbaufolgelandschaft Bruckdorf“. Somit erhält ein sehr wichtiger Bestandteil von Umwelt, Landschaft und Natur im Stadtgebiet von Halle (Saale) und an der Nahtstelle zur Reide und ihrer Aue sowie zum Dieskauer Park einen Schutzstatus als Landschaftsschutzgebiet. Neben dem Bestehen von Schutzkriterien gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG gilt es durch umfassende Erfassungen von Fauna, Flora und Funga die Vertiefung der Schutzwürdigkeit bzw. des Schutzbedürfnisses zu prüfen.

II. Zu Verordnungstext

§ 2 Schutzgegenstand

Das Landschaftsschutzgebiet umfasst eine Fläche von etwa 581 ha + ca. 25,37 ha = ca. 606.37 ha. Es erstreckt sich im Norden an die Dieselstraße angrenzend im Osten bis zur Leipziger Chaussee und an die Grenze des Stadtgebietes von Halle (Saale) östlich der Straße Am Tagebau, umschließt im Westen die Halde „von der Heydt“ und im Nordwesten die aufgeforsteten ehemaligen Altbergbauflächen bis zur Europachaussee und der Dieselstraße. Die Fläche des Landwirtschaftsbetriebes östlich der Halde „von der Heydt“ ist nicht Teil des LSG.
Die Grenzen des LSG sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1:12.000 mit einer schwarzen gestrichelten Linie eingetragen. Die äußere Kante der Markierung kennzeichnet die Grenze des Schutzgebietes. Sie liegt dieser Verordnung als Anlage 1 bei.
Die Liegenschaftskarten im Maßstab 1:2.000 enthalten die rechtsverbindliche Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes und sind als Anlage 2 Bestandteil dieser Rechtsverordnung. Sie können bei der Stadt Halle (Saale), Untere Naturschutzbehörde, während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden.

Begründung:
Mit der Erweiterung des Landschaftsschutzgebietes im halleschen Stadtgebietes in den vielfältigen Landschafts- und Naturbestandteilen um Wald-, Wiesen-, Stauden- und Agrarbereichen bis zum Fluss- und Auengebiet der Reide heran, führt zum besseren Schutz und Erhalt eines entwicklungsfähigen Landschafts- und Naturflächen, sondern bestärkt die notwendige Verbesserung von Biotop- und Grünverbundstrukturen.
Zudem besteht eine nahtlose Verbindung zu einem dringend notwendigen, kreis-übergreifenden Landschaftsschutzgebiet Reide/Rieda in der Stadt Halle (Saale) sowie den Landkreisen Saalkreis und Anhalt-Bitterfeld.

§ 3 Charakter des Schutzgebietes und Schutzzweck

1 Das LSG erstreckt sich nahezu ausschließlich über Flächen, welche vom ehemaligen Braunkohletagebau Bruckdorf in Anspruch genommen und überprägt wurden. Es ist durch Großflächigkeit und Unzerschnittenheit, Störungsarmut, Nährstoffarmut, extreme Relief-, Substrat- und Standortverhältnisse und eine sehr hohe Landschaftsdynamik gekennzeichnet. Große Teile des Gebietes wurden nicht oder nur wenig bergbaulich rekultiviert und stattdessen der natürlichen Entwicklung überlassen. Unter diesen Bedingungen hat sich eine sehr vielfältige Landschaft mit z. T. seltenen Biotoptypen erhalten und entwickelt, in der seltene Tier- und Pflanzenarten zu finden sind. Die vielen unterschiedlichen Geländeformen auf engem Raum bedingen ein sehr abwechslungsreiches Landschaftsbild, welches sehr stark zu seiner Umgebung kontrastiert.

2 Schutzzweck der Verordnung sind

a) die Erhaltung, Pflege und Entwicklung der naturschutzfachlich bedeutenden und landschaftlich reizvollen Bergbaufolgelandschaft im Osten der Stadt Halle mit ihren unbebauten und kaum durch Wege und Verkehrstrassen oder sonstige Infrastruktureinrichtungen zerschnittenen Teilen, insbesondere

  • der Pionier- und alten Kippenwälder,
  • der Rohbodenstandorte, Magerrasen und Wiesen,
  • der Hecken und Feldgehölze,
  • der naturnahen Stillgewässer unterschiedlicher Größe und Struktur, einschließlich ihrer Ufer- und Verlandungsbereiche sowie der Röhrichte

b) die Sicherung des Gebietes als wesentlicher Bestandteil des ökologischen Verbundsystems und als Habitatkomplex einer artenreichen Tier-, Pflanzen- und Pilzwelt und Pflanzenwelt,
c) die bewusste Bewahrung des speziellen Gebietscharakters mit den zahlreichen bergbautypischen Ausprägungen und Landschaftselementen, wie Kippen, Halden, Böschungen und Restgewässern und die kulturhistorische Pflege eines landschaftlichen Zeugnisses einer sehr bedeutenden Phase der wirtschaftlichen Entwicklung der Stadt Halle sowie
d) die Erhaltung und Entwicklung eines Gebietes für die ungestörte Erholung in Natur und Landschaft am Rande des urbanen Ballungsraumes.

Zur Sicherung des vorgenannten Schutzzweckes soll das Landschaftsschutzgebiet von Bebauung freigehalten werden und die Nutzung von Erholungseinrichtungen natur- und landschaftsverträglich erfolgen. Die Errichtung baulicher Anlagen entsprechend § 3 des Bundeskleingartengesetzes ist möglich.

