Zu § 2 Lage, Gebietsabgrenzung und Kartendarstellung
Zu Absatz 4

Die Abgrenzung gilt es generell auf 10 Gewässerrandstreifen auszudehnen.
Begründung:
Gewässer benötigen gerade im Uferraum umfassende Entwicklungsmöglichkeiten. Dazu gehören sukzessive Entwicklungen der Flora und Mäandrierungen. Zudem erhö-hen breitere Gewässerschonstreifen die Pufferungswirkung gegenüber intensiv genutzte Landwirtschaftsflächen. Ferner dienen sie zur ökologischen Belebung der häufig ausge-räumten Agrarlandschaften, als Lebens- und Rückzugsraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten sowie als Biotop- und Grünverbund.
Es gilt Wege in die besonderen Schutzgebiete mit einzubeziehen.
Begründung:
Wege fungieren nicht nur als Verbindungsräume für den Menschen, sondern auch für Fauna und Flora. Krautflora, Pfützen und offener Boden ermöglichen zudem u.a. Nah-rungsgrundlagen, Gewinnung von Nistmaterial (z.B. Schlamm aus Pfützen für Schwal-ben) sowie dienen Pfützen als Tränke für Tiere aller Art. Diese Strukturen sind durch die rasante Versiegelung von Wegeverbindungen massiv bedroht und bedürfen daher ei-nen besonderen Schutz.

Zu § 7 Landwirtschaft

Bekanntlich sorgt eine biologisch – alternativ bzw. biologisch-dynamisch ausgerichtete Landwirtschaft, welche von einer großen und vielfältigen Anbaustruktur sowie ord-nungsgemäßen Fruchtfolge geprägt ist, für die Erzeugung qualitativ hoher Produkte, Erhöhung der Qualität von Boden, Wasser und Luft sowie eine Arten- und Strukturviel-falt von Fauna und Flora. Dies gekoppelt mit dem Schutz, Erhalt und der Entwicklung von Flurgehölzen, Feuchtgebieten, Gewässern und Kraut- und Staudenflächen bewir-ken eine Verbesserung von Umwelt, Natur und Landschaft. Dazu gehört auch der Ausschluss des Ausbringens von Düngemitteln und Pestiziden in Gewässernähe. Eine ordnungsgemäße Landwirtschaft muss auf die Ausbringung umwelt-und naturschädigender Düngemittel und Pestizide verzichten.

Zu § 8 Forstwirtschaft

Eine forstwirtschaftliche Nutzung ist auf Verkehrssicherheitspflichten zu beschränken, um eine naturnahe Entwicklung von Waldgebieten zu ermöglichen. Es hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass die sogenannte „ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung“ zu starken Schäden am Pflanzenbestand und in der Bodenstruktur geführt haben. Als Beispiele dienen u.a. die unverhältnismäßigen Eingriffe im Hakel, im Plötzkauer Auwald, im Dröbelschen Busch und in der Sprohne. Neben der Zerstörung von Waldstrukturen, Beseitigung von Sukzessionen und umfassender Bodenverdichtungen haben diese Nutzungsformen zur Erhöhung der Windbruchgefahr geführt. Die bisherige weitgehende Verweigerungshaltung vor Ort zu beraten und die ungehinderte Forstsetzung dieser Bewirtschaftsformen sind inakzeptabel und bedürfen eines sofortigen Wandels und Verbots bisheriger Formen der Forstwirtschaft in den Schutzgebieten.

Zu § 9 Jagd

Die Jagd in den besonderen Schutzgebieten ist komplett auszuschließen, um eine geschützte naturnahe Entwicklung der Fauna zu ermöglichen. Insbesondere diese besonderen Schutzgebiete müssen als störungsfreie und geborgene Rückzugsgebiete fungieren. Über Ausnahmefällen gilt es im Einzelfall nach Prüfung und Abwägung aller Umstände sowie unter Ansetzung sehr strenger Gesichtspunkte zu entscheiden.

