Der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. (AHA)bekräftigt nun seit mehreren Jahren, dass der Floßgraben – auch Batschke genannt – als sehr bedeutsames Brutgebiet des Eisvogels bekannt, von jeglichem Tourismus und allen wasserbaulichen Maßnahmen freizuhalten ist. Zu wasserbaulichen Maßnahmen gehören auch alle Entkrautungsmaßnahmen, was mit dem Verlust von Wasserpflanzen nicht nur zur Zerstörung bzw. Störung von Laich- und Unterschlupfmöglichkeiten für Fische führt, sondern auch zur Reduzierung der Sauerstoffproduktion im Wasser. Der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. (AHA) gab dazu u.a. mit Datum vom 01.10.2015 folgende Stellungnahme ab, Zitat:

„Neue Stellungnahme zu rechtlichen Bewertungen der Situation am Floßgraben in bezug auf Eisvogelbrutvorkommen sowie zum ornithologischen Fachbeitrag von Dr. Bert Meister

I. Zu Rechtlicher Bewertung der Situation am Floßgraben in der Stadt Leipzig in bezug auf Eisvogel-Brutvorkommen

Vom Grundsatz liefert diese rechtliche Bewertung klar den Beleg, dass die von der Stadt Leipzig angedachte wassertouristische Nutzung so nicht zum Tragen kommen kann. Im Einzelnen sei zu folgenden Punkten noch angeführt:

Zu Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG:

Auf Grund des engen Nacheinanders der jeweiligen Abfolgen von Fortpflanzung, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten ist von einer ganzjährigen sensiblen Zeit auszugehen.
Wieso nur die Störungen erfasst sein sollen, welche zugleich Gesichtspunkte nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 BNatSchG erfüllen, bleibt nicht nachvollziehbar. Ebenso ist der Populationsbezug nicht erkennbar.
Dagegen greifen als Schutzgrundlage nachfolgende Regelungen, insbesondere auch für den Eisvogel, welcher zu den Tieren gemäß Anhang I gehört, Zitat:

RICHTLINIE 2009/147/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 30. November 2009
über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten

(8) Schutz, Pflege oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume ist für die Erhaltung aller Vogelarten unentbehrlich. Für einige Vogelarten sollten besondere Maßnahmen zur Erhaltung ihres Lebensraums getroffen werden, um Fortbestand und Fortpflanzung dieser Arten in ihrem Verbreitungsgebiet zu gewährleisten. Diese Maßnahmen sollten auch die Zugvogelarten berücksichtigen und im Hinblick auf die Schaffung eines zusammenhängenden Netzes koordiniert werden.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der in Artikel 2 genannten Erfordernisse die erforderlichen Maßnahmen, um für alle unter Artikel 1 fallenden Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume zu erhalten oder wieder herzustellen. (2) Zur Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensstätten und Lebensräume gehören insbesondere folgende Maßnahmen: a) Einrichtung von Schutzgebieten; b) Pflege und ökologisch richtige Gestaltung der Lebensräume in und außerhalb von Schutzgebieten; c) Wiederherstellung zerstörter Lebensstätten; d) Neuschaffung von Lebensstätten.

Artikel 4

(1) Auf die in Anhang I aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen. In diesem Zusammenhang sind zu berücksichtigen: a) vom Aussterben bedrohte Arten; b) gegen bestimmte Veränderungen ihrer Lebensräume empfindliche Arten; c) Arten, die wegen ihres geringen Bestands oder ihrer beschränkten örtlichen Verbreitung als selten gelten; d) andere Arten, die aufgrund des spezifischen Charakters ihres Lebensraums einer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, in den Absätzen 1 und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten bemühen sich ferner, auch außerhalb dieser Schutzgebiete die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten können, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, aus den nachstehenden Gründen von den Artikeln 5 bis 8 abweichen:
a) – im Interesse der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit, – im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, – zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern, – zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt;
b) zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen;
c) um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen. „, Zitat Ende

Darüber hinaus führt nachfolgende Richtlinie nachfolgende grundsätzliche Kriterien an, Zitat:

RICHTLINIE 92/43/EWG DES RATES vom 21. Mai 1992
zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen

Hauptziel dieser Richtlinie ist es, die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu fördern, wobei jedoch die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und regionalen Anforderungen berücksichtigt werden sollen. Diese Richtlinie leistet somit einen Beitrag zu dem allgemeinen Ziel einer nachhaltigen Entwicklung. Die Erhaltung der biologischen Vielfalt kann in bestimmten Fällen die Fortführung oder auch die Förderung bestimmter Tätigkeiten des Menschen erfordern.