Begründung:
Der Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages hat dazu eine Dokumentation unter der Überschrift „Schutz der Funga neben Fauna und Flora Naturschutzrechtliche Regelungen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene“, mit Abschluss der Arbeit: 31. Mai 2022, Aktenzeichen: WD 8 – 3000 – 019/22 erarbeitet und sich dabei u.a. auf Veröffentlichungen der Deutschen Gesellschaft für Mykologie e.V. bezogen.

https://www.bundestag.de/resource/blob/902754/48ea629418c1555d9bf092db4fa66bc2/WD-8-019-22-pdf-data.pdf

https://www.dgfm-ev.de/infothek/was-ist-ein-pilz

https://www.dgfm-ev.de/infothek/lebensweisen-der-pilze

Dabei gilt es den Pilzen endlich einen eigenständigen Schutzanspruch und damit eine entsprechende Erwähnung einzuräumen.

§ 4 Verbote

Im LSG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Störung, Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können oder den Schutzzweck nach §3 Abs. 2 beeinträchtigen oder diesem zuwiderlaufen.
Danach sind insbesondere folgende Handlungen verboten:

  1. die Schädigung des Naturhaushalts,
  2. das Einbringen gebietsfremder Pflanzen, Tier- und Pilzarten und Tierarten,
  3. die Aufforstung von Offenlandflächen,
  4. Aufforstung mit anderen Arten als denen der potentiell natürlichen Vegetation,
  5. die Beeinträchtigung des Wasserhaushalts durch entwässernde Maßnahmen (mit Ausnahme der bestehenden Entwässerungen der Gartenanlagen),
  6. die nachhaltige Störung der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  7. die nachteilige Änderung des Landschaftsbilds oder die Beeinträchtigung der Eigenart der Landschaft,
  8. die Beeinträchtigung des Naturgenusses und des Erholungswertes der Landschaft.
  9. Das Deponieren, Lagern und Einbringen von Abfall und Bauschutt aller Art

Begründung:
Der Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages hat dazu eine Dokumentation unter der Überschrift „Schutz der Funga neben Fauna und Flora Naturschutzrechtliche Regelungen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene“, mit Abschluss der Arbeit: 31. Mai 2022, Aktenzeichen: WD 8 – 3000 – 019/22 erarbeitet und sich dabei u.a. auf Veröffentlichungen der Deutschen Gesellschaft für Mykologie e.V. bezogen.

https://www.bundestag.de/resource/blob/902754/48ea629418c1555d9bf092db4fa66bc2/WD-8-019-22-pdf-data.pdf

https://www.dgfm-ev.de/infothek/was-ist-ein-pilz

https://www.dgfm-ev.de/infothek/lebensweisen-der-pilze

Dabei gilt es den Pilzen endlich einen eigenständigen Schutzanspruch und damit eine entsprechende Erwähnung einzuräumen.

Die Einfügung des Punktes 9 erscheint nach Ansicht des Arbeitskreises Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. (AHA) sehr wichtig, um immer wieder genannte Deponiepläne von Anfang an zu unterbinden.

§ 9 Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

(1) Die Grundzüge der erforderlichen Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung des Landschaftsschutzgebietes im Sinne des im § 3 dieser Verordnung genannten Schutzzweckes werden von der Unteren Naturschutzbehörde in einer wissenschaftlich fundierten Schutz- und Entwicklungskonzeption einem Pflege- und Entwicklungskonzept dargestellt. Er bildet die fachliche Grundlage für konkrete Maßnahmenplanungen der Unteren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stellen und für die Erarbeitung eines wissenschaftlich fundierten Schutz- und Entwicklungsplanes Pflege- und Entwicklungsplanes. Die wissenschaftlich fundierte Schutz- und Entwicklungskonzeption Das Pflege- und Entwicklungskonzept kann in der Unteren Naturschutzbehörde während der Sprechzeiten von jedermann eingesehen werden.

(2) Die nach Maßgabe der wissenschaftlich fundierten Schutz- und Entwicklungskonzeption des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erforderlichen Maßnahmen werden gemäß § 65 BNatSchG von der Unteren Naturschutzbehörde im Einzelfall angeordnet.

(3) Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten sind gem. § 65 BNatSchG verpflichtet, die von der Unteren Naturschutzbehörde angeordneten Maßnahmen zu dulden. Die Untere Naturschutzbehörde hat die Durchführung der Maßnahmen den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten rechtzeitig anzukündigen.

Begründung:
Nach Auffassung des Arbeitskreises Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. ist es dringend geboten wissenschaftlich fundierte Schutz- und Entwicklungskonzeptionen zu erstellen, um dem fachlichen Anspruch eines derartig vielfältigen Landschafts- und Naturraumes abbilden zu können. Dabei gilt es zudem das künftige Landschaftsschutzgebiet einer dauerhaften wissenschaftlichen Betreuung anzugedeihen. Zudem gehört es Pflege und Entwicklung in eine wissenschaftlich-konzeptionelle und übergreifende Schutzbetrachtung einzubeziehen.
Als wissenschaftliche Partner bieten sich zum Beispiel die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, die Hochschule Anhalt in Bernburg, die Hochschule Merseburg sowie die Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung GmbH – UFZ an.

III. Schlussbemerkungen

Nach Vornahme und Umsetzung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Bergbaufolgelandschaft Bruckdorf gilt es eine entsprechende umfassende Beschilderung vorzunehmen. Dazu gehört eine eng damit gekoppelte Öffentlichkeitsarbeit.

Der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. (AHA) ist im Rahmen sei-ner ehrenamtlichen und gemeinnützigen Möglichkeiten bereit am Schutz, am Erhalt und an der Entwicklung eines Landschaftsschutzgebietes „Bergbaufolgelandschaft Bruckdorf“ mitzuwirken.

Andreas Liste
Vorsitzender

Halle (Saale), den 10.08.2025

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Bergbaufolgelandschaft Bruckdorf“ (mit Änderungsvorschlägen)