Zu § 10 Gewässerunterhaltung

Neben der grundsätzlichen Neudefinition von „Gewässerunterhaltung“ nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen von Naturschutz, Hydrologie und Gewässerökologie sowie nach Gesichtspunkten der Wasserrahmenrichtlinie der EU gilt es Eingriffe nur zur Beseitigung von Havarien und deren Folgen zu beschränken. Ansonsten ist der Schutz, der Erhalt und die Entwicklung von mindestens 10 m breiten Gewässerschon sowie des Verbleibs von sukzessiv entstanden Gehölzen und Althölzern in den Gewässern zu belassen. Diese dienen Tierarten –z.B. Eisvogel und Beutelmeise sowie zahlreichen Fischarten, Insekten und Spinnen- als Lebens- und Nahrungsräumen. Abbruchkanten stellen wichtige Bruträume z.B. für die Uferseeschwalbe und den Bienenfresser dar. Darüber hinaus befördern Störsteine und –hölzer die Mäandrierung und die damit verbundene Erhöhung der Gewässerstruktur und –vielfalt. Diese Sedimentsverschiebungen verringern Fließgeschwindigkeiten. Kleine Wasserfälle ermöglichen den Eintrag von Sauerstoff. Der Wechsel von Beschattung und Licht erhöhen ebenfalls die Arten- und Strukturvielfalt des Gewässers, der Fauna und der Flora. Auch oder gerade zu Abflussgräben und –rinnen degradierte Fließgewässer benötigen diese naturnahen Umgestaltungsprozesse.

Zu § 11 Angel- und Berufsfischerei

Die Vergangenheit hat immer wieder aufgezeigt, dass diese Form der Bewirtschaftung zu massiven Schäden an und in den Gewässern geführt hat. Dazu zählen insbesondere Trittschäden an Ufern, Zerstörung bzw. Störung von Schilf- und Röhrichtbeständen und Gehölzbereichen, das Aufstellen von Zelten und umfassende Vermüllung. Abgesehen von der Störung der Fauna. Darüber hinaus verbinden sich häufig damit Forderungen nach Errichtung von Baulichkeiten wie Steg- und Bootsanlegeanlagen. Daher sind in den besonderen Schutzgebieten das Angeln und die Berufsfischerei auszuschließen.

Abschließende Anmerkungen

Im Rahmen einer zügigen Umsetzung von Schutzmaßnahmen und in Ergänzung bereits genannter Vorschläge und Anregungen gilt es im Rahmen von wissenschaftlich fundierten Schutz- und Entwicklungskonzeptionen folgende Aktivitäten zu prüfen:

  • Umfassende Wiederherstellung von Überflutungsräumen durch Rückgabe von
    Auen an Fließgewässer in Form von Deichrückverlegungen und –aufhebungen.
    Einhergehend damit gilt es neben der Sicherung von Gewässerschonstreifen,
    Feuchtgebieten, Wiesen- und Staudenflächen die sukzessive Wiederentstehung
    von Auenwälder zu prüfen.
  • Die umfassende Beseitigung von Sohl- und Uferbefestigungen aller Art, um die
    Arten- und Strukturvielfalt wieder zu erhöhen, eine naturnahe Entwicklung zu
    ermöglichen sowie eine barrierefreie hydrologische Verbindung zwischen Gewässer
    und Umland wiederherzustellen bzw. zu ermöglichen.
  • Prüfung des Rückbaus von Bodenversiegelungen
  • Keine Neuversiegelungen von Wegen unter dem Vorwand der Entwicklung und
    des Ausbaus des Radwegenetzes sowie des ländlichen und forstwirtschaftlichen
    Wegebaus.
  • Naturnahe Wiederherstellung alter Wegeverbindung einhergehend mit der Entstehung
    von Wegebegleitgrün in Form von Gehölzstreifen, Obstalleen und Kopfweidenbeständen,
    gekoppelt mit Saumstreifen aus Stauden, Gräsern und Kräutern
  • Stilllegung von Splitterflächen in Hangbereichen, um eine naturnahe Entwicklung
    zu ermöglichen und Erosionen zu unterbinden.
  • Kein Aufschluss für bergbauliche Aktivitäten
  • Keine Überplanung und Zerschneidung für Verkehrstrassen und Ausschluss von
    Energieerzeugungsanlagen in den besonderen Schutzgebieten.