Alle ausgewiesenen Gebiete sind in das zusammenhängende europäische ökologische Netz einzugliedern, und zwar einschließlich der nach der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (1) derzeit oder künftig als besondere Schutzgebiete ausgewiesenen Gebiet“, Zitat Ende
Somit ist ebenfalls europäisches Recht anzuwenden.

Zu Lebensstättenschutz nach § 44 Abs. 1 N3 BNatSchG:

Bekanntlich reagiert der Eisvogel sehr empfindlich bereits auf jede kleinere Veränderung seines Lebensumfeldes. Dazu zählen u.a. neben Veränderungen am Gewässer, Ufer und Vegetation jede andere Form menschlicher Störungen, wozu jedwede „Blockade“ gehört. Von daher ist die Einschätzung im Gutachten falsch.

Zu Zusammenfassung:

Die Zusammenfassung berücksichtigt, neben der besonderen Schutzwürdigkeit des Eisvogels nach europäischem und nationalem Recht, zu wenig die damit verbundenen Schutzmaßnahmen.
Ebenso wäre eine Anknüpfung an das europäische Wasserrecht erforderlich gewesen, um auf die Komplexität der Angelegenheit hinzuweisen. Dies sei nachfolgend zitiert:

RICHTLINIE 2000/60/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES vom 23. Oktober 2000
zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik

(19) Ziele der vorliegenden Richtlinie sind die Erhaltung und die Verbesserung der aquatischen Umwelt in der Gemeinschaft, wobei der Schwerpunkt auf der Güte der betreffenden Gewässer liegt. Die mengenmäßige Überwachung spielt bei dem Versuch, eine angemessene Wassergüte zu gewährleisten, eine zusätzliche Rolle, so dass im Hinblick auf das Ziel einer angemessenen Güte auch Maßnahmen in Bezug auf die Wassermenge erlassen werden sollten.

Artikel 1

Ziel

Ziel dieser Richtlinie ist die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers zwecks

a) Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt,

Artikel 4

Umweltziele

(1) In Bezug auf die Umsetzung der in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete festgelegten Maßnahmenprogramme gilt folgendes:

a) bei Oberflächengewässern:

i) die Mitgliedstaaten führen, vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8, die notwendigen Maßnahmen durch, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern; ii) die Mitgliedstaaten schützen, verbessern und sanieren alle Oberflächenwasserkörper, vorbehaltlich der Anwendung der Ziffer iii betreffend künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper, mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhangs V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5, 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8 einen guten Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen;….“, Zitat Ende

Die weitere Beeinträchtigung des Fließgewässers Floßgraben durch die Aufwirbelung von Schwebstoffen in Folge der motorisierten Bootsnutzung gehört neben Lärm und Abgasbeeinträchtigungen ebenso zum akuten Gefährdungspotential für den Eisvogel.
Ferner ist davon auszugehen, dass selbst eine muskelkraftbetriebene Bootsnutzung zu einer massiven Störung des Brutgebietes des Eisvogels beiträgt. Dies geschieht durch die starke Nähe zu den Ufern mit den dort befindlichen Bruthöhlen und Jagdansitzen.
Somit treffen sich an der Stelle u.a. naturschutz- und wasserrechtliche Gesichtspunkte, was aber im dem Rechtsgutachten vollkommen unberücksichtigt bleibt.

II. Zu Fachbeitrag zur Erhaltung der Eisvogelpopulation im Leipziger Auwald von Herrn Dr. Bert Meister

Der fachlich sehr interessante und sehr fundierte Fachbeitrag geht leider nicht auf die Einschätzung der Schutzwürdigkeit der Eisvogelpopulation im Floßgraben ein, deren Vernichtung nach den unter I. genannten Gesichtspunkten schon unzulässig ist.
Darüber hinaus kann es auch fachlich gesehen nicht das Ziel sein, die Lebensräume des Eisvogels einzuschränken. Ziel muss es eher sein, nicht nur die Lebensräume auszuweiten, sondern weiter zu vernetzen. Dazu zählen unbedingt folgende Maßnahmen, nach eingehender wissenschaftlich fundierter ökologischer, städte- und landschaftsplanerischer und hydrologischer Untersuchungen:

  • Wiederbelebung mit nachfolgender bzw. gleichzeitiger naturnaher bzw. natürlicher Entwicklung der Altarme von Weißer Elster/Luppe
  • Entsiegelung von Uferzonen und Gewässersohlen
  • Zulassung und Beförderung einer zumindestens naturnahen Entwicklung von Weißer Elster/Luppe/Nahle, Pleiße und Parthe
  • Belassen von überhängenden Gehölzen, welche u.a. als Deckung bzw. Ansitz für den Eisvogel dienen können.
  • Ergreifung von nachhaltigen Maßnahmen gegen die voranschreitende Verockerung der Pleiße
  • Unterlassung sämtlichen Bootsverkehrs, um die Brut und Jagd des Eisvogels nicht zu behindern. Dazu zählt auch, dass die Nahrungsfische sich ungehindert entwickeln können
  • Beachtung der Suchzeiten der Jungvögel in der Zeit von Juli bis Mitte Oktober nach geeigneten Lebensräumen.
  • Intensive, umfassende und rechtzeitige Einbeziehung der Öffentlichkeit in alle Phasen der Maßnahmen

Alle Maßnahmen erhöhen ihre Effektivität und räumliche Wirksamkeit, wenn sie länderübergreifend, flächendeckend erfolgen sowie mit Maßnahmen zur direkten Wiederanbindung von gegenwärtigen ausgedeichten Auenlandschaften an das Hochwasserregime der Fließgewässer einhergehen.

III. Fazit

Die beiden Gutachten an sich bieten schon ausreichend genug Ansätze zum Verbot des Umbaus und einer Intensivierung der Nutzung der wassertouristischen Nutzung. Eine weitere Betrachtung der Angelegenheit kann nur eine vollständige Überarbeitung des wassertouristischen Konzeptes zur Folge haben, welches sich dem Schutz von Umwelt, Natur und Landschaft sowie des sehr wichtigen Lebensgutes Wasser unterordnen muss. Nur eine entsprechende wassertouristische Nutzung kann zum Erhalt und Weiterentwicklung unserer natürlichen und landschaftlichen Ressourcen sowie einer eng damit verbundenen nachhaltigen, echten Erholung des Menschen beitragen.

Andreas Liste
Vorsitzender

Halle (Saale), den 01.10.2015 “

Zitat Ende

Nunmehr ist davon auszugehen, dass der streng geschützte Biber verstärkt Einzug hält in der Auenlandschaft der Städte Markkleeberg und Leipzig. Dazu zählt auch der Floßgraben in Leipzig. Nach Ansicht des Arbeitskreises Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. (AHA) ist vollkommen unerheblich, ob der Biber vorrangig nachtaktiv ist – die geringe Breite des Floßgrabens führt garantiert zu Konflikten mit wassertouristischen Nutzungen und wasserbaulichen Maßnahmen. Abgesehen davon, dass Biber durchaus sehr tagaktiv sein kann.
Im Interesse des Schutzes und Erhaltes der Lebensräume von Eisvogel und Biber sowie des Gesamtraumes der Auenlandschaften von Weißer Elster, Pleiße und Parthe fordert der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. (AHA) daher erneut und mit Nachdruck das Ende aller Formen der wassertouristischen Nutzungen und wasserbaulichen Aktivitäten im Floßgraben in Leipzig.
Der AHA möchte seine Positionen zum Schutz, Erhalt und Entwicklung der Auen im Stadtgebiet von Leipzig auch in Form von nachfolgenden Exkursionen vor Ort darlegen:

Samstag, den 07.11.2020, um 10.00 Uhr
Herbstexkursion in die Pleiße-Elster-Aue in der Stadt Leipzig
Treff: Haltestelle „Koburger Brücke“ in Leipzig-Connewitz
Dauer: ca. 3,5 Stunden

Samstag, den 28.11.2020, um 10.00 Uhr
Herbstexkursion zur Burgaue in der Stadt Leipzig
Treffpunkt: Haus „Auensee“ in Leipzig-Wahren
Dauer: ca. 3,5 Stunden

Der AHA ist auf jeden Fall bereit sich im Rahmen seiner ehrenamtlichen und gemeinnützigen Möglichkeiten beim Schutz, Erhalt und Entwicklung der Auenlandschaften von Weißer Elster, Pleiße und Parthe einzubringen. Interessenten können folgendermaßen zum AHA Kontakt aufnehmen:

Arbeitskreis Hallesche Auenwälder
zu Halle (Saale) e.V. – (AHA)
Regionalgruppe Leipzig und Umland
Otto-Adam-Straße 14

04157 Leipzig

E-Mail AHA: aha_halle@yahoo.de

Andreas Liste
Vorsitzender

Halle (Saale), den 20.06.2020